Hallo,
Wenn ein Rentner z.B. eine illegal kopierte MP3-Datei der "Original Oberkrainer" (oder wie die auch immer heißen mögen ;-)) auf seinen Server zum freien Abruf stellt, hat er dies nur einmal getan, ist desweiteren im umgangsdeutsch mithin untätig (also deine Definition). Der Jurist würde es hingegen einen fortdauernden Rechtsbruch nennen, mithin die Tätigkeit ist im amtsdeutsch noch nicht abgeschlossen, der Rentner mithin immer noch tätig.
Das hört sich logisch an, aber so richtig überzeugt bin ich nicht.
Kommen wir noch einmal auf den Ursprung zurück.
Geschäftsmäßig handelt ein Diensteanbieter, wenn er
Teledienste aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit
oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt.
nach deiner Auslegung:
Geschäftsmäßig handelt ein Diensteanbieter, wenn er
Teledienste über einen längeren Zeitraum mit
oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt.
Warum, so frage ich mich, hat der Gesetzgeber dann eine andere Formulierung gewählt?
Wie werden es wohl nie erfahren. Oder erst dann wenn über das Impressum auf auf einer privaten Seite höchstrichterlich entschieden wurde.
Es gibt aber durchaus nachvollziehbare Gründe (also neben der bisherigen Rechtspraxis des "geschäftsmäßig" außerhalb des Internets), warum ein Impressum auch beim Rentner sinnvoll, ja gerade zu zwingend erscheint (könnte ja z.B. ein hetzender Blockwart-Typ sein, um mal ein besonders krasses Beispiel zu nennen, der andere Menschen verleumdet oder auch weniger strafrechtlich-relevanten Falschinformationen verbreitet, deren man sich aber erwehren möchte - z.B. mit einer Gegendarstellung).
ja, aber genau das hat der Gesetzgeber außer Acht gelassen.
Denn auch nach deiner Interpretation gibt es Seiten, die kein Impressum erfordern.
Grüße,
Jochen