Hallo Martin,
im §22 steht
Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.
Das verstehe ich für den Fall, dass bisher keine Genehmigung erteilt wurde.
Was mir dieser Paragraph aber nicht klarstellt, ist: gibt das den Erben die Möglichkeit zum Widerruf einer erteilten Genehmigung? Das ist doch gruselig.
Tag 1: Person X gibt die Einwilligung, dass ein Foto von ihr im Dokument ABC publiziert wird. Tag 2: Dokument ABC wird publiziert Tag 3: Person X wird mit einem IN GROẞBUCHSTABEN SPRECHENDEN Sensenschwinger konfrontiert Tag 4: Hinterbliebene von X widerrufen die Einwilligung
Und nun? Muss der Publizist nun die veröffentlichten Exemplare von ABC zurückrufen und einstampfen? Oder das Foto schwärzen? Das kann es doch nicht sein. Pietät hin oder her, eingewilligt ist eingewilligt und der Empfänger der Einwilligung braucht Rechtssicherheit. Wenn "Tag 3" erst als "Tag 5" stattfindet, mag das was anderes sein.
Verkompliziert wird die Sache bei Linuchs durch den Umstand, dass die Zustimmung mündlich gegeben wurde. Das ist immer schlecht - rechtswirksame Äußerungen bedürfen zwar nicht immer der Schriftform (mündlich oder konkludent geschlossene Verträge), für die Beweisbarkeit der Sache ist die Schriftform aber deutlich praktischer.
Rolf
sumpsi - posui - obstruxi