Wolfgang Wiese: Herr Gravenreuth - Wiederholung meines Posting zwecks Beantwortung

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Hallo,

  1. Wer nur über etwas berichten will muß nicht zwingend einen Link setzen.
  2. Wer einen Link setzt möchtet nicht "nur"  über etwas berichten, sondern dieses "etwas" auch vermittel.

Hier ist mir der Zusammenhang einfach nicht klar. Einen

Link setzt man doch normalerweise nur, wenn das angebotende Produkt ob
Information oder Software den Ansprüchen die man stellt entspricht. Ich verstehe
darunter, dem Nutzer zu ermöglichen, ein Angebot auf einfache Art und Weise wahrzunehmen.
Niemand würde jedoch einem Link zum FTP-Explorer folgen, wenn sich dahinter nichts sinnvolles
verbergen würde.

Genau dies wollte ich mit "etwas vermitteln" ausdrücken.

Entschuldigung, aber ich denke hier muss man einhacken.
Punkt 1. Was ein Link ist und wie er zu definieren ist, das kann NUR und das gilt auch für die Nutzung in Deutschland
die dafür zuständige Organisation bestimmen, welche hier das W3C ist.
Natürlich können wir Deutschen das Internet nutzen; Jedoch ist es famos zu glauben, durch die Nutzung
hier würden die internationalen Gremien ausser Kraft gesetzt, selbst wenn diese nicht von offizieller Seite
als gesetzgebende oder regelnde Gremien anerkannt sind.
Vielmehr ist es so, daß wir alle indirekt oder direkt Kunden von Providern sind, die die Techniken
des HTTP und von HTML nutzen.
HTTP und HTML sind nunmal vom W3C standandisiert.
Wenn nun hier eine neue Definition von Links eingefuehrt wird, welche außerhalb der Norm
des W3C's liegt, dann definiert man sich zwingend auch ein eigenes "Internet".
Natürlich kann man jetzt einschieben, das Netscape und Microsoft ihre eigenen HTML-Codes einbringen
und diverse Documenttypes die vom W3C in HTML Version X.X definiert wurde, anders deuten als vorgesehen,
aber dies bezieht sich rein auf technische DInge und nicht auf inhaltliche.

In anderen Worten: Die Definition eines LInks derart, daß dieser zum einen als Aufforderung
zu einem Download oder auch als das es zwingend als Angebot zu sehen ist, ist falsch.
Ein Link ist als nicht mehr aber nicht weniger als eine Möglichkeit zu einer Referenz zu verstehen.

Punkt 2. Die These, "Link auf kommerzielles Produkt =>
Ursprungseite fördert kommerziellen Geschaeft => Ursprungsseite ist kommerziell"
setzt eine Beweisbarkeit vorraus:
Wenn es, wie im Fall der Amazon-Links zugeht, das der Linksetzer nachweislich Geld verdient,
dann mag diese Folgerung zutreffen.
Den Umkehrschluss allerdings ("Links ermöglichen kommerzielle Nutzung => Links auf Firmen folgern eine kommerzielle Ursprungs-Webseite")
ist deswegen nicht richtig.

Solange -wie in diesem Fall- der Homepagebetreiber selbst keine kommerziellen Vorteile durch die Setzung
des Links hat, ist der Link nach wie vor so zu bewerten, wie das W3C es tut: der Link dient
als Referenz, als Hinweis, nicht jedoch als geschaeftlich verwertbare Einheit auf der Seite.

Wenn Sie jedoch nicht beweisen koennen, das der Autor der Seite, bzw. derjenige der die Seite anbietet,
mit der Nutzung des betreffenden Links in der Seite geschaeftliche Vorteile hat, liegt kein Abmahngrund vor,
da es sich nur um eine Vermutung über eine geschäftliche Nutzung handelt.
Ein Beweis für einen geschäftlichen Vorteil durch die Setzung eines Links muß schon vorhanden.
Halbgare eigene Definitionen von Links, die man in einem Kapitel definiert um dann in den folgenden darauf zu verweisen
als wären diese Definitionen fest, sind nicht mehr als subjektive Einschätzungen, die weder
auf Recht noch Gesetz beruhen.
Und als solche sollten diese auch deutlich gekennzeichnet sein.

Also nochmal: Die einzige weltweit  _anerkannte_ Instanz, die diese Definitionen festlegt ist
das W3C. ALles andere sind persönliche Meinungen, die ggf. nichtmal den Status einer RFC
erreichen.

Punkt 3. Was die kommerzielle Nutzung von Links angeht, so kann man sich -hier bin ich allerdings
nicht ganz sicher- in der Regel darauf verlassen, daß diese gekennzeichnet sein MÜSSEN.
Aus diesem Grund (und nur aus diesem), findet man bei kommerziellen Werbebannern, die den
Seitenbetreibern Geld einbringen einen Hinweis "Werbung", bzw. "Anzeige".
Gaebe es dementsprechend nicht ein Urteil, würde kaum jemand die Werbung auf seiner Seite
als solche deutlich machen - schließlich sorgt die Kennzeichnung nachweisbar für Mindereinnahmen bei
auf Clickratenbasierte Abrechnung.
Was meines Erachtens also Abmahnfähig wäre, wäre die Situation wo jemand für das Setzen
eines Links Geld verdient, den Link aber nicht als Werbung kennzeichnet. (Gerade an dieser
Stelle muß ich aber sagen: Achtung! Da bin ich mir nicht sicher, ob dies bereits zutrifft.)

