O'Brien: Rechnung in Papierform: Gebühren zulässig?

Hallo,

ich weiß, dass das Thema "elektronische Rechnung" hier im Forum schon einmal behandelt wurde. Trotzdem habe ich noch eine Frage dazu:

Nach dem Umsatzsteuergesetz ist ein Unternehmer verpflichtet, einem anderen Unternehmer für eine erbrachte Leistung eine Rechnung nach den Maßgaben des UStG auszustellen. Insbesondere Provider verschicken diese Rechnung jedoch gerne ausschließlich per E-Mail als unsigniertes PDF (oder bieten sie zum Download an) und berechnen für die Rechnung in Papierform einen mehr oder weniger hohen Betrag extra.

Frage: Ist diese Praxis der Gebührenerhebung (nicht gegenüber Privatleuten, sondern gegenüber anderen, vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern) gestattet? Gibt es dazu rechtliche Bestimmungen, oder kann das jeder handhaben wie er lustig ist? Der Leistungserbringer ist ja gesetzlich verpflichtet, dem Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung zur Verfügung zu stellen. Nach meinem Empfinden (als Nichtjurist) kann er für diese gesetzliche Pflicht vom Leistungsempfänger doch keine Gebühr verlangen - oder kann er doch?

Für eine zielführende Antwort wäre ich euch sehr dankbar.

Schönen Sonntag noch!
O'Brien

--
Frank und Buster: "Heya, wir sind völlig ahnungslos!"
  1. Tach O' Brien
    du solltest die AGB's deines Providers mal durchlesen. Meines Wissens nach herrscht eine gewisse Vertragsfreiheit, hier in diesem unserem Lande, welche latürnich durch die jeweiligen ökonomischen Möglichkeiten eingeschränkt wirksam sein kann, aber so ist er halt, der losgelassene Liberalismus;)

    Schönen Mondtach auch noch dir O'Brien

  2. ...berechnen für die Rechnung in Papierform einen mehr oder weniger hohen Betrag extra.

    Frage: Ist diese Praxis der Gebührenerhebung (nicht gegenüber Privatleuten, sondern gegenüber anderen, vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern) gestattet? Gibt es dazu rechtliche Bestimmungen, oder kann das jeder handhaben wie er lustig ist?

    Leider finde ich den betreffenden Artikel nicht mehr in den Heise News, es ist auch schon eine Weile her. Die Telekom hatte dies vor einiger Zeit versucht und wurde prompt zurückgepfiffen. Welche Institution "pfoff" weiß ich nicht mehr. Die Begründung (oder zumindest ein Teil davon) lautete wohl, dass Rechnungserstellung und -versand in den Preisen einkalkuliert sein müssen.
    Mehr weiß ich leider auch nicht mehr.

    1. Hi,

      Leider finde ich den betreffenden Artikel nicht mehr in den Heise News, es ist auch schon eine Weile her. Die Telekom hatte dies vor einiger Zeit versucht und wurde prompt zurückgepfiffen.

      Seitdem versuchen es einige andersrum.
      Normale Rechnung ist im (leicht erhöhten) Preis inbegriffen.
      Wer auf die Papierrechnung verzichtet, bekommt einen Rabatt ...

      cu,
      Andreas

      --
      Warum nennt sich Andreas hier MudGuard?
      Schreinerei Waechter
      Fachfragen per E-Mail halte ich für unverschämt und werde entsprechende E-Mails nicht beantworten. Für Fachfragen ist das Forum da.
      1. Hello,

        Seitdem versuchen es einige andersrum.
        Normale Rechnung ist im (leicht erhöhten) Preis inbegriffen.
        Wer auf die Papierrechnung verzichtet, bekommt einen Rabatt ...

