Dino Müller: Auktions-Script mit Rückwärtsauktion?

Hallo,

ich suche ein (möglichst kostenloses) Script, mit dem man eine Rückwärtsauktion anbieten kann.
Heißt die Auktion startet bei einen bestimmten Preis, der dann immer weiter runtergeht, zu dem man dann kaufen kann.

Der Besucher soll keine Artikel einstellen können wie bei eBay & Co.

Es sollen immer nur 1-2 Artikel auf einer Homepage angeboten werden, den die Kunden dann kaufen/ersteigern können.

Gibt es vielleicht sowas irgendwo?

Gruß,
  Dino

  1. hi,

    ich suche ein (möglichst kostenloses) Script, mit dem man eine Rückwärtsauktion anbieten kann.
    Heißt die Auktion startet bei einen bestimmten Preis, der dann immer weiter runtergeht, zu dem man dann kaufen kann.

    ist das nicht in D illegal?

    gruß,
    wahsaga

    --
    [ Hier könnte Ihre Werbung stehen! ]
    1. Hi!

      Nein glaube ich nicht!
      z.B. jemand möchte seine Küche renovieren sagt 1250 Euro max. gibt er aus. Nun können sich Handwerker diesen Auftrag ersteigern. Der Eine machts für 1200 der nächste für 1175 und der niedrigste Betrag bekommt den Zuschlag.

      Grüsse
      Andi

      1. hi,

        Nein glaube ich nicht!

        auf's glauben kommt's hier aber nicht an.
        http://www.google.de/search?hl=de&ie=UTF-8&q=rückwärtsauktion+recht+deutschland&spell=1 liefert mir sofort einige hinweise, die meine äusserung untermauern, z.b. http://www.fernabsatzgesetz.de/datenbank/index.php3?snr=1157:

        "Onlineauktion/Unzulässigkeit der Rückwärtsauktion nach § 1 UWG/OLG Hamburg(v)

        Eine Rückwärtsauktion verstößt wegen unzulässiger aleatorischer Anreize gegen § 1 UWG. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Zuschlag nur eine Kaufoption und kein Vertragsabschluss verbunden ist.
        [...]"

        z.B. jemand möchte seine Küche renovieren sagt 1250 Euro max. gibt er aus. Nun können sich Handwerker diesen Auftrag ersteigern. Der Eine machts für 1200 der nächste für 1175 und der niedrigste Betrag bekommt den Zuschlag.

        danke, aber was so eine "rückwärtsauktion" ist bzw. sein soll, steht ja ausser frage.

        gruß,
        wahsaga

        --
        [ Hier könnte Ihre Werbung stehen! ]
        1. Hi,

          http://www.fernabsatzgesetz.de/datenbank/index.php3?snr=1157:

          "Onlineauktion/Unzulässigkeit der Rückwärtsauktion nach § 1 UWG/OLG Hamburg(v)
          Urteil vom 25. April 2002 � 3 U 190/00 (LG Hamburg); nicht rechtskräftig

          Da da steht "nicht rechtskräftig" bin ich mir da nicht so sicher.
          Hast Du noch andere Quellen, die das ggf. bestätigen?

          Gruß,
            Dino

          1. http://www.recht-in.de/urteile/master.php?wahl=101&u_id=110191:

            "Umgekehrte Versteigerungen im Internet zulässig, jedenfalls wenn Ersteigerer nachher noch Nein sagen kann"

            Ist auch noch gar nicht so alt: Dezember 2003

            cu,
              Dino

            1. hi,

              "Umgekehrte Versteigerungen im Internet zulässig, jedenfalls wenn Ersteigerer nachher noch Nein sagen kann"

              Ist auch noch gar nicht so alt: Dezember 2003

              OK, mag sein, dass sich die rechtsprechung auch hier noch nicht so ganz einig ist - wie in so vielen das www betreffenden fragen - oder auch wirklich zwei vollkommen unterschiedliche sachverhalte darin sieht, wenn nach dem auktionsende immer noch ein rücktrittsrecht des "auktionsgewinners" ohne viel wenn und aber besteht.

              allerdings wirst du doch vermutlich mit letzterem auch wenig glücklich werden - dass öffnet dem abgeben von "spassgeboten", nur um dich zu ärgern, doch tür und tor.

              und wenn dann öfters leute auktionen "gewinnen" und sofort wieder "ätsch!" sagen und abspringen, wird das die "verkäufer", denen du diesen service unter diesen bedingungen anbietest, sicher auch wenig glücklich machen ...

              gruß,
              wahsaga

              --
              [ Hier könnte Ihre Werbung stehen! ]