Kann Link setzen in Linkliste verboten werden?
gipsy
- recht
Hallo allerseits,
ich habe jetzt schon zahlreiche Archivbeiträge durchgelesen und auch bei google gesucht aber noch keine abschließende Antwort auf meine Frage gefunden (falls es die überhaupt geben sollte).
Zu lesen war häufig, ob man einen Netzmeister fragen muss, wenn man seine Seite verlinken möchte und das scheint ja wohl nicht der Fall zu sein. Wie sieht es denn umgekehrt aus, wenn dem Betreiber der Seite der Link bekannt ist und er nicht verlinkt werden möchte? (Aufgrund persönlicher Differnzen vor einigen Jahren)
Es geht hierbei um eine Linksliste zu einem bestimmten Krankheitsthema, es werden private HPs, Fachseiten, Seiten von Selbsthilfegruppen usw. aufgelistet. Die Domain wird außer einer Auflistung der nicht im Web vertrenen SHGs ausschließlich Links enthalten. (Also nichts mit fremden Federn schmücken oder so...) Darf ich die Seite (einer Selbsthilfegruppe) trotzdem verlinken? Die Seiten sind sehr Informativ und gehören in so eine Liste unbedingt rein.
Gibt es dazu irgendetwas "schriftliches" oder gilt... was nicht verboten ist, ist erlaubt? Oder darf ich dann doch nicht? (Was ich nach den bisherig von mir gelesenen Beiträgen nicht wirklich glauben kann...) Aber ich wäre im Falle einer Auseinandersetzung (die wohl eher auf privater Ebene ablaufen wird, per mail) gern mit rechtlichen Argumenten gerüstet. Gute Gründe für die Verlinkung, die mit dem gesunden Menschenverstand zu erklären sind, habe ich reichlich.
Wer kann mir näheres dazu sagen?
Viele Grüße
gipsy
Hallo gipsy,
also erstmal das normale: das ist keine Rechtsberatung !
So, nun zu deiner Frage:
Ein Link zu einer, öffentlich uneingeschränkt zugänglichen, Internetpublikation, darf, insofern der Betreiber dieser Publikation nicht ausdrücklich erklärt, das dieses unzulässig ist, gesetzt werden. Hierbei gilt aber immer die "vollständige" Verlinkung, d.h. kein Frame mit "Detailklau".
Öffentlich uneingeschränkt zugängliche Publikation sind:
a) Internetseiten OHNE Zugangsschutz (Passwort oder Anmeldung)
b) Internetseiten die auf einem STATISCHEM Server im Web erreichbar sind (also keine dynamische IP, wobei die IP einer geschlossenen Benutzergruppe mitgeteilt wird)
Ein kleines Beispiel:
Eine Publikation besteht aus einer Startseite, einem Forum (nur für Mitglieder) und einem frei zugänglichem Downloadarchiv. Das ganze liegt auf einem Server bsp. bei 1&1.
Dann darfst du, insofern der Betreiber diesem nicht ausdrücklich widerspricht, auf die Startseite und das Downloadarchiv verlinken.
Ich hoffe dir damit weiter geholfen zu haben.
Gruss
Georg
Moin!
Ein Link zu einer, öffentlich uneingeschränkt zugänglichen, Internetpublikation, darf, insofern der Betreiber dieser Publikation nicht ausdrücklich erklärt, das dieses unzulässig ist, gesetzt werden.
Dem stimme ich nicht zu.
Es gibt eine höchstrichterliche Entscheidung, nach der der Betreiber eines Newsdienstes Deeplinks zum Originalartikel einer Zeitung auch dann setzen darf, wenn die Zeitung was dagegen hat. Für deine Recherche: "Paperboy vs. Handelsblatt".
