xwolf: Angriff der Handelsblatt-Gruppe auf Suchdienste im WWW misslang

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Hi,

[ ] Du hast meine Nachricht gelesen und verstanden?

Stimmt sehr wohl. In dem Presseinfo steht:

'Ob das Setzen eines Hyperlinks in der Form eines Deep-Links urheberrechtlich unzulässig sei, wenn der Linksetzende dazu technische Sperren umgehe, könne offenbleiben, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, daß sie technische Schutzmaßnahmen gegen den unmittelbaren Zugriff auf "tieferliegende" Webseiten ihrer Internetauftritte anwende.'

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Sort=3&Datum=2003&Art=pm&client=3&Blank=1&nr=26553&id=1058517255.04

Und ein paar Sätze weiter unten steht der von mir zitierte Satz,
der noch etwas eindeutiger ist als obiger.
Nochmal zum mitschreiben:

"...wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglicher Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen erleichterten."

Man lese: '...OHNE UMGEHUNG...'

Und ja, dies ist etwas klemmaärschig von mir mich hier an einzelnen Sätzen hochzuhangeln; Aber du und die Pressefutzies tun dies ja auch :)
Nur ich nehm einen anderen Satz.

Im üblichen braucht das BGH da garnicht drüber entscheiden, weil es dazu die Neufassung des UrH gibt, die explizit sowas schon verbietet.

Ciao,
  Wolfgang