Moin Julius,
Ich habe in dem Artikel mal das Wort „Kontaktformular“ einbaut und bei der Gelegenheit auch gleich die Sache mit der Pflicht zur zusätzlichen Angabe einer E-Mail-Adresse angefrühstückt (das war übrigens auch einer der Punkte, der seit 3 Jahren auf meiner Liste stand 🙄), die kam in diesem Thread ja auch auf.
wie bereits alle beteiligten feststellen konnten hab ich null Ahnung von sehr vielen Dingen, aber die Verlinkung der der Recht24.de seite mit dem Hinweis man solle "aus rechtlichen Gründen – immer auch die E-Mail-Adresse zusätzlich angegeben werden" sollte nochmal überdacht werden, das ist irreführend. §5 TMG sagt hier ausdrücklich: gilt "für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien". Das schließt rein privat betriebene Webseiten, deren Zweck nicht kommerziell ist aus und bezieht sich explizit nur auf o.g.. Im Rahmen einer Impressungsabmahnung (Anbieterkennzeichnungspflicht) reicht ein einfaches Einspruchsschreiben eines Anwaltes (geht evtl. auch ohne) mit Bezugnahme auf obiges.
geschäftsmäßige = z.B. auch Vereine
in der Regel gegen Entgelt = in der Regel "aber nicht nur" gegen Entgelt (deswegen auch Vereine etc.)
"aber nicht nur" hab ich eingefügt, so sieht das ein Anwalt, ich wünschte es wär einer hier...
Danke schon mal im Voraus & auf Wiederlesen!
der torsten
------- Shakespeare: To be or not to be / Sartre: To be is to do / Camus: To do is to be / Sinatra: Do be do be do