Da es sich hierbei um wirtschaftliche Interessen des Verlinkten gehandelt hat, die er beeinträchtigt sieht, und das Gericht da keine Probleme sah, halte ich dieses Urteil durchaus für einen Freispruch für alle setzbaren Links, d.h. man darf alle öffentlich erreichbaren Seiten jederzeit und ohne Einschränkung verlinken, wenn man das will. Das hindert einen selbstverständlich nicht, einen Link zu unterlassen, wenn der Verlinkte darum bittet, und man dem entsprechen will.
Hierbei gilt aber immer die "vollständige" Verlinkung, d.h. kein Frame mit "Detailklau".
Links ins eigene Frameset einzubauen ist natürlich böse, weil es suggeriert, man würde eigene Inhalte anbieten, die einem tatsächlich jedoch gar nicht gehören. target="_top" oder target="_blank" sind hier erforderlich.
Öffentlich uneingeschränkt zugängliche Publikation sind:
a) Internetseiten OHNE Zugangsschutz (Passwort oder Anmeldung)
b) Internetseiten die auf einem STATISCHEM Server im Web erreichbar sind (also keine dynamische IP, wobei die IP einer geschlossenen Benutzergruppe mitgeteilt wird)
Das würde ich nicht so sehen. Öffentlich ist öffentlich. Wer seine Inhalte abschotten will, der soll bitteschön entsprechende Zugangskontrollen installieren - ist ja keine Geheimwissenschaft. Auf welche Weise der Server erreichbar ist, spielt in meinen Augen keinerlei Rolle.
- Sven Rautenberg
Hallo nochmal,
der Vorgang "Paperboy > Handelblatt" ist mit bekannt, allerdings muß man dabei auch sagen, das die Richter in dieser Angelegenheit m.E. die Entscheidung auch im Hinblick auf das öffentliche Interesse (Zeitungspublikation) entschieden haben - dies dürfte aber bei andersartigen Publikationen auch anders gelagert sein.
Öffentlich uneingeschränkt zugängliche Publikation sind:
a) Internetseiten OHNE Zugangsschutz (Passwort oder Anmeldung)
b) Internetseiten die auf einem STATISCHEM Server im Web erreichbar sind (also keine dynamische IP, wobei die IP einer geschlossenen Benutzergruppe mitgeteilt wird)Das würde ich nicht so sehen. Öffentlich ist öffentlich. Wer seine Inhalte abschotten will, der soll bitteschön entsprechende Zugangskontrollen installieren - ist ja keine Geheimwissenschaft. Auf welche Weise der Server erreichbar ist, spielt in meinen Augen keinerlei Rolle.
Das sagte ich ja bereits (betr. der Zugangskontrollen > siehe a)). Betr. der Anbindung - ist eine Anbindung statisch liegt m.E. eine Veröffentlichung für die Allgemeinheit vor (Teledienstgesetz), bei einer dynamischen / nicht dauerhaften Anbindung; wobei die jeweilige Adresse nur ausgewählten Usern mitgeteilt wird; liegt eine geschlossene Benutzergruppe vor.
Im Hinblick auf das geltende Urheberrecht kann ich m.E. nach als Rechtsinhaber sehr wohl eine Verlinkung meines Werkes (Webseite) zum Schutze meiner Rechtsinteressen gezielt untersagen.
Leider ist unsere deutsche Gesetzgebung in diesen Bereichen m.E. mehr als löchrig, d.h. in dem konkretem Fall sehe ich sehr wohl das Recht des Betreibers/Urhebers der Webseite eine Verlinkung rechtsgültig zu untersagen, man könnte dieses aber widerrum durch eine Verlinkung auf einen Suchmaschineneintrag ggf. umgehen (wie gesagt, da fehlen wirklich mal ein paar Grundsatzurteile).
Gruss
Georg
Moin!
der Vorgang "Paperboy > Handelblatt" ist mit bekannt, allerdings muß man dabei auch sagen, das die Richter in dieser Angelegenheit m.E. die Entscheidung auch im Hinblick auf das öffentliche Interesse (Zeitungspublikation) entschieden haben - dies dürfte aber bei andersartigen Publikationen auch anders gelagert sein.
