Begriff des Urhebers eines Werkes usw.
Tom
- recht
Hello,
kann mir jemand weiterhelfen?
Ich habe da leichte Verständnisprobleme mit dem Begriff des Urhebers eines Werkes. Aus dem Urheberrechtsgesetz kan ich das irgendwie nicht herauslesen, ob es sich dabei um eine natürliche Person, oder auch um eine Personen- oder Kapitalgesellchschaft handeln darf.
in §2 (2) steht zwar "Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen", aber ob es sich dabei um eine natürliche Person oder um eine jusitische handelt, steht nicht dabei ...
Und dann interessiert mich noch die Bedeutung oder Auslegung von §24 (Freie Benutztung)
Was versteht man unter "freier Benutzung des Werkes eines anderen"
Wenn ich z.B. aus einem Film Einzelbilder rausschneide, ggf. bearbeite, und eine Internetpräsentation daraus mache, ist das dann eine "freie Benutzung" oder Rechtsbruch?
Wenn ich die Wege des Filmes durch Nachstellen mit eigenen Aufnahmen wiedergeben, was ist es dann?
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hi :)
Was versteht man unter "freier Benutzung des Werkes eines anderen"
Wenn ich z.B. aus einem Film Einzelbilder rausschneide, ggf. bearbeite, und eine Internetpräsentation daraus mache, ist das dann eine "freie Benutzung" oder Rechtsbruch?
Da bin ich mir relativ sicher das es Rechtsbruch ist, da der Verfasser auf Bild (Egal ob Standbild oder Sequenz) und Ton das Copyright hat
Markus
Hello,
Was versteht man unter "freier Benutzung des Werkes eines anderen"
Wenn ich z.B. aus einem Film Einzelbilder rausschneide, ggf. bearbeite, und eine Internetpräsentation daraus mache, ist das dann eine "freie Benutzung" oder Rechtsbruch?Da bin ich mir relativ sicher das es Rechtsbruch ist, da der Verfasser auf Bild (Egal ob Standbild oder Sequenz) und Ton das Copyright hat
Copyright gibt es in Deutschland nicht.
Für Musik gelten andere Regeln als für Filme oder sonstige Werke.
Soweit kann ich noch lesen ;-)
Nur inwieweit muss ich ein neues Werk selber erstellen, dass es als "freie Verwendung" eines vorhandenen gilt? Wenn ich ein Gemälde eines noch lebenden Urhebers (dessen Rechte noch gelten) abfotografiere, was ist dann?
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hello,
Nur inwieweit muss ich ein neues Werk selber erstellen, dass es als "freie Verwendung" eines vorhandenen gilt? Wenn ich ein Gemälde eines noch lebenden Urhebers (dessen Rechte noch gelten) abfotografiere, was ist dann?
Dann hast du keine eigene künstlerische Leistung vollbracht und besitzt kein Urheberrecht an deinem Foto. Sowie ein Fotograf auch keine Urheberrecht an einem Passfoto hat.
Anders verhält sich das bei einem Portraitfoto, da bringt der Fotograf künstlerische Aspekte durch die Wahl des Motivs und Bildausschnitts, ungewöhnliche Perspektive, Herausarbeitung von Licht und Schatten in sein Werk ein.
MfG
Otto
Hi,
Für Musik gelten andere Regeln als für Filme oder sonstige Werke.
Soweit kann ich noch lesen ;-)
? Wo sind denn die Rechte zw. Musik und Film unterschiedlich?
Nur inwieweit muss ich ein neues Werk selber erstellen, dass es als "freie Verwendung" eines vorhandenen gilt?
Du mußt die dafür notwendige "geistige Schöpfungshöhe" erreichen. Also entweder das Bild so verfremden, daß der Ursprung nicht mehr ersichtlich ist, oder in einen neuen Sinnzusammenhang stellen (Collage).
Wenn ich ein Gemälde eines noch lebenden Urhebers (dessen Rechte noch gelten) abfotografiere, was ist dann?
Die Kopie eines geschützten Werkes.
Gruß, Cybaer
Hello,
? Wo sind denn die Rechte zw. Musik und Film unterschiedlich?
z.B. in §24 (Freie Benutzung)
Ich interpretiere das so, dass man einen Film "nacherzählen" (mit ähnlicher Handlung neu drehen) darf, aber ein Musikstück eben nicht.