Unzulässig, wenn #Name# und/oder #link# eine Marke verletzt.:

<snip>

IMHO zulässig (keine Rechtsprechung bekannt!!!)

<snap>

Beides war IMHO "IMHO", nicht nur letzteres :)

Zurück zum Markenrecht etc.
Die Kosten fallen für die Prüfung der Sach- und Rechtslage an. Das anschließende Abmahnschreiben ist (ebenso wie das Zahlungsaufforderungsschreiben an die Kfz-Versicherung) dann wieder relativ standartisiert.
Auch die abmahnende Firma denk an eine Kostensenkung. Wenn zu unrecht abgemahnt wird, dann kann der Abgemahnte ohne weiteren Briefwechsel eine sog. "negative Feststellungklage" einreichen.
"Negative Feststellungklage" = es wird festgestellt, daß die Verwendung der Kennzeichung XYZ nicht die Rechte aus der Marke YZ verletzt. Hier können hohe Kosten für den Abmahnenden entstehen.
Bei den FTP-Explorer-Fällen hatten wir bisher 5 negative Feststellungklagen, wobei in 2 Fällen ein für meine Mandantin positives Ergebnis (Rücknahme der Feststellungsklage und Abgabe der Unterlassungserklärung) herauskam und 3 Fälle noch nicht terminiert sind.
+

Frage: Wenn nun die Marke "Webspace" auch in letzten Instanz abgewiesen wird, haben dann die
Personen, die vorher Abmahngebühren entrichteten oder aber verlorene Prozesse verloren,
das Recht die ihnen entstandenen Kosten einzuklagen, mit der Begründung, das diese
Kosten/Gebühren und Urteile aufgrund falscher tatsachen, nämlich einer unsachgemäßen Eintragung
der Marke erfolgte?

(Bitte nicht mit Polemik/Zweckoptimismus antworten, die Frage muss sich nicht unbedingt auf
die Marke "Webspace" oder "Explorer" beziehen)

Zumindest die Kennzeichnungskraft der Marke schwächt. Da gewerbliche Schutzrechte der Eigentumsgarantie des GG unterliegen (hat irgendwann einmal das BVerfG entschieden) liegt zumindest insoweit auch ein Schaden vor.

Ist der Schaden nicht schon in dem Moment eingetreten, als Microsoft den Namen verwenden durfte?

NO MICROSOFT hat bezahlt.

Damit wurde doch der Markenname Explorer massiv geschwächt. Kein Mensch bringt mit diesem Namen Ihre Mandanten in Verbindung. Aber selbst Computerlaien ordnen den Begriff Explorer problemlos Mikrosoft zu.
Darauf kommt es nicht an. Gem. § 26 MarkenG ist die Nutzung durch einen Lizenznehmer (hier MICROSOFT) so, wie wenn man es selber nutzen würde.

Steht dies nicht im Widerspruch mit der Verwässerung der Marke?
Darf ein Lizenznehmer so groß werden, dass der eigentliche Markeninhaber unbekannt bleibt?

Dass ist noch  relativ einfach:
Wenn jemanden ein  k l e i n e s  Programm schreibt und dies dann als Freeware freigibt, sollte er es auch nicht MICROSOFT (=   "kleines  Programm") nennen. IMHO dürfte dieses Beispiel auch für Schüler einsichtig sein.

Das ist verständlich für die Schüler. Nicht verständlich zu machen, ist die Praxis, das ohne Vorwarnung mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird. Insbesondere, da unsere Schüler daran gewöhnt sind, zuerst verwarnt zu werden.

Würde das auch im VIAGRA-Fall oder bei einer Bombenbauanleitung gelten?
Hier sind (auch Jugend-)Staatsanwälte im Regelfall relativ "scharf".

Dabei geht es aber um >offensichtliche< >Straftatbestände<.
Nicht jedoch um Markenrecht.
Auch der Vergleich mit dem Verkehrsrecht ist hier etwas fehl am Platze, da hier zwei verschiedene
Dinge unbeachtet bleiben:
a) Zur Führung eines Fahrzeuges ist eine gueltige Fahrerlaubnis vorgeschrieben, die die Kenntniss
in das Verkehrsrecht vorraussetzt.
b) Unabhängig von den Einnahmen durch Blitzgeräte greifen diese bei offensichtlichen Ordnungswidrigkeiten.
Die Blitzgeräte haben sich ebenfalls an gewisse Regeln zu halten; Entgegen der Meinung vieler Stadtväter
dürfen diese nicht zum reinen Geldmachen eingesetzt werden, sondern nur zum Grund der Verkehrsberuhigung.

Über diese Form der Gemeindefinanzierung regt sich niemand auf.

Gerade Ihnen als Anwalt muß doch der Fall der Richterin aus Schleswig-Holstein bekannt sein,
die der Klage eines geblitzten Autofahrers auf Unrechtmaessigkeit der Benutzung der Blitzanlage
Recht gab und dafür erstmal ganz schön viel -unberechtigten- Ärger bekam.

Mit freundlichen Grüßen,
  Wolfgang Wiese