Matthias: Hat eine Schule das Recht auf Domain-Namen?!

Hallo zusammen!
Ich betreibe eine Homepage, wo sich ehemalige Schüler meiner Schule treffen, Neuigkeiten austauschen etc.
Die Domain trägt den Namen der Schule (also etwa so: www.abc-schule.de). Die Schule hat später die Domain ohne Bindestrich (also www.abcschule.de) reserviert und möchte nun, ca. 2 Jahre später, meine Domain auch noch haben.
Haben die das Recht dazu?! Immerhin ist meine Seite ausdrücklich als inoffizielle Schulseite kenntlich gemacht. Außerdem führe ich einen Link zur offiziellen Seite. Weiterhin steht der Inhalt meiner Seite ja auch im Verhältnis zur Schule, hat somit auch einen logischen Zusammenhang zum Domainnamen.
Meiner Meinung nach blockiere ich auch keine Domain, denn www.absschule.de ist schließlich schon vom orginal belegt und andere Domains wie www.realschule-abc-schule.de wären doch auch noch frei. Kann eine Schule wirklich (ähnlich wie eine Firma) alle Domains, die ihren Namen enthalten verbieten bzw. für sich beanspruchen?!
Wer kann mir bei dieser Angelegenheit weiterhelfen?!

  1. Hallo

    ich schicke dir die Antwort per E-mail - oder geht die etwa nicht. Bitte gebe doch um die Ernsthaftigkeit der Frage zu unterstreichen eine Adresse an.

    Meiner Meinung nach blockiere ich auch keine Domain, denn www.absschule.de ist schließlich schon vom orginal belegt und andere Domains wie www.realschule-abc-schule.de wären doch auch noch frei. Kann eine Schule wirklich (ähnlich wie eine Firma) alle Domains, die ihren Namen enthalten verbieten bzw. für sich beanspruchen?!

    Wer kann mir bei dieser Angelegenheit weiterhelfen?!

    Ich kenn mich nun überhaupt nicht mit Recht aus - dafür aber mit Schulen. Mach einfach nichts. Und zwar aus mehreren Gründen.

    Erstens kann es viele Schulen mit diesem Schulkürzel geben - es gibt also keine eindeuticge Schule mit diesem Namen (es sei denn, der Name wäre so etwas wie YYY 8-)), weswegen eine spezielle Schule kein Recht auf die Domein haben sollte, vielleicht eher die Gemeinschaft aller Schulen dieses Namens, was unwahrscheinlich ist.

    Zweitens kann sich die Schule sowieso keinen Anwalt leisten. Ich weiß nicht aus welchem Bundesland du kommst, ich denke aber nicht, dass sich irgendeine Schule einen Prozeß um solche Nichtigkeiten erlauben kann. Und wenn sie das tun, dann aktivierst du mal deine SV (wenn irh sowas habt), damit die in der Schulkonferenz (oder in einem äquivalenten Gremium) dagegen wettern - ihr habt bestimmt irgendwas, was statt dessen besser gekauft/verbessert werden müsste und wo das Geld wichtiger wäre. Bei näherem Fragen dazu kannst du mich ja per E-mail kontaktieren, mit Schulen kenn ich mich ganz gut aus (wenigstens in Hessen, ich bin in der SV sehr aktiv), so dass ich dir auf diesem Weg vielleicht weiterhelfen kann.

    Stütz dich bei deiner Argumentation aber eher auf den ersten Punkt.

    Tschö Matti

    1. Ich kenn mich nun überhaupt nicht mit Recht aus - dafür aber mit Schulen. Mach einfach nichts. Und zwar aus mehreren Gründen.

      Erstens kann es viele Schulen mit diesem Schulkürzel geben - es gibt also keine eindeuticge Schule mit diesem Namen ....

      Das ist nicht die entscheidende Frage!
      Entscheidend ist alleine ob er ein Recht an der Domain/dem Namen hat.

      Zweitens kann sich die Schule sowieso keinen Anwalt leisten.

      Darauf würde ich mich nicht verlassen
      vgl. http://www.heise.de/newsticker/result.xhtml?url=/newsticker/data/ad-18.09.00-000/default.shtml&words=Hochschule

      Die sind sogar zum Gegenangriff übergegangen - und haben verloren und wollen es nun (mit schlechten Karten) i.d. Berufung wissen. Die müssen also Geld haben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Günter Frhr.v.Gravenreuth
      Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
      http://www.gravenreuth.de

      1. Hallo, Günni!

        *entnervtseufz* Vorneweg: Man sagt hier nach wie vor guten Tag, hat deine Mami dir das immer noch nicht beigebracht?