Wenn ich ein Gemälde eines noch lebenden Urhebers (dessen Rechte noch gelten) abfotografiere, was ist dann?
Die Kopie eines geschützten Werkes.
Und wenn ich es abmale?
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hi,
Ich interpretiere das so, dass man einen Film "nacherzählen" (mit ähnlicher Handlung neu drehen) darf, aber ein Musikstück eben nicht.
Da interpretierst Du wohl richtig. :-) Aber "erzähl" mal eine Melodie "nach". =;-o IMHO kein wirklicher Unterschied, als vielmehr eine explizite Klarstellung (derer gibt es einige im UrhG).
Aber klar: Auch eine orchestralen Version von "Let it be" Bedarf (i.d.R.) der Zustimmung des Rechteinhabers der Originalversion.
Wenn ich ein Gemälde eines noch lebenden Urhebers (dessen Rechte noch gelten) abfotografiere, was ist dann?
Die Kopie eines geschützten Werkes.
Und wenn ich es abmale?
Eine schlechte Kopie eines geschützten Werkes.
Gruß, Cybaer
in §2 (2) steht zwar "Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen", aber ob es sich dabei um eine natürliche Person oder um eine jusitische handelt, steht nicht dabei ...
Ist es nicht so, dass wenn eine natürliche Person ein Werk für eine juristische Person schafft, die Rechte daran mit dem Eigentümer wechseln (sei es durch Verkauf oder Angestelltenverhältnis).
Hello,
in §2 (2) steht zwar "Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen", aber ob es sich dabei um eine natürliche Person oder um eine jusitische handelt, steht nicht dabei ...
Ist es nicht so, dass wenn eine natürliche Person ein Werk für eine juristische Person schafft, die Rechte daran mit dem Eigentümer wechseln (sei es durch Verkauf oder Angestelltenverhältnis).
Das Gesetz spricht hier von "tarifvertraglich bestimmt". Liegt solche allgemeine Vergütungsregelung für einen Urheber vor, besteht kein Anspruch mehr auf "angemessene Vergütung".
Was mir auch noch nicht klar ist... Wenn ein Grafiker eine Reinzeichnung (überarbeitung) von einem Entwurf (Scribble, Skizze, Vorzeichnung) anfertigt, ist er dann selber Urheber oder "nur" technischer Überarbeiter ohne eigene Urheberrechte?
Wenn ein Kameramann Filmszenen eines Drehbuches einspielt, ist der dann Urhebeber des Films, oder nur "Techniker"? Er hat ja die Handlung im Film nicht erfunden.
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Ist es nicht so, dass wenn eine natürliche Person ein Werk für eine juristische Person schafft, die Rechte daran mit dem Eigentümer wechseln (sei es durch Verkauf oder Angestelltenverhältnis).
Das Urheberrecht kann man nicht abtreten. Der Urheber bleibt der Urheber auch wenn das Ding tausendmal verkauft wurde. Du kannst nur die Nutzungsrechte abtreten.
Ist es nicht so, dass wenn eine natürliche Person ein Werk für eine juristische Person schafft, die Rechte daran mit dem Eigentümer wechseln (sei es durch Verkauf oder Angestelltenverhältnis).
Das Urheberrecht kann man nicht abtreten. Der Urheber bleibt der Urheber auch wenn das Ding tausendmal verkauft wurde. Du kannst nur die Nutzungsrechte abtreten.
Nachtrag:
Gemäß §28 ist das Urheberrecht vererblich.
§29 Abs.1: Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
Ich habe da leichte Verständnisprobleme mit dem Begriff des Urhebers eines Werkes. Aus dem Urheberrechtsgesetz kan ich das irgendwie nicht herauslesen, ob es sich dabei um eine natürliche Person, oder auch um eine Personen- oder Kapitalgesellchschaft handeln darf.
in §2 (2) steht zwar "Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen", aber ob es sich dabei um eine natürliche Person oder um eine jusitische handelt, steht nicht dabei ...
Kann eine juristische Person geistig schöpferisch tätig sein?
Ich interpretieren §7 (Urheber) und §8 (Miturheber) zusammen mit §43 (Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen) so, dass das nur natürliche Personen sind.
Und dann interessiert mich noch die Bedeutung oder Auslegung von §24 (Freie Benutztung)
Was versteht man unter "freier Benutzung des Werkes eines anderen"
Freie Benutzung interpretiere ich so, dass zur jeweiligen Benutzung ein Nutzungsrecht vorliegen muss.