        Trotzdem muss eine Gesamtrechnung im Original aus Sicht des Rechnungsempfängers mindestens einmal im Jahr erstellt werden. Aus dieser müssen dann alle "Abschlagsanforderungen" nachvollziehbar aufgeführt werden. Und aus Sicht des leistenden Unternehmers muss "ordnungsgemäße Rechnung" spätestens 1/2 Jahr nach Erbringen der Leistung gestellt sein, sonst macht er sich nach den Bestimmungen des Steuerrechts _strafbar_. Unter "ordnungsgemäß" bezeichnet man immer noch die "normale Papierform", Weder Fax, noch eMail ist zulässig, Ausnahme mit amtlich anerkanntem Zertifikat.

        Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de

        Tom

        --
        Fortschritt entsteht nur durch die Auseinandersetzung der Kreativen
        Nur selber lernen macht schlau
        1. Hi.

          Seitdem versuchen es einige andersrum.
          Normale Rechnung ist im (leicht erhöhten) Preis inbegriffen.
          Wer auf die Papierrechnung verzichtet, bekommt einen Rabatt ...

          Trotzdem muss eine Gesamtrechnung im Original aus Sicht des Rechnungsempfängers mindestens einmal im Jahr erstellt werden. Aus dieser müssen dann alle "Abschlagsanforderungen" nachvollziehbar aufgeführt werden. Und aus Sicht des leistenden Unternehmers muss "ordnungsgemäße Rechnung" spätestens 1/2 Jahr nach Erbringen der Leistung gestellt sein, sonst macht er sich nach den Bestimmungen des Steuerrechts _strafbar_. Unter "ordnungsgemäß" bezeichnet man immer noch die "normale Papierform", Weder Fax, noch eMail ist zulässig, Ausnahme mit amtlich anerkanntem Zertifikat.

          Das ist ja alles richtig, es beantwortet nur leider nicht die Frage, ob der Unternehmer für die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht einer ordnungsgemäßen Rechnung eine Gebühr verlangen darf. Es wurde vom ersten Antwortposter erwähnt, dass das von den AGB des leistungserbringenden Unternehmers abhängt. Andererseits gibt es sicherlich hinreichend viele AGB, die unwirksame Klauseln enthalten ...

          Da es aber bisher keine definitive Antwort auf die Frage gab, gehe ich mal davon aus, dass es wirklich von den AGB bzw. der Vertragsvereinbarung abhängt und es dazu keine Vorschrift gibt.

          Vielen Dank an alle Antworter!

          Schönen Sonntag noch.
          O'Brien

          --
          Frank und Buster: "Heya, wir sind hier um zu helfen!"
          1. » Da es aber bisher keine definitive Antwort auf die Frage gab, gehe ich mal davon aus, dass es wirklich von den AGB bzw. der Vertragsvereinbarung abhängt und es dazu keine Vorschrift gibt.

            Ich interpretiere §448(1) BGB in Zusammenhang mit der Pflicht einer Rechnungserstellung so, dass diese Kosten erst einmal Sache des Verkäufers sind.
            Vermutlich gilt hier, wie meist auch, dass durch besondere Vereinbarungen dieses Recht übergangen werden kann. Bei den Versandkosten wird dies i.d.R. ja so gemacht.

            Auch diese Antwort wird dir nicht viel weitergeholfen haben, deshalb gilt wie immer: Frage einen Rechtsanwalt. Und wenn der kein passendes Urteil findet .... lohnt sich der geringen Höhe wegen sicher kein Gerichtsverfahren.

          2. Tag O'Brien.

            Das ist ja alles richtig, es beantwortet nur leider nicht die Frage, ob der Unternehmer für die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht einer ordnungsgemäßen Rechnung eine Gebühr verlangen darf.

            Die Pflicht zur Abrechnung ist eine Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis. Das steht zwar so nicht explizit im BGB, ist aber ständige BGH-Rechtsprechung. Daraus resultierend trifft denjenigen, der durch Vertrag zu einer Leistung verpflichtet ist, auch die Pflicht zur schriftlichen Abrechnung über diese Leistung («Abrechnungslast»). Aus diesem Anspruch leitet der BGH weiterhin ab, dass ein Unternehmer dann zum Erteilen einer steuerlich korrekten Rechnung verpflichtet ist, wenn dieser Vorgang der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist. Der Anspruch auf Rechnungslegung ist zivilrechtlich einklagbar.

