Hallo Julian,
das sind genau die Fälle, bei denen die Geier noch nicht genau wissen, wie daraus Profit schlagen könnten. Man könnte auch sagen, sie haben sich dort ein Eigentor geschossen. Ich kann ja auf der einen Seite nicht die Verwendung eines Namens "im Geschäftsverkehr" ohne ausreichende Unterscheidungskraft verbieten und abmahnen, aber dann auf der anderen Seite die Herausgabe genau dieser Domain mit dem namen zum Zwecke der Nutzung "im Geschäftsverkehr" verlangen.
Diese Allgemeinbegriffe sind also bei er derzeitigen Rechtspraxis die einzigen Domainnamen, die für Privatleute zur REINEN PRIVATEN NUTZUNG übrig bleiben werden. Denn selbst eine Domain mit Deinem eigenen Namen (und du hast ja ein Recht auf das Führen dieses Namens) kann Dir streitig gemacht werden, wenn Du damit jemand "behinderst", der den Namen im
Geschäftsverkehr nutzt. Es sei denn, dass Du den Namen eben auch "in Geschäftsverkehr gebracht" hast und die "besseren Rechte" hast, ihn also schon länger nutzt, odr eine Markeneintragung oder einen Titelschutz darauf hast.
Grüße aus http://www.braunschweig.de
Tom