Hallo Advograf-Team!
Hier das Urteil zu dem zitierten Fall "Die kleinen Leute von Swabedoo",
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2.Instanz)
http://www.peter-becker.de/Sonstiges/Stachlig/Urteil2.htm
In der Urteilsbegründung steht unter anderem:
e.
Mit Hilfe der Verweisung auf andere, wirtschaftlichen Zwecken dienende Internetseiten greift der Nutzer im Übrigen nicht auf den Datenbestand des Verweisenden, sondern den des Anbieters zu, auf dessen Seite verwiesen wird. ***Selbst wenn dieser Anbieter markenrechtlich geschützte Waren im Wege des download anbietet, stellt die Eröffnung der Möglichkeit, auf diese Homepage und damit auf die geschützte Ware zugreifen zu können, daher keine Markenrechtsverletzung des verweisenden Homepageinhabers dar (LG München CR 99 S. 592 <593>).*** Etwas anderes kann nur gelten, wenn zwischen dem Verweisenden und dem Anbieter, auf den verwiesen wird, eine wirtschaftliche Verbindung besteht und der Verweisende aus der Verweisung wirtschaftliche Vorteile zieht.
Vor allem bei dem Satz, den ich mit *** eingefasst habe, stellt sich die Frage, wie dann Gravenreuth so selbstsicher im Falle Explorer vorgehen kann, oder?
Patrick
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