Das glaube ich eher nicht. Der Grund für die Klage waren Wirtschaftsinteressen. Kernpunkt war, dass Paperboy gefälligst nicht direkt auf die Unterseiten verlinken soll, sondern allenfalls auf die Startseite, weil das Handelsblatt dann mehr Werbung einblenden und mehr Geld damit verdienen kann.
Dass es sich hier um eine Zeitung handelt, dürfte von untergeordnetem Interesse sein. Und es wurde im Umfeld dieser Entscheidung auch argumentiert, dass es dem Betreiber des Handelsblatt-Servers freisteht, die von außen kommenden Requests einfach unterschiedlich zu behandeln.
Das sagte ich ja bereits (betr. der Zugangskontrollen > siehe a)). Betr. der Anbindung - ist eine Anbindung statisch liegt m.E. eine Veröffentlichung für die Allgemeinheit vor (Teledienstgesetz), bei einer dynamischen / nicht dauerhaften Anbindung; wobei die jeweilige Adresse nur ausgewählten Usern mitgeteilt wird; liegt eine geschlossene Benutzergruppe vor.
Da widerspreche ich ganz klar. Wer eine geschlossene Benutzergruppe haben will, der soll bitteschön dafür sorgen, dass Unberechtigte keinen Zugriff haben. Passwortabfrage davor setzen, und gut ist. Dann sind alle Unklarheiten absolut beseitigt.
Andernfalls könnte man ja zufällig auf eine solche Seite gelangen (warum auch immer), aber schlicht keine Kenntnis davon erlangen, dass die Seiten, welche man ganz ohne Hindernis erreichen kann, in Wirklichkeit geheim und nur für eine geschlossene Benutzergruppe vorgesehen sind.
Das Computerstrafrecht ist da übrigens auch recht eindeutig: Strafbar macht man sich, wenn man Zugangssperren überwindet. Gibt man aber in seinem Browser nun irgendeine IP-Adresse ein und erhält vom Server vollkommen freiwillig eine Startseite mit Links zu weiteren Seiten, erfolgt aber keinerlei Passwortabfrage, dann ist der Besuch dieser Seiten nicht strafbar.
Im Hinblick auf das geltende Urheberrecht kann ich m.E. nach als Rechtsinhaber sehr wohl eine Verlinkung meines Werkes (Webseite) zum Schutze meiner Rechtsinteressen gezielt untersagen.
Nein, Links auf dein veröffentlichtes Werk kannst du nicht verbieten. Du kannst unberechtigte Fremdnutzung (Verlinkung im fremden Frameset, Nutzung einzelner Bilder) verbieten.
Welche Rechtsinteressen sollten denn auch geschützt werden? Du hast freiwillig und selbständig dafür gesorgt, dein Werk im Internet zu veröffentlichen. Es ist elementarer Bestandteil des WWW, dass Seiten miteinander verlinkt werden. Und das macht jetzt jemand. Suchmaschinen tun das auch! Wenn dir irgendwas an diesen Umständen nicht paßt, veröffentliche keine Werke, oder sorge für einen Zugangsschutz, so dass nur noch ausgewählte Besucher mit Passwort Zugriff erhalten.
Dass du selbst Deeplinks nicht verbieten kannst, sollte durch das Paperboy-Urteil klargeworden sein. Das Handelsblatt hätte mit Sicherheit auch urheberrechtlich argumentiert, wenn das Sinn und Wirkung gehabt hätte, denn das Urheberrecht an ihren eigenen Artikeln haben sie ja nun mal mit Sicherheit.
Leider ist unsere deutsche Gesetzgebung in diesen Bereichen m.E. mehr als löchrig, d.h. in dem konkretem Fall sehe ich sehr wohl das Recht des Betreibers/Urhebers der Webseite eine Verlinkung rechtsgültig zu untersagen, man könnte dieses aber widerrum durch eine Verlinkung auf einen Suchmaschineneintrag ggf. umgehen (wie gesagt, da fehlen wirklich mal ein paar Grundsatzurteile).
