"... gewähren wir Ihnen jederzeit widerruflich das Recht, ..." Und solche Fälle hatte ich dabei im Sinn.
Schon klar. Wie ich die Sache sehe, ist hier aber wohl eher gar nichts unterschrieben worden. Eine Einwilligung kann man auch konkludent geben: Durch Teilnahme an der Aufnahme. Ich stelle sowieso mehr auf die „Teilnahme an Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen“ ab. Da fehlt die Widerrufsklausel regelmäßig. Sagt sogar der Gesetzgeber - und gegenüber der DSGVO sind §22 ff KUrhG sogar die speziellere gesetzliche Regelung.
P.S. Verzeiht mir, aber das „-1“ führt mich dieses Mal zu dem Gedanken, dass der Vergeber direkt oder indirekt von mir über die Rechtslage belehrt worden ist. Stammt die Urkunde zufällig vom OLG Düsseldorf? 😆😜😅😂