Hallo,
das Urheberrecht geht davon aus das ein Werk (Bild, Musik, Text) immer einen natürlichen "Schöpfer" hat, d.h. es kann sich
grundlegend immer um eine natürliche Person handeln.
Der "Schöpfer" muss aber nicht immer zwangsläufig der Urheberrechtsinhaber sein, d.h. das wenn ein Angestellter ein Werk das Urheberrechtsanspruch besitzt erschaffen hat, geht der Besitzanspruch je nach Arbeitsvertrag zu allen Teilen auf den Auftraggeber, in diesem Falle der Arbeitgeber, über.
Zudem kann man den Urheberrechtsanspruch auch verkaufen/kaufen.
Urheberrechtsanspruch hat übrigens auch nicht jedes Werk, sondern nur solche, die eine erforderliche Schöpfungshöhe haben. Ein Beispiel: Wenn man 3 Kreise auf ein Bild malt, hat dieses "Werk" mit nahezu 100%iger Sicherheit keinen Urheberrechtsanspruch, realisiere ich aber hieraus etwas aufwendigeres, z.B. eine Trickfigur, so wird diese, auch nach dem leider etwas n.m.E. verfehlten Urteil vor kurzem, die erforderliche Schöpfungshöhe besitzen - also durch das Urheberrecht geschützt sein.
Prinzipiell kann man aber davon ausgehen, das Filme urheberrechtlich geschützt sind, das heisst, das du weder den Film, noch Teile hieraus, ohne das Einverständnis des Rechtsinhabers nicht nutzen darfst. Allerdings gibt es auch hierbei Ausnahmen (vergl. Recht am eigenem Bild / Prominente).
Gruss
Peter
Hello,
das Urheberrecht geht davon aus das ein Werk (Bild, Musik, Text) immer einen natürlichen "Schöpfer" hat, d.h. es kann sich
grundlegend immer um eine natürliche Person handeln.
Aber was ist mit §8 (Miturheber)?
Wodurch wird man Miturheber?
Bin ich z.B. bei einem Programm Miturheber, wenn ich die Formulare entworfen ahbe und die Zusammenhänge dazwischen skizziert habe und nun mein Partner den Code dahinter "gestaltet"?
Nach §1(1)1 sind ja Computerprogramme geschützt.
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hi,
Bin ich z.B. bei einem Programm Miturheber, wenn ich die Formulare entworfen ahbe und die Zusammenhänge dazwischen skizziert habe und nun mein Partner den Code dahinter "gestaltet"?
IMHO nein. Es sei denn, es handelt sich um ein "Formularprogramm". ;-)
Aber Softwareideen sind hier nicht patentierbar (und selbst wenn, wäre es Patent- nicht Urheberrecht).
Gruß, Cybaer
Moin!
Zudem kann man den Urheberrechtsanspruch auch verkaufen/kaufen.
Nein, das kann man beim deutschen Urheberrecht eben gerade NICHT! Das Urheberrecht ist unveräußerlich - wohl aber kann man unbeschränkten Nutzungsrechte exklusiv verkaufen, das ist dann aber rechtlich ein Unterschied.
- Sven Rautenberg
Hallo Tom,
in §2 (2) steht zwar "Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen", aber ob es sich dabei um eine natürliche Person oder um eine jusitische handelt, steht nicht dabei ...
Ich unterstütze hier dedlfixens Interpretation: nur natürliche Personen, entweder eine (Urheber) oder mehrere (Miturheber).
Was versteht man unter "freier Benutzung des Werkes eines anderen"
Meine Interpretation/Kenntnisstand: Du verwendest Material aus einem Werk eines anderen *und* schaffst damit ein eigenständiges Werk, das selber ausreichend schöpferische Höhe hat, um durch das Urheberrechhtsgesetzt geschützt zu sein. Typisches Beispiel: eine Collage. Das wird außerordentlich schwer sein, wenn Du *nur* Material eines Autoren verwendest - dann dürfte §23 Bearbeitungen und Umgestaltungen greifen. Im Streitfall dürfte zwischen diesen beiden Paragraphen (plus evtl. dem Zitatrecht) zu entscheiden sein. Konkreter:
Wenn ich z.B. aus einem Film Einzelbilder rausschneide, ggf. bearbeite, und eine Internetpräsentation daraus mache, ist das dann eine "freie Benutzung" oder Rechtsbruch?