            Da es aber bisher keine definitive Antwort auf die Frage gab, gehe ich mal davon aus, dass es wirklich von den AGB bzw. der Vertragsvereinbarung abhängt und es dazu keine Vorschrift gibt.

            So sehe ich das auch. Es gibt keine Vorschrift, welche die Erhebung einer Gebühr für das Erteilen einer Rechnung verbietet. Gerade im Bereich Buchhandel ist dies gang und gäbe. Das ist auch nachvollziehbar: ein Buchhändler kann den Preis eines Buches nicht kalkulieren, dieser wird ihm im Rahmen der Buchpreisbindung vorgeschrieben, dass die Rechnungslegung mit Kosten verbunden ist, dürfte allerdings außer Frage stehen. Ergo wird er versuchen, bis zu einer bestimmten Größenordnung die Kosten für die Rechnungslegung weiterzuberechnen.

            Am Ende ist es eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob eine Rechnungsgebühr verlangt wird, und diese Entscheidung liegt außerhalb des Einflussbereichs des Kunden. Alles andere, insbesondere ein Verbot von Rechnungsgebühren, wäre m.E. ein unzulässiger Eingriff in die unternehmerische Sphäre.

            Siechfred

            --
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            1. Hello,

              Am Ende ist es eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob eine Rechnungsgebühr verlangt wird, und diese Entscheidung liegt außerhalb des Einflussbereichs des Kunden. Alles andere, insbesondere ein Verbot von Rechnungsgebühren, wäre m.E. ein unzulässiger Eingriff in die unternehmerische Sphäre.

              Ohne eine ordnugsgemäße Rechnung kann der Betrag aber nicht fällig werden, es sein denn, es war schon alles im Vertag festgehalten. Und ohne Fälligkeit gibt es auch keinen Verzug.

              Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de

              Tom

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              1. Tag Tom.

                Ohne eine ordnugsgemäße Rechnung kann der Betrag aber nicht fällig werden, es sein denn, es war schon alles im Vertag festgehalten.

                Das ist m.E. falsch, könntest du mir bitte eine Begründung geben?

                Siechfred

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                1. Hello,

                  Ohne eine ordnugsgemäße Rechnung kann der Betrag aber nicht fällig werden, es sein denn, es war schon alles im Vertag festgehalten.

                  Das ist m.E. falsch, könntest du mir bitte eine Begründung geben?

                  Entweder ich wickele den Vertrag Zug um Zug ab. Aber aucha dann werde ich als Zahlender eine _kostenlose_ Quuittung verlangen.

                  Oder der Vertrag wird gegen Zahlungsziel abgewickelt. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt die Fälligkeit regelmäßig ein, der Kunde kommt bereits bei Nichteinhaltung der vertraglich festgelegten Fristen in Verzug. Bei allen variablen Vertragsverhältnissen beginnt die Fälligkeit erst mit Übergabe und Abrechnung. In Verzug kommt der Kunde erst mit der ersten Mahnung.

                  Da eine Rechnung im Original aber eine Urkunde ist, bedarf sie der ordentlichen Schriftform. Aus Konnludenzgründen ergibt sich durchaus die Pflicht der ordentlichen Rechnungslegung durch den Lieferanten, es sei denn, er will sein Geld nicht haben.

                  Sollte sich daran etwas geändert haben, bitte ich um Nachricht.

                  Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de

                  Tom

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            2. Moin!

              So sehe ich das auch. Es gibt keine Vorschrift, welche die Erhebung einer Gebühr für das Erteilen einer Rechnung verbietet. Gerade im Bereich Buchhandel ist dies gang und gäbe. Das ist auch nachvollziehbar: ein Buchhändler kann den Preis eines Buches nicht kalkulieren, dieser wird ihm im Rahmen der Buchpreisbindung vorgeschrieben, dass die Rechnungslegung mit Kosten verbunden ist, dürfte allerdings außer Frage stehen. Ergo wird er versuchen, bis zu einer bestimmten Größenordnung die Kosten für die Rechnungslegung weiterzuberechnen.

