Hallo Christoph,
hier meine UNVERBINDLICHE Einschätzung:
Die Bestätigung per E-Mail kam an
Eine automatische Bestätigung? Wenn automatisch: Wahrscheinlich nicht so relevant; wenn manuell verschickt: Bindend für den Verkäufer!
Mails halten den Ansprüchen an einen Beweis vor Gericht nicht stand.
Das geht doch im normalem Geschäft auch nicht oder?
Nun ja, da gehst du hin und verschwindest wieder, ohne dich dort zu kennen
Preise, Preisschlider und Ähnliches sind Angebote keine verbindliche Absichtserklärung.
das es ein Preisfehler war, dafür kann ich ja schließlich nichts, wenn die Ihren Shop nicht auf die Richtigkeit überprüfen...
Du könntest den Shop natürlich auch wg. Vertoß gegen das UWG verklagen, zumindest das dem Verkäufer androhen, da es evtl. vielleicht Absicht gewesen sein könnte, um Kunden zu fangen... Aber erst zum Schluss nutzen :-)
Für diesen Schuß zum Schluß solltest Du auf jeden Fall einen Helm tragen, denn der wird nach hinten losgehen. Der Klageweg steht der Konkurenz des Shops offen, nicht dem Kunden.
Ich teile Toms Einschetzung voll und ganz. Es ist ärgerlich, aber es ist auch kein Schaden entstanden. Nimm's locker ;)
Gruß aus Berlin!
eddi
Manchmal trifft es einen doch ganz unverhofft t86591:
> '..."Vorläufig abgebrochen" ist ungefähr so sinnvoll formuliert, wie "einstweilig erschossen" oder "temporär verbrannt"...'
Ich danke Sven für diese Erkenntnis - Gott, was habe ich gelacht ;)