        Das ist nicht die entscheidende Frage!
        Entscheidend ist alleine ob er ein Recht an der Domain/dem Namen hat.

        Da gebe ich dir recht; vermutlich aber nicht - ich kenne den Fall zwar nicht, aber nachdem sich der allergrösste Teil der Schulen in Deutschland nach irgendeinem Dichter oder Denker benannt hat, wird's damit wohl nichts werden, denn ich habe noch keine Friedrich-Schiller(TM)-Schule oder ähnliches gesehen. Und nachdem die Schule ihre Page (so, wie ich es verstanden habe) zwei Jahre nach Matthias hochgezogen und die Domain ebenfalls später angemeldet hat, glaube ich kaum, dass die Schule da eine Chance hat.

        Darauf würde ich mich nicht verlassen
        vgl. [...]

        Quatsch! Das tut hier absolut nichts zur Sache und hat auch mit der Fragestellung nichts zu tun - also auch in deiner Antwort nichts zu suchen. Lass' dir einfach mal was besseres einfallen.

        Man liest sich - oder auch nicht

        Stonie

        1. Hallo, Günni!

          *entnervtseufz* Vorneweg: Man sagt hier nach wie vor guten Tag, hat deine Mami dir das immer noch nicht beigebracht?

          Ok, ok - das Thema hatten wir schon im alten Forum :-((

          Also: EIN SCHÖNES HALLO AN ALLE - weils der Informationsvermittlung dient.

          Das ist nicht die entscheidende Frage!
          Entscheidend ist alleine ob er ein Recht an der Domain/dem Namen hat.

          Da gebe ich dir recht; vermutlich aber nicht - ich kenne den Fall zwar nicht, aber nachdem sich der allergrösste Teil der Schulen in Deutschland nach irgendeinem Dichter oder Denker benannt hat, wird's damit wohl nichts werden, denn ich habe noch keine Friedrich-Schiller(TM)-Schule oder ähnliches gesehen. Und nachdem die Schule ihre Page (so, wie ich es verstanden habe) zwei Jahre nach Matthias hochgezogen und die Domain ebenfalls später angemeldet hat, glaube ich kaum, dass die Schule da eine Chance hat.

          Sorry - nein.
          Es kommt nur auf ältere Kennzeichen- und/oder Namesrechte (Marke, Firmenschlagwort, Name, Domain o.ä) an und nicht darauf, wann die Domain reserviert wurde. Die Grenze ist mit § 21 MarkenG gesetzt, wonach 5 Jahre ab Kenntnis die Verwirkung eintritt. Wer also eine Domain 5 Jahre minus 1 Tag duldet kann z.B. aus einer Marke, welche älter ist als die Domain hiergegen vorgehen (wenn ansonsten die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen).

          Mit freundlichen Grüßen

          Günter Frhr.v.Gravenreuth
          Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
          http://www.gravenreuth.de

          1. hallo allerseits

            das grundproblem ist IMHO dieses: aus unerfindlichen gründen wendet die justiz die bestehenden gesetze auf das netz an. geht eigentlich nich', war alles anders gedacht. schade.

            gruz
            nicc

          2. Hallo, Günter,

            Also: EIN SCHÖNES HALLO AN ALLE - weils der Informationsvermittlung dient.

            ;o) Wenn du jetzt noch die Shift-Taste reparieren lässt, ist alles in Butter. - Das "Hallo" oder "Guten Tag" oder was auch immer du zur Begrüssung sagst, dient übrigens nicht der Informationsvermittlung sondern einzig dem netteren Miteinander. Ich dachte eigentlich, deine Mami hätte dir das gesagt, aber das scheint sie versäumt zu haben. Armes Kind!

            Sorry - nein.
            Es kommt nur auf ältere Kennzeichen- und/oder Namesrechte (Marke, Firmenschlagwort, Name, Domain o.ä) an und nicht darauf, wann die Domain reserviert wurde. Die Grenze ist mit § 21 MarkenG gesetzt, wonach 5 Jahre ab Kenntnis die Verwirkung eintritt. Wer also eine Domain 5 Jahre minus 1 Tag duldet kann z.B. aus einer Marke, welche älter ist als die Domain hiergegen vorgehen (wenn ansonsten die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen).