Das wäre für mein laienhaftes Verständnis eindeutig "Bearbeitung und Umgestaltung" und deshalb nicht ohne Genehmigung gestattet.
Wenn ich die Wege des Filmes durch Nachstellen mit eigenen Aufnahmen wiedergeben, was ist es dann?
Wenn das Drehbuch des Films genügend schöpferische Höhe hat, um Schutz durch das Urheberrechtsgesetz zu genießen, musst Du - nach meinem laienhaften Verständnis - eine Genehmigung zur Verwendung/Bearbeitung des Drehbuchs einholen, um den Film nachdrehen zu dürfen.
Grüße,
Utz
Hello,
Ist wohl kein Zufall, dass das Gesetz selber relativ kurz ist, abe es dicke Bücher mit Fallbeispielen und "Auslegungsversuchen" gibt.
Ich unterstütze hier dedlfixens Interpretation: nur natürliche Personen, entweder eine (Urheber) oder mehrere (Miturheber).
Was würde denn eine Miturheberschaft bei einem Film sein?
Wenn einer den Szeneninhalt und Szenefolge festlegt und der andere dreht diese dann?
Wäre das Miturheberschaft?
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hallo Tom,
Was würde denn eine Miturheberschaft bei einem Film sein?
Wenn einer den Szeneninhalt und Szenefolge festlegt und der andere dreht diese dann?
Wäre das Miturheberschaft?
Prinizipiell gehe ich - nach wie vor laienhaft - davon aus, dass es beim Film nicht grundsätzich anders ist als bei der Musik. Dort können z.B. verschiedene Elemente des Endwerkes verschiedene Urheber haben, die dann auch jeweils Urheberrechtsschutz haben. Klassisches Beispiel bei Musik: Text von x, Musik von y. Analog bei Film könnte das bedeuten: Drehbuch von x, Regie von y.
Miturheberschaft wäre - wie immer nach meinem laienhaften Verständnis - wenn eines dieser Teile von zwei gleichberechtigten Autoren geschaffen wurde, also z.B. das Drehbuch von x und y zusammen geschrieben wurde oder (weniger wahrscheinlich) der Fim von gleichberechtigten Regisseuren a und b gedreht wurde.
Klassische Beispiele für bekannte Autorenpaare im Sinne der Miturheberschaft: Lennon/McCartney und Jagger/Richards. Evtl. auch die Gebrüder Grimm, sofern deren Märchensammlung genügend schöpferische Höhe zuerkannt wird, um Urheberschutz zu genießen.
Grüße,
Utz
Hello,
Miturheberschaft wäre - wie immer nach meinem laienhaften Verständnis - wenn eines dieser Teile von zwei gleichberechtigten Autoren geschaffen wurde, also z.B. das Drehbuch von x und y zusammen geschrieben wurde oder (weniger wahrscheinlich) der Fim von gleichberechtigten Regisseuren a und b gedreht wurde.
z.B. einer die Kamera und der andere den Schnitt?
Es entsteht dabei ja nur ein einziges Werk.
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hi,
z.B. einer die Kamera und der andere den Schnitt?
Es entsteht dabei ja nur ein einziges Werk.
... i.d.R. nach dem Willen des Regisseurs.
Vielleicht könnte man Film auch als Collage betrachten: Die Einzelteile unterliegen ebenfalls dem Urheberrecht (Drehbuch insbes.), aber das daraus neu entstandene Gesamtwerk ... ;-)
Was nicht ausschließt, daß z.B. der Editor, bei echter eigenverantwortlicher Arbeitstrennung, Miturheber wird.
Aber ich bin mit den Gepflogenheiten der Filmindustrie auch nicht vertraut - und das hier häufiger, insbes. bei größeren Produktionen, anzutreffende anglo-amerikanische Copyright ist ja auch etwas anders.
Gruß, Cybaer
Hallo Tom,
z.B. einer die Kamera und der andere den Schnitt?
Wieso willst Du das eigentlich notorisch auseinanderdividieren? Ich sprach von: gemeinsam Regie führen, damit meinte ich: gemeinsam Regie führen, also alles gemeinsam entscheiden (ich sagte ja auch: unwahrscheinlich *g*)
Es entsteht dabei ja nur ein einziges Werk.
