Hi,
Es kommt darauf an, ob derjenige, der seine gebrauchten DVDs über das Web vertickt, dies mit der Absicht getan hat bzw. tut, es zu wiederholen und sich daraus eine Einnahmequelle zu verschaffen.
Also zumindest normalerweise erzielt man beim Wiederverkauf für Dinge, die man im Gebrauch hatte, nicht den Neu-Anschaffungspreis. Ist also nix mit "Einnahmen", sondern allenfalls was mit "Verringerung der Ausgaben". =:-)
(Stichwort Verbraucherschutz).
Der greift bei Privat-Geschäften nur bedingt (z.B. sind die Verbrauchrschutzzentralen dafür nicht zuständig, die ohnehin reduzierte Gewährleistungspflicht kann komplett ausgeschlossen werden, kein Widerrufsrecht, ...)
Allerdings ist die Frage, wo das private Gelegenheitsgeschäft aufhört und die Absicht, nachhaltig Einnahmen erzielen zu wollen, anfängt, in der Tat recht schwierig zu beantworten.
Fianzämter neigen ab und an dazu, es so strikt wie Du zu sehen - und fallen bei Prozessen damit hintenüber ... 8->
Gruß, Cybaer
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