Hallo
„Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: … 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;“
… steht das nicht im Widerspruch zum Recht am eigenen Bild? Sobald eine Person auf einem Foto oder Video deutlich zu erkennen ist (und nicht nur als Teil der Masse), ist doch zur Veröffentlichung das ausdrückliche Einverständnis der abgebildeten Person(en) notwendig.
Chor versus „Teil der Masse“, merkst'e was? …
Davon abgesehen: Soweit ich weiß, geht das Urheberrecht nach dem Tod des Urhebers auf die Erben über.
Ein Chormitglied ist üblicherweise Interpret und nicht Urheber.
Da würde ich annehmen, dass das die Nutzungsrechte mit einschließt - also auch, dass die Erben eine gewährte Nutzung unter Umständen widerrufen könnten.
Sollte es im Falle eines Chors nicht eher so sein, dass die Nutzungsrechte beim Chor liegen und nicht bei dessen einzelnen Mitgliedern? Wenn einzelne Mitglieder eines Chores die weitere Veröffentlichung von dessen Veröffentlichungen unterbinden könnten, fände ich das widersinning.
Stellt sich die Frage nach der Moral. Sind immerhin trauerde Hinterbliebene, die einfach nicht mit Videos ihrer Liebsten konfontiert werden wollen. Ob die sich irgendwann mal anders besinnen, weil ja die verstorbene Person sich gern mit dem Chor zeigte, weiß man nicht
Das sollte man aber auch eine Grenze ziehen und trotz Mitgefühl für die Hinterbliebenen offensichtlich unberechtigte Forderungen zurückweisen.
Ja, und daher sollte man IMO schon aus Anstand und Taktgefühl den Wunsch der Hinterbliebenen respektieren.
Und so machen viele Einzelne nach und nach die Gemeinschaft kaputt.
Tschö, Auge
Ein echtes Alchimistenlabor musste voll mit Glasgefäßen sein, die so aussahen, als wären sie beim öffentlichen Schluckaufwettbewerb der Glasbläsergilde entstanden.
Hohle Köpfe von Terry Pratchett