...dessen einzelne Elemente nach §23 nicht ohne Genehmigung bearbeitet bzw. umgestaltet werden dürfen. Schreibst Du eine neue Melodie zum Text von "Let It Be", ohne Dir die Genehmigung einzuholen, verletzt Du das Urheberrecht der Herren Lennon (Erben) und McCartney, auch wenn Du nur einen Teil des Gesamtwerks, nämlich den Text, verwendest. Ich kann nicht erkennen, warum das beim "Nachverfilmen" eines Drehbuchs anders sein sollte.
Grüße,
Utz
Hi,
...dessen einzelne Elemente nach §23 nicht ohne Genehmigung bearbeitet bzw. umgestaltet werden dürfen. Schreibst Du eine neue Melodie zum Text von "Let It Be", ohne Dir die Genehmigung einzuholen, verletzt Du das Urheberrecht der Herren Lennon (Erben) und McCartney, auch wenn Du nur einen Teil des Gesamtwerks, nämlich den Text, verwendest. Ich kann nicht erkennen, warum das beim "Nachverfilmen" eines Drehbuchs anders sein sollte.
Melodie und Text sind erstmal originär dem Geist der genannten Herren entsprungen. Es ist aber durchaus erlaubt, ebenfalls sentimental anmutende Popmusik zu schreiben.
Ein Remake von "Vom Winde verweht", ist natürlich ebenfalls problematisch. Ein andere Südstaatenschmonzette zu drehen, mit anderen Namen und ein mehr oder weniger abgeänderter Handlung, ist hingegen auch gestattet (ob es ein Plagiat ist, entscheidet ggf. die Justiz).
Auch gestattet wäre wohl ein Film basierend auf einer *eigenen* Geschichte, aber mit den Charakteren von "Vom Winde verweht" (a la "20 Jahre später") - jedenfalls solange die Namen nicht auch markenrechtlich geschützt sind (wie es z.B. bei Star Trek der Fall ist).
Gruß, Cybaer
Hello,
z.B. einer die Kamera und der andere den Schnitt?
Wieso willst Du das eigentlich notorisch auseinanderdividieren? Ich sprach von: gemeinsam Regie führen, damit meinte ich: gemeinsam Regie führen, also alles gemeinsam entscheiden (ich sagte ja auch: unwahrscheinlich *g*)
Und also auch gemeinsam Kamera führen und Kulissen bauen usw...
Es gibt da ja nur Ausnahmen für tarifvertraglich bezahlt entstandene Werke.
Wenn sich aber eine GbR zusammenfindet, und es sozusagen alles selbstständige Partner sind, keiner vorher bezahlt wird, dann müssten sie also alle Miturheber mit offenem Vergütungsanspruch sein.
Deshalb will ich es auseinanderdividieren.
Es entsteht dabei ja nur ein einziges Werk.
...dessen einzelne Elemente nach §23 nicht ohne Genehmigung bearbeitet bzw. umgestaltet werden dürfen. Schreibst Du eine neue Melodie zum Text von "Let It Be", ohne Dir die Genehmigung einzuholen, verletzt Du das Urheberrecht der Herren Lennon (Erben) und McCartney, auch wenn Du nur einen Teil des Gesamtwerks, nämlich den Text, verwendest. Ich kann nicht erkennen, warum das beim "Nachverfilmen" eines Drehbuchs anders sein sollte.
Da kann ich Dir folgen. Aber den Film verletzt Du nicht.
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hi,
Wenn sich aber eine GbR zusammenfindet, und es sozusagen alles selbstständige Partner sind, keiner vorher bezahlt wird, dann müssten sie also alle Miturheber mit offenem Vergütungsanspruch sein.
Deshalb will ich es auseinanderdividieren.
Diese GbR will einen Film stemmen, kann sich aber keinen Urheberrechtsanwalt zur Beratung leisten?
Kann man mehr erfahren (Titel, Handlung, etc.)? Dann kann man dieses Schwachmatenwerk gleich auf die "Not-To-See-Liste" setzen! >;->
Gruß, Cybaer
Hello,
Diese GbR will einen Film stemmen, kann sich aber keinen Urheberrechtsanwalt zur Beratung leisten?
Was soll jetzt dieser unsinnige Einwurf?
Bist Du Arbeitsvermittler für Anwälte?
Manche Wege entstehen eben einfach beim Gehen. Und das öfter, als Du es wohl anzunehmen scheinst.