Ich finde, das eine Grundsatzurteil ist vollkommen ausreichend. Und auch das Urheberrecht deckt eigentlich alles ab:
Du entscheidest dich freiwillig zur Veröffentlichung auf einem Webserver. Das bedeutet: Du schickst jedem, der beim Server anfragt, eine Kopie der veröffentlichten Daten an seinen Browser.
Und jetzt willst du regulieren, welche Leute ihren Besuchern nicht sagen dürfen: "Wenn du XY suchst, fragen diesen Server". Das wäre ja so, als ob du gewissen Personen verbieten möchtest, anderen von deiner Bildergalerie in der Stadt zu erzählen, die deine Bilder öffentlich ausstellt. Wenn du _das_ tatsächlich vor Gericht durchsetzen könntest, dann sähe ich wegen der Links auch einige Aussicht auf Erfolg. Aber jetzt garantiert nicht.
- Sven Rautenberg
Hallo,
abgesehen davon, das sich das mit meiner grundsäztlichen (also "von Ausnahmen abgesehen") Bauchmeinung deckt.
insofern der Betreiber dieser Publikation nicht ausdrücklich
erklärt, das dieses unzulässig ist,
kann er das dann auch "individuell" (wie ja hier geschehen) oder gilt sowas nur "pauschal"?
Chräcker
Hallo,
abgesehen davon, das sich das mit meiner grundsäztlichen (also "von Ausnahmen abgesehen") Bauchmeinung deckt.
insofern der Betreiber dieser Publikation nicht ausdrücklich
erklärt, das dieses unzulässig ist,
kann er das dann auch "individuell" (wie ja hier geschehen) oder gilt sowas nur "pauschal"?
Nach meiner Meinung (siehe letzten Post von mir) kann er das auch pauschal im Hinblick auf das Urheberrecht.
Gruss
Georg
hi
Hmmm
Google verletzt standardmässig deine Normauffassung
Google indexiert nämlich dynamische Seiten, wie zum Beispiel Foren
Warum sollte für Google ein anderes Recht gelten als für mich?
mfg Beat
hi
Hmmm
Google verletzt standardmässig deine Normauffassung
Google indexiert nämlich dynamische Seiten, wie zum Beispiel Foren
Warum sollte für Google ein anderes Recht gelten als für mich?mfg Beat
Hallo Beat,
ich sprach von dynamischer Anbindung mit geschlossener Benutzergruppe, nicht von dynamischen Seiten...
Gruss
Georg
Hallo gipsy,
Netzmeister
Wer oder was soll das sein? ;-)
Grüße,
Johannes
Hallo an alle, die mir geantwortet haben,
das mit dem setzen von Deeplinks bei Paperball war tatsächlich einer der ersten Threads, die ich gefunden hatte Ich war mir allerdings nicht sicher, ob das eben auch auf meine Situation übertragbar ist, da dort ja wirtschaftliche Interessen im Spiel sind und möglicherweise irgendwelche Faktoren eine Rolle spielten, von denen ich keien Ahnung habe.
Ich werde jetzt einfach mal davon ausgehen, dass ich es darf und zur Not das Urteil Paperball vs. Handelsblatt heranziehen. Besonders gut gefällt mir das Beispiel mit der Bildgalerie... und das zeigt eigentlich auch recht deutlich, auf welchem Niveau sich das ganze bewegt - Kindergartenniveau halt. Ich hab noch nie so geballt Kindergarten erlebt wie im WWW und dabei sind die meisten dort doch (dem Alter nach) erwachsen.
Ihr habt mir auf jeden Fall sehr weiter geholfen. Danke!
Viele Grüße
gipsy
Hi gipsy,
ein paar interessante Infos kannst Du vielleicht auch hier finden:
http://aktuell.de.selfhtml.org/talk/rechtundlinks.htm
Viele Grüße
Mathias Bigge