            Sorry, da hast du wieder mal nur die Hälfte gelesen: Ich sagte bereits, ich gebe dir recht, was die Namensrechte anbelangt; was ich in Zweifel ziehe, ist die Existenz des Rechts an dem Namen der Schule - soweit ich weiss, hat sich noch keine öffentliche Schule ihren Namen schützen lassen. Sollte also diese Schule keine Ausnahme sein, wovon auszugehen ist, kannst du alles oben angeführte IMHO getrost vergessen.

            Alles klar, jetzt?

            File Griese

            Stonie

            1. Hallo Stonie,

              Sorry, da hast du wieder mal nur die Hälfte gelesen: Ich sagte
              bereits, ich gebe dir recht, was die Namensrechte anbelangt; was
              ich in Zweifel ziehe, ist die Existenz des Rechts an dem Namen der
              Schule - soweit ich weiss, hat sich noch keine öffentliche Schule
              ihren Namen schützen lassen.

              Braucht sie auch nicht; § 12 BGB (Namensrechte) greift vollumfänglich.

              Hinsichtlich der Frage, welche von mehreren Schulen selben Namens
              (zB Goethe-Gymnaium) die Domain beanspruche kann, gilt die von FvG
              weiter oben bereits zitierte Entscheidung "familienname.de". Bei
              selber Anspruchsgrundlage gilt "first come - first serve", sofern
              nicht ein Anspruch gewichtiger ist als der andere (vgl. Krupp ./.
              Krupp)

              Salomonisch wäre ja mal Domain-Sharing: zB könnte man unter
              "goethe-gymnasium.de" alle Goethe-Gymnasien in Deutschland vereinen
              und jeweils per "Unterverzeichnis" die Stadt angeben (so machen es
              zB Grosskonzerne mit Niederlassungen oder Microsoft mit Ländern).

              Selbiges bietet sich imho auch bei Familiennamen an; insoweit muss
              man, wenngleich mit Bedenken, Rob Liebwein sicher als Musterbeispiel
              anführen.

              viele Grüsse

              Alex Kleinjung
              Redaktion AdvoGraf
              http://www.advograf.de

              1. Halllllooooo, Alex!!

                *froiganzdoll* Bist du auch mal wieder da! Schön!

                Braucht sie auch nicht; § 12 BGB (Namensrechte) greift vollumfänglich.

                Hinsichtlich der Frage, welche von mehreren Schulen selben Namens
                (zB Goethe-Gymnaium) die Domain beanspruche kann, gilt die von FvG
                weiter oben bereits zitierte Entscheidung "familienname.de". Bei
                selber Anspruchsgrundlage gilt "first come - first serve", sofern
                nicht ein Anspruch gewichtiger ist als der andere (vgl. Krupp ./.
                Krupp)

                Schade, eigentlich. Ich hätte nicht gedacht, dass sowas für öffentliche Schulen geht.

                Salomonisch wäre ja mal Domain-Sharing: zB könnte man unter
                "goethe-gymnasium.de" alle Goethe-Gymnasien in Deutschland vereinen
                und jeweils per "Unterverzeichnis" die Stadt angeben (so machen es
                zB Grosskonzerne mit Niederlassungen oder Microsoft mit Ländern).

                Ja, könnte man. Ich persönlich finde ja die Methode, die man in Rosenheim anwendet sehr schön: Da gibt es unter http://www.schulen.rosenheim.de/ den Rosenheimer Schulserver, auf dem alle Schulen ihre Pages liegen haben, so vorhanden. So kann man nach Stadt vorgehen und muss nicht mühselig aus weiss-der-Kuckuck-wievielen Goethe- Schiller- Heine- oder sonstwas-Schulen die 'rausklamüsern, die man haben will.

                Letztlich gibt es ja den "Konzern" Sowieso-Schule nicht, sondern die Sowieso-Schule, für deren Betrieb im grössten Teil der Fälle die Stadt zuständig ist. Insofern könnte Matthias ja auch in diese Richtung argumentieren.

                File Griese - hoffentlich kommst du öfter mal wieder!

