Armin: Urheberrecht bei eigenen Bildern von z.B. Gebaeuden?

Hallo,

Im Archiv kann ich nichts zu dem Thema finden, also versuche ich's mal hier:

Wie sieht es eigentlich mit den Urheberrechten (oder was immer da anwendbar ist) wenn ich eigene Bilder (will sagen, selbst aufgenommen) von fremden Werken wie Bauwerken, Skulpturen usw. auf meiner Website habe?
Gibt es da irgendwelche Beschraenkungen, in welchen Faellen muesste ich Erlaubnis einholen?

Ich habe einige Seiten ueber einen (allerdings schon eine Weile toten) Architekten gemacht und hoffe es gibt da keine Probleme mit eventuellen Urheberrechten. Falls es jemanden interessiert den link benutzen.

Danke & Gruss,
Armin

  1. Hallo Armin,

    Also: Nach meinem Kenntnisstand (davon kann ich ja immer nur ausgehen) gibt es generell bei öffentlichen
    Gebäuden keine Copyrightbedingungen für Bilder, die Du machen willst. Vorsichtig (aber das trifft ja
    nicht zu) musst Du nur bei Armeegebäuden sein.
    Aber zur Vorsicht würde ich den Besitzer des jeweiligen Gebäudes vorher nochmal fragen, ob Du's
    fotografieren darfst. Wirkt auch einfach besser ;-)

    Ansonsten viel Spass!

    Dennis

  2. Hallo Armin!

    Wie sieht es eigentlich mit den Urheberrechten (oder was immer da anwendbar ist) wenn ich eigene Bilder (will sagen, selbst aufgenommen) von fremden Werken wie Bauwerken, Skulpturen usw. auf meiner Website habe?

    Vor einiger Zeit habe ich diesbezüglich im Internet recherchiert. Fazit: Aufnahmen der Außenansicht von Gebäuden an öffentlichen Wegen sind gestattet.

    Gibt es nicht sogar eine Telefon-CD, die Außenansichten von Gebäuden zeigt? Ich glaube, da mal was gelesen zu haben.

    Viele Grüße
    Harald

  3. Wie sieht es eigentlich mit den Urheberrechten (oder was immer da anwendbar ist) wenn ich eigene Bilder (will sagen, selbst aufgenommen) von fremden Werken wie Bauwerken, Skulpturen usw. auf meiner Website habe?
    Gibt es da irgendwelche Beschraenkungen, in welchen Faellen muesste ich Erlaubnis einholen?

    § 59 UrhG
    Werke an öffentlichen Plätzen
    (1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
    (2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

    *Kleine Einschränkung: Vom Fotografen wird ggf. eine Quellenangabe erwartet. -> § 63 UrhG*

    § 63
    Quellenangabe
    (1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 46 bis 48, 50, 51, 58, 59 und 61 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Das gleiche gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist.
    (2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert.
    (3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat.

    bonngrüße
    bho