Günter Frhr. v. Gravenreuth: ... und wieder Haftung für einen Link:

Haftung für einen Link:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20000132.htm

Mit freundlichen Grüßen

Günter Frhr. v. Gravenreuth  
Rechtsanwalt, Dipl. Ing.(FH)
http://www.gravenreuth.de

  1. Hi,

    Haftung für einen Link:
    http://www.jurpc.de/rechtspr/20000132.htm

    Also ich seh da keine Haftung für einen Link, sondern die Haftung dafür
    einen Verfügungsbeschluß ignoriert zu haben....

    Ciao,
      Wolfgang

    1. schließe mich an, das ist wie auto fahren ohne führerschein

      timo

      1. schließe mich an, das ist wie auto fahren ohne führerschein

        timo

        Hi Ihr 3,  /* vielleicht sinds auch schon mehr */

        ganz davon abgesehen, daß ich diese Entscheidung für blödsinnig halte, weil was kann ich dafür wenn jemand anderes (maybe the original manufacturer) sein Produkt derart bewirbt. So wie ich gelesen habe:

        Ihre Werbeaussage war
        [...
        1. ihre Produkte gewähren " 100% Schutz und Virendiagnose" ,
        und
        2. ihr Produkt "..." sei die beste Antiviren-Software der Welt.
        ...]

        d. h. sie hat ihre _eigenen_? Produkte beworben, das ist ihr verboten worden. Okay, das scheint sie ja auch anscheinend nicht mehr zu machen. Jedoch gibt es eine www....com die für deren Produkte sinngleiche Werbeaussagen macht. Was kann die arme "Schuldnerin" dafür, das ein in ihrem AVS-Führer oder Virenkalender verlinkter Anbieter solche Aussagen trifft. Hier liegt für mich einfach ein massiver Fehler in der Gesetzgebung vor.

        Wo ich Günter FvG Recht geben muß: Die Haftung und damit die Verhängung des Ordnungsgeldes ist aufgrund eines gesetzten Links, der irgendwo bei der verbotenen Werbeaussage landet, erfolgt, so steht es auch dann zusammenfassend auch noch mal oben im Leitsatz...

        Da FvG sich ja mit seinem Posting recht kurz hielt, hat er auch nix falsches schreiben können. Dass die Ursache des Links eine verbotene Werbeaussage ist, stimmt auch, da geb ich Wolfgang recht. Aber genauso hält es sich doch auch mit dem XpLoREr, nur das es da um die deutsche Lizenzierung geht...

        Mit welchem Recht (klaro mit dem, daß mir die deutsche Gesetzgebung bietet) kann ich einem anderen Verbieten sein Produkt mit Superlativen zu bewerben?? AxL oder T-Ohnleine behaupten ja auch ständig abwechselnd, sie sind die Nr. 1.. da würde sich doch mal das Abzocken lohnen....

        IS schon ein Kreuz mit der ganzen Internet-Linkerei und -Mahnerei...

        Schönen Freitag noch, Frank