                Stonie

                1. Tach auch,

                  Ja, könnte man. Ich persönlich finde ja die Methode, die man in Rosenheim anwendet sehr schön: Da gibt es unter http://www.schulen.rosenheim.de/ den Rosenheimer Schulserver, auf dem alle Schulen ihre Pages liegen haben, so vorhanden. So kann man nach Stadt vorgehen und muss nicht mühselig aus weiss-der-Kuckuck-wievielen Goethe- Schiller- Heine- oder sonstwas-Schulen die 'rausklamüsern, die man haben will.

                  Kannst Du sogar fuer ein ganzes Bundesland haben: http://www.schule.bremen.de/schulen/ Fast jedenfalls. Einige haben eine eigene URL, aber sehr viele folgen dem Muster oben und haben halt noch die Bezeichnung / den Schulnamen dahinter. So wie diese hier: http://www.schule.bremen.de/schulen/horner/ (Da habe ich mal gelernt. Und bevor Du fragst, ja, ich bin mit der Lehrerin verwandt. Das ist meine Mutter)

                  Gruss,
                  Armin

                  1. Hey, Mister! ;o)

                    Kannst Du sogar fuer ein ganzes Bundesland haben: http://www.schule.bremen.de/schulen/ Fast jedenfalls. Einige haben eine eigene URL, aber sehr viele folgen dem Muster oben und haben halt noch die Bezeichnung / den Schulnamen dahinter. So wie diese hier: http://www.schule.bremen.de/schulen/horner/ (Da habe ich mal gelernt. Und bevor Du fragst, ja, ich bin mit der Lehrerin verwandt. Das ist meine Mutter)

                    Schau mal an! Na, dann hat unser Matthias ja eine ausreichende Gesprächsgrundlage, wenn er sich mit den Leuten von der Schule zusammensetzt. Ich hatte das übrigens nicht gar so genau geprüft (gut möglich, dass auch andere Städte und/oder Bundesländer das anbieten); das mit Rosenheim wusste ich halt, weil (na, rate mal... richtig!) ich (unter anderem auch) im Finsterwalder-Gymnasium dort zur Schule gegangen bin.

                    Die Frage aller Fragen hätte ich dir übrigens gar nicht gestellt. Ich kann nämlich meinen Brauser ganz anständig bedienen, und irgendwo hatte ich das schon mal gelesen...... *GRINS*

                    Make's well, und selbstverständlich

                    File Griese

                    Stonie

            2. Hallo,

              Sorry, da hast du wieder mal nur die Hälfte gelesen: Ich sagte bereits, ich gebe dir recht, was die Namensrechte anbelangt; was ich in Zweifel ziehe, ist die Existenz des Rechts an dem Namen der Schule - soweit ich weiss, hat sich noch keine öffentliche Schule ihren Namen schützen lassen.

              Falsch verstanden.
              Ein Name MUß nicht geschützt werden, ein Name IST durch seine Benutzung geschützt.

              Mit freundlichen Grüßen

              Günter Frhr.v.Gravenreuth
              Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)

      2. Hallo Günter,

        Das ist nicht die entscheidende Frage!
        Entscheidend ist alleine ob er ein Recht an der Domain/dem Namen hat.

        Nein. Entscheidend ist doch vielmehr, welche Rechte die Schule daran hat. Hätte beispielsweise ein Max-Mustermann-Gymnasium in Musterstadt ein Recht auf www.mmg-musterstadt.de? Oder extremer an www.mmg.de, was ja auch für MultiMediaGemeinschaft odgl. stehen könnte?
        Prinzipiell kann ich mir doch erst einmal ohne Rechte daran zu haben eine Domain reservieren - solange ich dadurch nicht die Rechte Dritter verletze, oder?

        Zweitens kann sich die Schule sowieso keinen Anwalt leisten.
        vgl. http://www.heise.de/newsticker/result.xhtml?url=/newsticker/data/ad-18.09.00-000/default.shtml&words=Hochschule

        Wer lesen kann ist klar im Vorteil: Die Verweis geht auf einen Artikel mit Hochschulen/Universitäten. Diese haben i.d.R. mehr "Schüler" und mehr Geld. Oder hast Du schon 'mal eine normale Schule mit mehr als 2500 Schülern gesehen?

        Grüße aus Köln
        Julian

        1. Hallo Günter,

          Das ist nicht die entscheidende Frage!
          Entscheidend ist alleine ob er ein Recht an der Domain/dem Namen hat.
          Nein. Entscheidend ist doch vielmehr, welche Rechte die Schule daran hat.

