Jens Irrgang: OLG kennt den Unterschied zwischen Querverweis und Produktvertrieb nicht

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NO - denn für einen Verweis genügt der textmäßige Hinweis auf
eine URL. Man benötigt also für einen Verweis keinen Link.

Das wäre dann ungefähr so, als wenn man im Auto anstatt dem Radio nur eine Klebefolie im Radiodesign verwendet - weil man brauch ja um drauf hinzuweisen wo das Radio ist kein Radio sondern eben nur den Verweis dorthin.

Im übrigen stören mich die Erklärungsversuche ein bischen. So von wegen eine kostenlose kleine Werbesoftware darf man nicht Microsoft nennen. Das ist wohl richtig. Auf der anderen Seite gibt mein Englischbuch aber auch keine direkte Übersetzung her. Wohl aber bei dem Wort Explorer als Ausdruck der englischen Sprache. Nun frage ich mich, was würden wohl die englischen Gerichte mit dieser Klage machen? Wahrscheinlich den entsprechenden Antragsteller wegen Missachtung des Gerichts in den Tower von London schicken. Allerdings erst nach einer zweistündigen Unterbrechung, in der die Richter und Justizangestellten versuchen den Lachkrampf in den Griff zu kriegen.

Was mich auch stört, ist eine Firma, die auf ihrer Homepage eine Seite mit den Lizenzverstößen vorbereitet. Ebenfalls eine Seite mit den Lizenznehmern.

Im übrigen glaube ich nicht, das ein Rechtsanwalt durch ein solches Vorgehen irgendwelche Folgen befürchten muß. Letztendlich sind diese Abmahnungen ansich genommen ja nicht strafbar oder sonst irgendwie falsch. Lediglich durch die Anhäufung dieser Abmahnungen, und durch die Selektion der Abzumahnenden (kleine beissen, große in Ruhe lassen bzw. erst ganz zum Schluß abmahnen - und bitte jetzt nicht wieder den Hinweis auf Microsoft, Bill Gates hat soviel Knete, der könnte von den Zinsen sämtlich durch diese Abmahnungen entstanden Kosten bezahlen ohne das sich das in Prozent ausdrücken ließe, warscheinlich nicht mal in Promille) kommt ein komischer Beigeschmack auf. Und selbst jetzt wird die Anwaltskammer nichts daran ändern können. Bestenfalls werden ein paar Kollegen neidisch sein, ...

Ich persönlich bin der Meinung, das es nicht unbedingt an den Gesetzen liegt, ok hier besteht im Bezug auf das Internet noch ein erheblicher Nachholbedarf, sondern an der Kontrolle beim Deutschen Paten- und Markenamt, wo man solche "Marken" eigentlich erst garnicht eintragen dürfte. In diesem speziellen Fall ist die Begründung ja auch sehr einfach, weil die zu schützende Marke ein feststehender Ausdruck/Begriff einer anderen Sprache ist. Ich gebe zu, das es auch für das DPMA nicht möglich sein dürfte, alle Marken auf eventuelle gleichheit mit irgendeiner Sprache zu prüfen. Aber ich denke, zumindest die Hauptsprachen der Welt sollten dort eingeschlossen werden (Englisch, Spanisch, Französisch und Deutsch), oder nach den Sprachen in der EG.

Ich habe spasseshalber mal im Titelschutz Anzeiger gelesen, da kommen einem Ideen.

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OLG kennt den Unterschied zwischen Querverweis und Produktvertrieb nicht

Stefan Muenz
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