              Das Beispiel Buchhändler ist unpassend. Die Buchpreisbindung schreibt dem Buchhändler den Verkaufspreis vor. Dieser ist aber vom Einkaufspreis, zu dem er das Buch beim Verlag oder Großhändler bezieht, durchaus unterschiedlich (40 bis 60 Prozent Abschlag - von irgendwas muß ja schließlich auch die Ladenmiete bezahlt werden).

              Insofern ist die zunächst naheliegende Vermutung, dass der Buchverkauf ja keinen Gewinn abwirft und deshalb für das Rechnung schreiben Extraaufwand abgerechnet werden _muß_, faktisch nicht gerechtfertigt. Dass der Unternehmer in seiner Preisgestaltung auch für die Rechnungslegung frei sein sollte, sei unbenommen. Bei hinreichender Markttransparenz und Angebotsvielfalt sollte das für den mündigen Kunden kein Problem darstellen.

              • Sven Rautenberg
              1. Tag Sven.

                Das Beispiel Buchhändler ist unpassend. Die Buchpreisbindung schreibt dem Buchhändler den Verkaufspreis vor. Dieser ist aber vom Einkaufspreis, zu dem er das Buch beim Verlag oder Großhändler bezieht, durchaus unterschiedlich (40 bis 60 Prozent Abschlag - von irgendwas muß ja schließlich auch die Ladenmiete bezahlt werden).

                Nein, das Beispiel ist durchaus passend. Was ich damit ausdrücken wollte ist, dass ein Unternehmer seinen Verkaufspreis kalkulieren und in Abhängigkeit davon einen kostendeckenden und Gewinn abwerfenden Preis verlangen kann. Diese Kalkulation ist bei Büchern faktisch nicht möglich, da ihm die Spanne zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis vorgegeben ist, was aus Sicht des Buchhändlers eine Nachkalkulation erforderlich macht (schließlich muss er nicht nur seine Ladenmiete bezahlen). Nun könnte er jedes einzelne Buch und jeden denkbaren Fall (vom hochspezialisierten Fachbuch bis zur Massenware) kalkulieren, was ungemein aufwändig ist. Also wird er eine Mischkalkulation aufstellen müssen, die ihm verrät, ob er zur Kostendeckung und Gewinnerzielung eine Rechnungsgebühr verlangen muss oder nicht und ob es ggf. eine Umsatzgrenze gibt, ab der er gar keine Rechnungsgebühr verlangen muss. Dass dies von vielen Faktoren abhängt (Kundenkreis, Angebotspalette, Nachfrageverhalten), steht außer Frage und muss in diese Mischkalkulation einfließen. Könnte er dagegen seine Verkaufspreise frei kalkulieren, wäre die Rechnungslegungsgebühr sozusagen schon mit drin, nämlich über den Verwaltungsgemeinkostenaufschlag.

                Insofern ist die zunächst naheliegende Vermutung, dass der Buchverkauf ja keinen Gewinn abwirft und deshalb für das Rechnung schreiben Extraaufwand abgerechnet werden _muß_, faktisch nicht gerechtfertigt. [...]

                Du solltest eigentlich wissen, dass ich es _so_ nicht gemeint habe.

                Siechfred

                --
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                Wer Fehler findet, bitte an die angegebene E-Mail schicken. Danke.
  3. Hi,

    zusammenfassend kann man also wohl sagen, dass es auf eine Absprache zwischen Kunde und Verkäufer hinausläuft. Vielleicht reicht ja auch schon ein Hinweis auf die Pflicht zur gesetzeskonformen Rechnung, ich werde mich also mal freundlich an meine Provider wenden.

    Vielen Dank an euch alle!

    Schönen Sonntag noch :)
    O'Brien

    --
    Frank und Buster: "Heya, wir sind hier um zu helfen!"