Hallo,
übrigens erfüllt bereits der Versuch, Information im Geschäftsverkehr zu verbereiten, die nicht nachvollziehbar und nicht registrierbar ist diverse Straftatbestände. Werden Ausagen getätigt mit dem Vorsatz, dem Anderen den späteren Beweis unmöglich zu machen, so erfüllen diese den Tatbestand des Betruges. Werden Dinge (oder Leistungen) versprochen und hinterher nicht eingehalten bzw. zurückgezogen (also unsichtbar gemacht), dann ist dies ein schwerer Verstoß gegen das UWG.
Bei bestimmungsgemäßen Gebrauch der jeweiligen Technik muss es dem Verbraucher / dem Vertragspertner möglich sein, sich private Kopien der unterbreiteten Zusagen und Angebote zu fertigen.
Also bei einem Fernsehe mit einer Kaera oder einem Videorecorder. Beim PC durch Nutzug der betriebsüblichen Funktionen. Werden diese vom Anbieter vorsätzlich unterbunden, dann leigt der Verdacht des vorsätzlichen schwren Betruges nahe. Die Staatsanwaltschaft hätte ausreichenden Anfangsverdacht und müsste ermitteln.
Soweit die Gedanken aus einer Rechtsvorlesung an der UNI, die ich hier frei (also nicht unbedingt juristisch einwandfrei formuliert) wiedergebe.
Tom