Ganz so einfach ist es nicht. Die DSGVO erlaubt die Speicherung und Verarbeitung von Daten auch ohne explizite Zustimmung, wenn diese zur Erbringung einer Leistung offensichtlich erforderlich sind.
Naja. Mit dem Begriff der „Offensichtlichkeit“ ist das so eine Sache... denn das beurteilen nachfolgend Richter(innen). Mithin Leute, denen ich auf Grund von Erfahrungen (unfassbare Anzahl und Häufigkeit von in meinen eigenen Angelegenheiten aufgehobener Beschlüsse und Urteile) nicht mehr viel Vertrauen entgegenbringen kann.
Nachricht: Einer meiner früheren Gegner wurde aktuell von der StA Essen wegen 65 von mutmaßlich hunderten Fällen des Abmahnbetruges im Zusammenhang mit DSGVO-Abmahnungen angeklagt. Er hat mindestens zwei Vorstrafen und vorliegend auch Urkunden gefälscht. Womöglich toppt er im Ergebnis also die Verurteilung Grafenreuths.