Zu Recht. Denn eine Firma, die Buecher verkauft hätte mit www.buecher.de einen Wettbewerbsvorteil.
Deshalb ist das auch mit den "unterscheidungskräftigen Zusätzen". Wenn man nämlich doch sich unter buecher.de präsentieren will, dann bitteschön als www.firmenname-buecher.de oder sowas in der Art.
Aber nicht jeder Wettbewerbsvorteil (z. B. Intelligenz) ist sittenwidrig oder abmahnfähig.
Wer als Geschäftsinhaber ein gutes Grundstück in der Fussgängerzone
besitzt wird deshalb ja auch nicht abgemahnt.
Insofern kann ich auch das Urteil nicht verstehen und hoffe, dass der
BGH die Sache wieder richtet.
Letztendlich werden hier doch diejenigen bestraft, die sich rechtzeitig
um das neue Medium gekümmert haben.
Wenn man beschreibende Domains hätte vermeiden wollen, dann hätte
die denic eben keine rausgeben sollen.
Im übrigen wird die Bedeutung beschreibender Domains deutlich
überschätzt. Bei bücher.de liegt vielleicht ein echter Wettbewerbsvorteil
vor, bei den meisten anderen Domains wie sondermaschinenbau.de
(siehe die Statistik dort) ist dieser Wettbewerbsvorteil aber vernachlässigbar.