Das bedeutet:
Sollte ein Gericht darauf erkennen, daß ein als urheberrechtlich geschützt markiertes Werk gar nicht urheberechtlich relevant ist, vom Konkurrenten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zumindest möglich ist.
Was tatsächlich läuft, ist immer eine Frage des Ungewissen .....
meine Guete, wer kommt auf solche Ideen ?!
Dir jedenfalls vielen Dank fuer die Erklaerung :-)
Ciao Wilfried