Servus,
Ich kenne nichts genau Passendes. Was vielleicht entfernt hinkommt, wäre das (für mich seltsame) Meteodata-Urteil. Darin wurde entschieden, daß Wetterdaten für einen Wetterdienst Alltagsarbeit und kein schützenswertes Werk sind. Zumindest ich sehe das bei einem 08/15-Counter genauso. Es ist eben alles eine Frage der Auslegung bzw. ob ein Richter gewillt ist einer bestimmten Argumentaton zu folgen.
Also im Prinzip das gleiche wie z.B. DDL`s dort gibt es ebenfalsl klare Gerichtsurteile, welche par definition ganz klar sagen: Kein Urheberecht für SQL DDL denn der Zufall ist zu gross, dass es identische Tabellen mit entspechenden Spalten ist. Also gleich wie beim Meteo Wetterdaten wird einfach gesagt dieses gilt nicht zu schützen.
Es wäre nun ein vorteil, wenn man sich darauf verlassen könnte.
So meine eben Ich, dass es doch gänzlich egal sein müsste, ob man die Dateien gleich benennt und nur zentrale Funktionen wie das Zählen übernimmt. Ob ich die 5 - 10 Zeilen kopiere oder selber was dazu schreibe... es würde doch ziemlich gleich aussehen.
Verstehen tu Ich es mit dem Urheberecht dann, wenn ich wirlich besonderheiten, die nicht mehr typisch für einen counter sind übernehmen würde. Z.B. eine Auswertung mit Erkennung der Herkunft etc. Hitstatisikenn usw.
Einen einfachen Counter hingegen sehe ich als Allgemeingut an und nicht als spezielle Schützenswerte Applikation.
Das wäre ja so, wie wenn man es unter Strafe stellen würde, ein paar CSS Zeilen zu kopieren und die Werte darin etwas zu modifizieren.
Wer hat nicht schon mal ein bischen HTML Code der Faulheithalber "geklaut" und kopiert und angepasst?
Gruss Matze