Hallo Martin,
hallo Alle,
das massenhafte Abgreifen könnte der Anbieter verhindern. Das wäre technisch leicht möglich und zumutbar. Tut er dies nicht, trägt er eine Mitschuld, mindestens soviel, wie Jemand, der sein KFZ unbeaufsichigt mit laufendem Motor offen am Straßenrand stehen lässt mit einem Schild daran: hier kannst Du kostenlos autofahren.
Dieser Vergleich hinkt nur insofern, dass der Benutzer das Auto zurückbringen müsste. Die Daten bleiben aber in ihrer Konsistenz ohnehin am Ort, auch wenn man sie nicht zurückbringt.
Überwindet der Datensammler hingegen unerlaubt eine Hürde, trifft aller Wahrscheinlichkeit nach §202a StGB zu.
Das bloße Missachten von "Nutzungsbedingungen" stellt aber nur dann einen wirksamen Verstoß dar, wenn diese (vorher!) Vertragsbestandteil geworden sind. Sonst könnte man als Anbieter auch irgendwo (versteckt) verlangen, dass die Webseite nur mit dem linken Auge kostenlos betrachtet werden darf. Die Benutzung des rechten Auges hingegen kostet ;-)
Ergo:
Das unsubstantiierte Schüren von Ängsten sollte hier nicht Raum greifen.
Der sachliche Verweis auf geltende Gesetze kann hingegen hilfreich sein.
LG + Gesundheit Localhorst