          Sorry - anderer ANsicht die Rechtsprechung (sieh mein Posting vor 5 Min.).

          Mit freundlichen Grüßen

          Günter Frhr.v.Gravenreuth
          Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)

  2. Hallo zusammen!
    Ich betreibe eine Homepage, wo sich ehemalige Schüler meiner Schule treffen, Neuigkeiten austauschen etc.
    Die Domain trägt den Namen der Schule (also etwa so: www.abc-schule.de). Die Schule hat später die Domain ohne Bindestrich (also www.abcschule.de) reserviert und möchte nun, ca. 2 Jahre später, meine Domain auch noch haben.
    Haben die das Recht dazu

    IMHO ja.

    Mit freundlichen Grüßen

    Günter Frhr.v.Gravenreuth
    Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)

    1. Hallo Günter,
      was macht Dich so sicher?
      Ein einfaches Beispiel. Lichtenberg Schule. Gigt es u.a. in Darmstadt.
      aber eine einfach Suche via google http://www.google.de/search?q=lichtenberg+schule&btnG=Google-Suche&hl=de&meta=cr%3DcountryDE ergibt x Schulen in Deutschland die den selben Namen tragen und auch im Internet vertreten sind. Wieso soll ausgerechnet die Schule in ABC Stadt den Anspruch auf den Namen haben? Für eine Erklärung wäre ich Dir dankbar.

      Gruß
      Jürgen

      1. Ein einfaches Beispiel. Lichtenberg Schule. Gigt es u.a. in Darmstadt.
        aber eine einfach Suche via google http://www.google.de/search?q=lichtenberg+schule&btnG=Google-Suche&hl=de&meta=cr%3DcountryDE ergibt x Schulen in Deutschland die den selben Namen tragen und auch im Internet vertreten sind. Wieso soll ausgerechnet die Schule in ABC Stadt den Anspruch auf den Namen haben? Für eine Erklärung wäre ich Dir dankbar.

        Man muß unterscheiden

        a) ob diese(!) Schule einen "Anspruch auf den Namen" hat und
        b) ob der Domaininhaber einen "Anspruch auf den Namen" hat.

        Vgl. LG Paderborn "#Familienname#.de" (Az.: 4 O 228/99)
        Ein "in der Region Ostwestfalen bekanntes Autohaus" dessen Firmen-namen aus einem Vornamen und einem Nachnamen mit dem GmbH-Zusatz bestand, hatte gegen einen Studenten geklagt. Der Student hat den selben Nachnamen, wie der Nachnamensbestandteil bei der GmbH. Der Student ist Inhaber einer deutschen Domain, welche dem Nachnamen entspricht. Die Klage auf Freigabe der fraglichen Domain wurde ab-gewiesen. Da auf beiden Seiten ein legitimes Interesse an der Nut-zung der fraglichen Domain besteht, fällt nach Ansicht des LG Pa-derborn grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Demnach ist der Erst-anmelder zur Freigabe der Domain nicht verpflichtet.
        Urteil vom 01.09.1999

        Wenn XY einen eigenen(!) "Anspruch auf den Namen" hat, der sich aus einer Marke, einem Titelschutz, einem Firmenschlag oder seinem Familiennamen etc. ergeben kann, dann steht die Domain jenem zu, der sie als erster in Anspruch genommen hat. (Ausnahme: "Berühmte" Namen wir Krupp oder Shell; vgl. krupp.de und shell.de).

        Mit freundlichen Grüßen

        Günter Frhr.v.Gravenreuth
        Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)

  3. Haben die das Recht dazu?! Immerhin ist meine Seite ausdrücklich als inoffizielle Schulseite kenntlich gemacht. Außerdem führe ich einen Link zur offiziellen Seite.

    Hallo, Matthias,
    nach allem, was ich bisher über Domainrecht gelesen habe, dürfte die Schule zunächst die besseren Karten haben. Aber warum eskalieren und es darauf ankommen lassen?
    Ich würde auf jeden Fall grundsätzlich versuchen, zu einer gütlichen Einigung zu kommen. Vielleicht dergestalt, dass Deine Seiten Bestandteil bleiben, auch wenn die Domain an die Schule übertragen wird -
    Notfalls kann man ja auch den Namen in etwas wie 'xyz-Schule-Oldies.xy" ändern.
    Zwist aus solch eher nichtigem Anlaß ist eher kontraproduktiv.
    Gruß Eckard.