hi,
"Umgekehrte Versteigerungen im Internet zulässig, jedenfalls wenn Ersteigerer nachher noch Nein sagen kann"
Ist auch noch gar nicht so alt: Dezember 2003
OK, mag sein, dass sich die rechtsprechung auch hier noch nicht so ganz einig ist - wie in so vielen das www betreffenden fragen - oder auch wirklich zwei vollkommen unterschiedliche sachverhalte darin sieht, wenn nach dem auktionsende immer noch ein rücktrittsrecht des "auktionsgewinners" ohne viel wenn und aber besteht.
allerdings wirst du doch vermutlich mit letzterem auch wenig glücklich werden - dass öffnet dem abgeben von "spassgeboten", nur um dich zu ärgern, doch tür und tor.
und wenn dann öfters leute auktionen "gewinnen" und sofort wieder "ätsch!" sagen und abspringen, wird das die "verkäufer", denen du diesen service unter diesen bedingungen anbietest, sicher auch wenig glücklich machen ...
gruß,
wahsaga
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