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hi,
Manche Wege entstehen eben einfach beim Gehen.
Natürlich. Das klappt sogar in einem Minenfeld. Aber dort ist diese Vorgehensweise durchaus bedenklich.
Gruß, Cybaer (der als Ex-Alarm-Reservist lieber auf Pioniere zur Minenbeseitigung vertraut, als auf "munter drauflos" ;-))
Hallo Tom,
Und also auch gemeinsam Kamera führen und Kulissen bauen usw...
Es gibt da ja nur Ausnahmen für tarifvertraglich bezahlt entstandene Werke.
Sofern Du auf §32(4) anspielst: Nein. Da geht es um das Nutzungsrecht, das Urheberrecht bleibt nach wie vor unveräußerlich.
*Wenn* Dinge wie Kameraführung, Kulissenbau, Beleuchtung, Kostüme usw. überhaupt die nötige Schöpfungshöhe erreichen, um urheberrechtlich geschützt zu werden (was i.d.R. zu bezweifeln ist - vgl. auch den berühmten Fall des Cameo-Snare-Sounds, der x-fach gesampelt wurde und nicht schützbar war), bliebe immer noch die Frage, wer der Urheber war: hat der Kameramann z.B. die Anweisung des Regisseurs ausgeführt, dann wäre der Regisseur der Urheber.
Wenn sich aber eine GbR zusammenfindet, und es sozusagen alles selbstständige Partner sind, keiner vorher bezahlt wird, dann müssten sie also alle Miturheber mit offenem Vergütungsanspruch sein.
Das ist schon sehr hypothetisch :-) Aber prinzipiell schon, ja. In der Musik gibt es das dagegen oft, bei den meisten Bands z.B., wo es dann oft drum geht, wer einen "Credit" kriegt und wer nicht, d.h., wer als Miturheber genannt wird und wer nicht - da gibt es auch oft Vereinbarungen, die nichts mit der tatsächlichen Urheberschaft zu tun haben (erwähnte ich Lennon/McCartney schon?)
Grüße,
Utz
Hello,
Und also auch gemeinsam Kamera führen und Kulissen bauen usw...
Es gibt da ja nur Ausnahmen für tarifvertraglich bezahlt entstandene Werke.Sofern Du auf §32(4) anspielst: Nein. Da geht es um das Nutzungsrecht, das Urheberrecht bleibt nach wie vor unveräußerlich.
Hab ich auch nicht behaupten wollen dass es das wäre. Ist der Eindruck entstanden?
*Wenn* Dinge wie Kameraführung, Kulissenbau, Beleuchtung, Kostüme usw. überhaupt die nötige Schöpfungshöhe erreichen, um urheberrechtlich geschützt zu werden (was i.d.R. zu bezweifeln ist - vgl. auch den berühmten Fall des Cameo-Snare-Sounds, der x-fach gesampelt wurde und nicht schützbar war), bliebe immer noch die Frage, wer der Urheber war: hat der Kameramann z.B. die Anweisung des Regisseurs ausgeführt, dann wäre der Regisseur der Urheber.
Nee, der wäre Ideengeber für die Kameraführung. Wenn der Kameramann selbstständig ist und keine Vereinbarungen bestehen, gilt das Gesetz und das weist den Kameramann als Urheber aus. Er hat also einen Anspruch auf Vergütung.
Wenn sich aber eine GbR zusammenfindet, und es sozusagen alles selbstständige Partner sind, keiner vorher bezahlt wird, dann müssten sie also alle Miturheber mit offenem Vergütungsanspruch sein.
Das ist schon sehr hypothetisch :-)
Das ist öfter der Fall, als Du glaubst.
Aber prinzipiell schon, ja. In der Musik gibt es das dagegen oft, bei den meisten Bands z.B., wo es dann oft drum geht, wer einen "Credit" kriegt und wer nicht, d.h., wer als Miturheber genannt wird und wer nicht - da gibt es auch oft Vereinbarungen, die nichts mit der tatsächlichen Urheberschaft zu tun haben (erwähnte ich Lennon/McCartney schon?)
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hallo Tom,
Sofern Du auf §32(4) anspielst: Nein. Da geht es um das Nutzungsrecht, das Urheberrecht bleibt nach wie vor unveräußerlich.
Hab ich auch nicht behaupten wollen dass es das wäre. Ist der Eindruck entstanden?
