Hallo Günter,
aus der Urteilsbegründung geht in keinster Weise hervor, dass es sich um eine Bestätigungsmail, wie sie bei einem Opt-In verfahren verschickt werden muss, handelt.
Es wird auch nicht darauf eingegangen, wie die Beklagte an die besagte E-Maildresse gekommen ist und was sie bzw. das Softwaresystem, das sie verwendet, dazu veranlasste, die E-Mail zu versenden.
Es wird allerdings angeführt, dass die Tatsache, dass daraus, dass die Klägerin Kundin der Beklagten war und über eine Kundennummer verfügte, kein Einverständnis zur zusendung von E-Mails abgeleitet werden kann.
Daher vermute ich, dass die Beklagte registierten Kunden solche Werbemails schickt, ohne dass diese explizit zugestimmt haben.
In der Urteilsbegründung wird auch darauf hingewiesen, dass die E-Mail werbenden Charakter hatte, dies muss und sollte bei einer Bestätigungsmail nicht der Fall sein.
Grüße
Daniel