Tachchen!
Der Tatbestand der Beleidigung kann erfüllt sein, vollkommen unabhängig davon, ob die Tatsachenbehauptung, die darin enthalten ist, zutrifft oder nicht.
Wie kommst du auf das schmale Brett?
Allein eine Tatsachenbehauptung an sich entzöge jede weitere Beurteilung
der Sachlage dem Beleidigungstatbestand des § 185 StGB und verlagerte
das Problem in die Gegend der üblen Nachrede oder Verleumdung (§ 186, § 187).
Die Frage, ob die hier beschriebene Aussage eine Tatsachenbehauptung oder
ein Werturteil ist, kann aber wohl getrost offen bleiben, weil die Schwelle
zur Strafbarkeit in keinem Fall überschritten sein dürfte.
Gruß
Die schwarze Piste