Guten Morgen,
ich habe von einem ziemlichen Übel in einem Chat gehört, indem es um einen Streit zwischen einem
Behinderten und einer Linux-Firma (Suse-Linux ?)geht.
§ 240 Nötigung
wer einem anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe,
in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstarfe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§241 Bedrohung,
ähnlich Nötigung,
1 Jahr oder Geldstrafe.
§224 Schwere Körperverletzung
hat die Körperverletzung zur Folge,...,
in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt,
Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahre.
Letzteres ist anzunehmen, wenn man sich die Einträge in diesem forum genauer ansieht.
Wer in Kenntnis von Straftaten gerät, ist verpflichtet diese umgehend der nächsten Polizeidienststelle zu melden.
MfG
Frank