Hi,
Soweit ich weiß, geht das Urheberrecht nach dem Tod des Urhebers auf die Erben über. Da würde ich annehmen, dass das die Nutzungsrechte mit einschließt - also auch, dass die Erben eine gewährte Nutzung unter Umständen widerrufen könnten.
So einfach ist das nicht: Es gibt da nämlich noch das Vertragsrecht (nicht nur) im BGB
deswegen schrieb ich ganz bewusst: unter Umständen. Denn ich habe schon viele Verträge gesehen, in denen es sinngemäß heißt: "... gewähren wir Ihnen jederzeit widerruflich das Recht, ..."
Und solche Fälle hatte ich dabei im Sinn.
Live long and pros healthy,
Martin
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Früher war ich klein und dumm. Inzwischen hat sich so manches geändert. Ich bin größer geworden.
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