FsmE,
Für einen Juristen ziemlich unsauber formuliert.
Gottlob bin ich keiner.
Weil ein MAhnbescheid ohne Prüfung des Rechtsanspruch ergeht.
Das will mir hier aber irgendwie keiner glauben.
Da gibs dann auf dem Antrag so ein Feld das lautet bei Widerspruch durchführung eines steitigen Verfahrens ja/nein
Wenn dann der Gerichtsvollzieher zweimal klingelt, kannst Du immer noch widersprechen. Dann bleibt dem Gläubiger/Rechnungsteller nur die Zivilklage.
Nö auch das ist falsch:
Wenn der Gerichtsvollzieher klingelt liegt ein Vollstreckungsfähiger Beschluß vor gegen den kannst Du dann zwar noch Schutz suchen, aber der Kuckuck klebt!
Dann tritt der Fall ein, den ich zu Anfang beschrieben habe (oder: juristisch unsauber formuliert zu beschreiben versucht habe), wonach Du auf jeden Fall zahlen mußt und Dir das Geld bestenfalls auf dem Klagewege zurückholen kannst - was ziemlich lange dauern kann.
Ich weiss wovon ich rede hab ich erst letzte Woche bei einm Kunden von mir gemacht.
Ach, so einer bist du :-)
Das "außergerichtliche Mahnverfahren" mit "Zahlungserinnerungen" in zwei bis vierwöchigem Abstand ist nicht zwingend Voraussetzung, sondern nur geschäftsmäßige Üblichkeit. Es genügt, wenn der Gläubiger die nötige Sorgfaltspflicht hat walten lassen, um dir seinen Leistungsanspruch anzuzeigen. Kann er das bereits beim ersten Mal belegen (z.B. bei Überbringung durch Boten), genügt das. Insofern kann die leider nicht unübliche Haltung nach dem Motto "vor der 2ten Mahnung zahl´ ich gar nix!" teuer werden. Wird später nämlich gerichtlich die Rechtmäßigkeit der Forderung festgestellt, kann der Gläubiger sämtliche Kosten aufrechnen, die ihm durch die Eintreibung entstanden sind.
Geschäftsmässige Üblichkeit wird Dir aber jeder Richter um die Ohren hauen, wenn Du mit 120 EURO Forderungen kommst, und nicht einmal gemahnt hast.
Mag sein. Theoretisch kann er es aber auch akzeptieren. Es gibt meines Wissens keine Verpflichtung, gestellte Rechnungen anzumahnen.
Und ehrlich gesagt ich würde es ohne Mahnung auch genau dazu kommen lassen.
Das spricht aber nicht gerade für "Zahlungsmoral". Eine Rechnung enthält in der Regel ein "Zahlungsziel", nach dessen Ablauf wird eine "Zahlungserinnerung" zugesandt.
Ohne Rechtsbeistand zum Gericht 120 EURO in der Tasche und dann vor Ort bezahlen, weil ich die anderen Sachen vorher nicht gesehen habe.
Kann man so machen. Nett ist das nicht.
Im Gegenteil ich würde sogar vorher dem Mahnbescheid widersprechen.
s.o.
Ohne Rchnung keine Bezahlung!
Im vorliegenden Fall wurde die Rechnung mehrfach geschickt (was als korrekte Zahlungserinnerung gelten kann) und vom Kunden über zwei Monate lang ignoriert.
In diesem sine eine friedfertigen Nachmittag,
Ebenso!
In sensibus mistis,
HaThoV
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