Hallo,
„Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: … 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;“
das hätte ich jetzt so nicht gewusst. Aber steht das nicht im Widerspruch zum Recht am eigenen Bild? Sobald eine Person auf einem Foto oder Video deutlich zu erkennen ist (und nicht nur als Teil der Masse), ist doch zur Veröffentlichung das ausdrückliche Einverständnis der abgebildeten Person(en) notwendig.
Davon abgesehen: Soweit ich weiß, geht das Urheberrecht nach dem Tod des Urhebers auf die Erben über. Da würde ich annehmen, dass das die Nutzungsrechte mit einschließt - also auch, dass die Erben eine gewährte Nutzung unter Umständen widerrufen könnten.
Aber das ist nur meine eigene, nicht durch solides Wissen gestützte Rechtsauffassung.
Stellt sich die Frage nach der Moral. Sind immerhin trauerde Hinterbliebene, die einfach nicht mit Videos ihrer Liebsten konfontiert werden wollen. Ob die sich irgendwann mal anders besinnen, weil ja die verstorbene Person sich gern mit dem Chor zeigte, weiß man nicht
Ja, und daher sollte man IMO schon aus Anstand und Taktgefühl den Wunsch der Hinterbliebenen respektieren.
Live long and pros healthy,
Martin
Früher war ich klein und dumm. Inzwischen hat sich so manches geändert. Ich bin größer geworden.