Günter Frhr.v.Gravenreuth : Hat eine Schule das Recht auf Domain-Namen?!

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Ein einfaches Beispiel. Lichtenberg Schule. Gigt es u.a. in Darmstadt.
aber eine einfach Suche via google http://www.google.de/search?q=lichtenberg+schule&btnG=Google-Suche&hl=de&meta=cr%3DcountryDE ergibt x Schulen in Deutschland die den selben Namen tragen und auch im Internet vertreten sind. Wieso soll ausgerechnet die Schule in ABC Stadt den Anspruch auf den Namen haben? Für eine Erklärung wäre ich Dir dankbar.

Man muß unterscheiden

a) ob diese(!) Schule einen "Anspruch auf den Namen" hat und
b) ob der Domaininhaber einen "Anspruch auf den Namen" hat.

Vgl. LG Paderborn "#Familienname#.de" (Az.: 4 O 228/99)
Ein "in der Region Ostwestfalen bekanntes Autohaus" dessen Firmen-namen aus einem Vornamen und einem Nachnamen mit dem GmbH-Zusatz bestand, hatte gegen einen Studenten geklagt. Der Student hat den selben Nachnamen, wie der Nachnamensbestandteil bei der GmbH. Der Student ist Inhaber einer deutschen Domain, welche dem Nachnamen entspricht. Die Klage auf Freigabe der fraglichen Domain wurde ab-gewiesen. Da auf beiden Seiten ein legitimes Interesse an der Nut-zung der fraglichen Domain besteht, fällt nach Ansicht des LG Pa-derborn grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Demnach ist der Erst-anmelder zur Freigabe der Domain nicht verpflichtet.
Urteil vom 01.09.1999

Wenn XY einen eigenen(!) "Anspruch auf den Namen" hat, der sich aus einer Marke, einem Titelschutz, einem Firmenschlag oder seinem Familiennamen etc. ergeben kann, dann steht die Domain jenem zu, der sie als erster in Anspruch genommen hat. (Ausnahme: "Berühmte" Namen wir Krupp oder Shell; vgl. krupp.de und shell.de).

Mit freundlichen Grüßen

Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)