Nun stellt sich mir die Frage, ob das Robert Koch-Institut (RKI) als selbständige Bundesoberbehörde [^3] und als Betreiber der Seite impfdashboard.de nicht unter die Vorschriften für Zugänglichkeit fällt und diese Änderung ändern oder gar zurücknehmen müsste.
Herausgeber des Impfdashboards des das Bundesministerium für Gesundheit. Sowohl das BMG als auch das RKI fallen unter den Anwendungsbereich der BITV 2.
Nein, sie müssen die Änderung nicht zurücknehmen sondern einfach die Abkürzung korrekt auszeichnen. Auf der Dashboard-Seite gibt es ein Formular zum Melden von Barrieren, das für derartige Fälle gedacht ist.