Die Videos ihres eigenen Chores durfte sie nicht veröffentlichen, weil einige Teilnehmer inzwischen verstorben sind und die Witwe(n) das nicht wollten.
„Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: … 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;“
Dazu zählt unweifelhaft auch ein Auftritt eines Chores.
Stellt sich die Frage nach der Moral. Sind immerhin trauerde Hinterbliebene, die einfach nicht mit Videos ihrer Liebsten konfontiert werden wollen. Ob die sich irgendwann mal anders besinnen, weil ja die verstorbene Person sich gern mit dem Chor zeigte, weiß man nicht,