Sven Rautenberg: Deeplinks vom BGH erlaubt!

Beitrag lesen

Moin!

Ob das ein richtiges Urteil gewesen ist, kommt m.E. auf die Betrachtungsweise an. Es gibt zum Beispiel Webmaster, die ihren leeren Server ausschliesslich mit Inhalten (= Deep Links) fremder Web Sites fuellen, diese dann mehr oder weniger offen als eigenen ausgeben und gegen Geld veraeussern.

Das vorliegende Urteil beschäftigt sich _nicht_ mit dem Klauen von Inhalten, die auf die eigene Site gestellt werden. Dass hierbei Urheberrechte greifen, sollte klar sein. Es geht ausschließlich um die Frage, ob von einer Site aus direkte Links zu Unterseiten einer anderen Site gesetzt werden dürfen. Und diese Frage sollte ganz selbstverständlich mit "Ja" beantwortet werden - was ja jetzt auch geschehen ist.

aber was ist zum Beispiel mit Web Sites die muehsam einen Fundus von (Public Domain) Programmiertips aufbauen und dafuer Monate oder Jahre an Arbeit investieren? Nur um hinterher festzustellen, dass sich einer der oben beschriebenen Aasgeier die Inhalte schnappt und auf deine Kosten Profite macht (z.B. durch Plazierung von Bannern auf seiner Seite etc.).

Dieser konstruierte Fall müßte, um zum Urteil zu passen, dann so aussehen, dass der "Profitgeier" eine Seite voll mit Werbung produziert und zu den gesammelten Tipps jeweils Links setzt. Die verlinkte Seite wird hierbei komplett in einem neuen im voll ausgenutzten alten Browserfenster angezeigt (target=_blank oder _top). Also keine Schaufenstereffekte mit Frames etc.

Da frage ich mich: Wie stark wird der Werbeeffekt der Bannersite wohl sein? Und wird es nicht sogar eher gut für die Originalseite sein, von möglichst vielen thematisch identischen Seiten aus verlinkt worden zu sein (Google-Linkrelevanz)?

Wie gesagt: Es geht hier nicht um die ungefragte Übernahme von Inhalten, die als die eigenen ausgegeben werden. Der Anbieter der Originalinformation hat das volle Browserfenster zur Verfügung, in dem die URL einer seiner Inhaltsseiten geladen wird.

Es ist nicht so ganz einzusehen, dass diese Methode des Verlinkens für den verlinkten Anbieter irgendwie nachteilig sein soll. Wenn er (wie das Handelsblatt) Werbung auf seinen Seiten schaltet, dann kann er das selbstverständlich auch auf dieser verlinkten Inhaltsseite tun. Der finanzielle Schaden, von dem im Urteil gesprochen wurde, dürfte sich dabei sehr in Grenzen halten.

Deine Einwände scheinen sich allesamt darauf zu beziehen, dass jemand Inhalte _anders_ als nur per Deep-Link an sein Angebot angebunden hat - sie treffen deshalb nicht den Punkt.

- Sven Rautenberg

--
ss:) zu:) ls:[ fo:} de:] va:) ch:] sh:) n4:# rl:| br:< js:| ie:( fl:( mo:|