Herr v.G.!
Z.B beim FTP-Explorer:
»» Eine Förderung des Absatzes (FTP-Explorer gewerblich genutzt kostet 30,- US-$) eines Produkts. Und wer diesen Absatz fördert haftet (so die ständige Rechtsprechung des BGH).
»
Um Ihrer Argumentation zu folgen wäre ein Link also Förderung des Absatzes des Linkziels?
Um sie ad absurdum zu führen: "Für den Gebrauch mit dem Bertiebssystem ABC ungeeignet sind folgende Programme (Link DEF), (Link GHI) und (Link JKL)." wäre Ihrer Argumentation folgend also eine Förderung des Vertriebs der Programmme DEF, GHI und JKL?
Ihre wiederholte Aufforderung, Spenden für FfL zu leisten, um die Zahlungsfähigkeit Ihres Prozeßgegners zu gewährleicsten, zeugt von einer derart zynischen Haltung zum Recht, zu rechtsstaatlichen Institutionen und zum Ethos des Anwaltsberufes, daß sich eigentlich Ihre berufsständische Organisatione und Ihre Kollegen dringend damit befassen sollten.
Mit äußerst geringer Hochachtung
Eckard Wolff-Postler