Ja, macht ja aber nix.
Nee, der wäre Ideengeber für die Kameraführung. Wenn der Kameramann selbstständig ist und keine Vereinbarungen bestehen, gilt das Gesetz und das weist den Kameramann als Urheber aus.
Ja.
Er hat also einen Anspruch auf Vergütung.
Wenn sein "Werk" ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes wäre (was mich wundern würde): ja. Ob ja und wieviel, dafür müsstest Du mal auf der Homepage der zuständigen Verwertungsgesellschaft stöbern. Das können im Fall Film verschiedene sein, einen Überblick gibt's hier: http://www.cmmv.de/cmmv-gesellschafter.htm
Wenn sich aber eine GbR zusammenfindet, und es sozusagen alles selbstständige Partner sind, keiner vorher bezahlt wird, dann müssten sie also alle Miturheber mit offenem Vergütungsanspruch sein.
Das ist schon sehr hypothetisch :-)
Das ist öfter der Fall, als Du glaubst.
Na gut, nehmen wir's mal an. Dann hätte die GbR Pech, da sie eine juristische Person ist, die keine Urheberrechte haben kann (angenommen das, was alle hier im Thread glauben, stimmt). Dann gölte § 10 Vermutung der Urheberschaft, Satz 2: Etwaige Herausgeber bzw. Verlage würden die Vergütung einstreichen. Träte die GbR als dieser Herausgeber oder Verlag auf, würde nach deren Gesellschaftervertrag weiter verfahren werden, wenn es den nicht gäbe, nach dem BGB. Wäre ein Dritter Herausgeber oder Verlag, würde die GbR völlig in die Röhre schauen. Wäre Deine vermutete GbR bei Sinnen, würde sie in diesem Fall dafür Sorge tragen, dass § 10 Vermutung der Urheberschaft, Satz 1 Anwendung finden kann - dann allerdings ist sie nicht mehr Deine GbR, sondern namentlich benannte Einzelpersonen.
Grüße,
Utz
Hello,
Na gut, nehmen wir's mal an. Dann hätte die GbR Pech, da sie eine juristische Person ist,
Eine GbR ist mWn keine juristische Person, genauso wie alle anderen Personengesellschaften.
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hallo Tom,
Eine GbR ist mWn keine juristische Person, genauso wie alle anderen Personengesellschaften.
Da hast Du wohl recht, was die Sache im vorliegenden Fall eindeutig macht: die GbR ist keine Person (weder natürlich noch juristisch) und kann damit kein Urheber im Sinne des UrhG sein.
Grüße,
Utz
Hello,
Da hast Du wohl recht, was die Sache im vorliegenden Fall eindeutig macht: die GbR ist keine Person (weder natürlich noch juristisch) und kann damit kein Urheber im Sinne des UrhG sein.
Aber ihre Gesellschafter als Miturheber in Gemeinschaft. Darum ging es doch.
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Hallo Tom,
Da hast Du wohl recht, was die Sache im vorliegenden Fall eindeutig macht: die GbR ist keine Person (weder natürlich noch juristisch) und kann damit kein Urheber im Sinne des UrhG sein.
Aber ihre Gesellschafter als Miturheber in Gemeinschaft. Darum ging es doch.
Nein; eine GbR kann kein Urheber sein, also können ihre Gesellschafter keine Miturheber sein.
Beispiel: Die Müller Meier Schulze GbR bestehe aus den Herren Müller, Meier und Schulze. Sie drehen einen Film und schreiben z.B. im Abpann: Regie: Müller Meier Schulze GbR, Drehbuch: Müller Meier Schulze GbR. Da die GbR im Sinne des UrhG kein Urheber sein kann (nach meinem laienhaften Verständnis), ist keiner der Herren Müller, Meier und Schulze Miturheber.
Schrieben sie aber: Regie: Herr Müller, Herr Meier und Herr Schulze, Drehbuch: Herr Müller, Herr Meier und Herr Schulze, dann wären die drei Herren Miturheber. Dass sie zufällig auch die Gesellschafter der Müller Meier Schulze GbR sind ist für diese Frage völlig unerheblich.
Grüße,
Utz
Hello,
Nein; eine GbR kann kein Urheber sein, also können ihre Gesellschafter keine Miturheber sein.
Hä? Das musst Du mir bitte näher erklären.
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom