@@Auge
Wenn ein Chor auftritt und dieser Auftritt gefilmt wird, ist davon auszugehen, dass das Einverständnis der Chormitglieder vorliegt.
Wenn vor dem Filmen kommuniziert wurde „Wir filmen heute, um die Aufnahme im Interdingensneuland zu veröffentlichen. Wer das nicht will, soll heute nicht mitsingen“, dann ja.
Wenn gesagt wurde „Wir filmen für interne Zwecke“ und man später drauf kommt, man könne die Aufnahmen ja auch veröffentlichen, muss man sich wohl dafür das Einverständnis aller Beteiligten einholen.
Wenn das Einverständnis vorliegt, sollte das nicht von Hinterbliebenen zurückgezogen werden können. Sonst hätte ja Yoko Ono sämtliche Beatles-Aufnahmen aus dem Verkehr ziehen können. (Gestern jährte sich der Todestag von John Lennon zum 40. Mal. RIP.)
Eine Chorleiterin hat die Interessen der aktiven und ehemaligen Chormitglieder zu vertreten; nicht die von Hinterbliebenen verstorbener Chormitglieder.
Wenn die Veröffentlichung des Videomaterials für den Chor keine große Bedeutung hat, kann man natürlich überlegen, auf die Wünsche der Hinterbliebenen einzugehen. Ein Zwang zu deren Befolgung sollte da aber nicht sein.
Das alles meine Meinung, keine Rechtsberatung. Eine solche wäre beim Anwalt des geringsten Misstrauens einzuholen.
😷 LLAP
Wenn der Faschismus wiederkehrt, wird er nicht sagen: „Hallo, ich bin der Faschismus.“ Er wird sagen: „Hört auf zu zählen! Ich habe gewonnen!“