Hallo, Günni!
*entnervtseufz* Vorneweg: Man sagt hier nach wie vor guten Tag, hat deine Mami dir das immer noch nicht beigebracht?
Ok, ok - das Thema hatten wir schon im alten Forum :-((
Also: EIN SCHÖNES HALLO AN ALLE - weils der Informationsvermittlung dient.
Das ist nicht die entscheidende Frage!
Entscheidend ist alleine ob er ein Recht an der Domain/dem Namen hat.
Da gebe ich dir recht; vermutlich aber nicht - ich kenne den Fall zwar nicht, aber nachdem sich der allergrösste Teil der Schulen in Deutschland nach irgendeinem Dichter oder Denker benannt hat, wird's damit wohl nichts werden, denn ich habe noch keine Friedrich-Schiller(TM)-Schule oder ähnliches gesehen. Und nachdem die Schule ihre Page (so, wie ich es verstanden habe) zwei Jahre nach Matthias hochgezogen und die Domain ebenfalls später angemeldet hat, glaube ich kaum, dass die Schule da eine Chance hat.
Sorry - nein.
Es kommt nur auf ältere Kennzeichen- und/oder Namesrechte (Marke, Firmenschlagwort, Name, Domain o.ä) an und nicht darauf, wann die Domain reserviert wurde. Die Grenze ist mit § 21 MarkenG gesetzt, wonach 5 Jahre ab Kenntnis die Verwirkung eintritt. Wer also eine Domain 5 Jahre minus 1 Tag duldet kann z.B. aus einer Marke, welche älter ist als die Domain hiergegen vorgehen (wenn ansonsten die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen).
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
http://www.gravenreuth.de