Hallo,
Da die unerlaubte Hilfe in Steuersachen in Deutschland streng bestraft wird, ...
nun ja, Deutschland ist da halt so. Warum auch immer?!
Ich zitiere:
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§ 2 StBerG (Steuerberatungsgesetz):
Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit.
§ 3 StBerG
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen sind befugt:
1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte ....
§ 5 StBerG Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Andere als die in den §§ 3 und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen ...
(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersache leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
André
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