Günter Frhr. v. Gravenreuth: OLG kennt den Unterschied zwischen Querverweis und Produktvertrieb nicht

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Sehr geehrte Damen und Herren,

Liebe Forumer, besonders alle, die an dem Fall "FTP-Explorer" interessiert sind,

bevor der Freiherr hier seine Haeme aussschuettet, kommen wir ihm lieber zuvor:

< http://www.online-recht.de/vorent.html?OLGMuenchen990430>

Diese Entscheidung ist doch schon alt und wurde in anderen Foren schon vor Monaten besprochen - gähn.

Wie ihr alle sehen koennt, gibt es noch viel zu tun.

Man hat bei der Klage auch den Eindruck, dass man auch Links zu

a) Nazis,
b) Pornos
c) politische Extremisten

fördern will. Anders verstehe ich den Satz (Klage S. 5):

"Das Setzen sog. Hyperlinks stellt deshalb grundsätzlich ein sozial erwünschtes Verhalten dar."

nicht. Somit wären auch  Links zu

a) Nazis,
b) Pornos
c) politische Extremisten

grundsätzlich ein sozial erwünschtes Verhalten - womit ich wieder einmal eine andere Meinung hätte.

Die Aussage: "Das Setzen sog. Hyperlinks stellt deshalb grundsätzlich ein sozial erwünschtes Verhalten dar." ist auch nicht auf LInks zu Seiten von "Gutmenschen" zu reduzieren.
"Grundsätzlich" umfaßt IMHO alle denkbaren Links, also auch zu:

a) Nazis,
b) Pornos
c) politische Extremisten

(womit ich Herrn Münz keine Sympathie dorthin, sondern nur eine "virtuelle Naivität" unterstelle.)

Deutsche Gerichte glauben immer noch, ein Verweis, aus dem der Linksetzer keinerlei Einkuenfte hat,

Darauf kommt es nicht an. Man sollte eine kostenlose KLEINE WerbeSOFTware auch nicht MICROSOFT nennen - oder?

sei ein Vertrieb. Deutsche Richter verschliessen also weiterhin die alten, nie von einer Bildschirmroehre getroffenen Augen vor den Realitaeten der modernen Welt. "Der Muff von tausend Jahren..." sagte man vor dreiunddreissig Jahren. Muessen wir nun sagen: "Der Muff von tausenddreiunddreissig Jahren..."? Keine Sorge, wir werden weiter dran glauben und dafuer kaempfen, dass auch das Olleste Letzte Gericht irgendwann weiss, was ein Link ist.

Z.B beim FTP-Explorer:
Eine Förderung des Absatzes (FTP-Explorer gewerblich genutzt kostet 30,- US-$) eines Produkts. Und wer diesen Absatz fördert haftet (so die ständige Rechtsprechung des BGH).

Mit freundlichen Grüßen

Günter Frhr. v. Gravenreuth  
Rechtsanwalt, Dipl. Ing. (FH),
http://www.gravenreuth.de

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OLG kennt den Unterschied zwischen Querverweis und Produktvertrieb nicht

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