OLG Nürnberg "Anwaltsgästebuch" (Az.: 3 U 3977/98) NJW 1999,2116; MMR 1999,489; CI 1999,132; MMR 1999,489; K&R 1999,372
Die Homepage eines Rechtsanwalts ist Werbung. Das Gästebuch ist Teil dieser Homepage. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß wie bei Gästebüchern in Urlaubsquatieren ist davon auszugehen, daß regelmäßig überweigend nur Dinge niedergeschrieben werden. Insoweit liegt keine sachliche Unterrichtung mehr vor.
Mein Herr,
Es fiel mir bereits auf Ihrer HP auf, dass in diesem Text sinnentstellend Worte fehlen. Es scheint der Sache nicht dienlich, wenn Sie hier wiederholt Zitate unvollständig oder aus dem Zusammenhang gerissen kolportieren, oder Dinge unterstellen die nicht so gesagt wurden.
Sie versuchen m.E. damit nämlich genau das zu tun, was dieses Urteil untersagt: Werbung für sich zu betreiben.
Ich bedaure, mich wiederholen zu müssen, aber ich bin nach wie vor der Überzeugung, dass sich Ihre berufsständische Organisation dringend Ihres Gebahrens in der Öffentlichkeit des Internets annehmen müßte.
Eckard Wolff-Postler