Moin Kalk,
In diesem Fall lag laut Gericht kein DSGVO-Verstoß vor, weil die Angeklagten gezielt Webseiten und Fonts abgerufen haben.
war es nicht vorallem der Umstand, dass die Webseiten automatisiert abgerufen wurden?
gezielt und automatisch, korrekt.
Viele Grüße
Robert