Gravenreuth : Amtsgericht München opt-in-mail ist auch Spamming

Amtsgericht München opt-in-mail ist auch Spamming

Die Mail „Sie erhalten diese Mail weil Sie unseren Newsletter empfangen möchten. Bitte klicken Sie auf den Aktivierungslink damit Ihre Mailadresse für den Newsletterempfang freigeschalten wird.“ ist bereits eine unzulässige, da belästigende (Werbe-)Mail. Hiermit folgte in einem gestern ergangenem Beschuss das Amtsgericht München (Az.: 161 C 19597/05) ähnlichen Entscheidungen aus Mannheim und Berlin:

AG Mannheim „e-mail Werbung“ -  Opt-In-Verfahren (Az. 5 C 260/03)
Selbst dann wenn dem Empfänger die Möglichkeit eingeräumt wird, sich durch Anklicken eines Links aus dem Verteiler auszutragen ist es ein unzulässige Belästigung.
Urteil vom  12. Dezember 2003
Volltext bei: http://www.jurpc.de/rechtspr/20040095.pdf

LG Berlin „E-Mail Werbung“ (Az.: 16 O 515/02) Jur-Büro 2003,143
E-Mail Werbung unter Geschäftsleuten, die unaufgefordert, ohne Einverständnis des Empfängers und nicht im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung übersandt wird, stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dabei ist als Werbung auch die Anfrage anzusehen, ob ein Newsletter übersandt werden soll. Für ein behauptetes Einverständnis des Empfängers trägt der Absender der E-Mail die Beweislast, da es sich insoweit um einen Rechtfertigungsgrund handelt.
Beschluss vom 19.09.2002

Für eine Newsletterversand wäre eine opt-in-mail auch gar nicht erforderlich. Hierzu müsste nur

aa)
Die fragliche Datei (z.B. der aktuelle Newsletter) vom Werbenden zum Download zur Verfügung gestellt werden.
bb)
Der interessierte User kann sich diese Datei auf seinen Rechner herunterladen. (Hierbei erhält der Werbende automatisch dessen IP-Adresse, sodass er in Fällen von Manipulationen leichter den Störer ermitteln kann.)
cc)
Die Datei könnte dann eine Funktion für eine Antwortmail an den Werbenden besitzen, mit deren Hilfe der User sie dann zurück mailt.  Hierbei wird, wie bei jeder anderen e-mail auch, die e-mail-Adresse des Users übermittelt.
dd)
Die Eintragung der e-mail-Adresse zur Bestellung/Anmeldung des Newsletter erfolgt somit nicht manuell in einer Eingabemaske, sondern wird automatisch mit der Antwortmail übermittelt.

Die Anmeldung für Newsletter, e-cards etc. käme dann vom User mit seiner e-mail-Adresse.

Mit freundlichen Grüßen

Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing.(FH)

  1. Hallo!

    Für eine Newsletterversand wäre eine opt-in-mail auch gar nicht erforderlich. Hierzu müsste nur

    aa)
    Die fragliche Datei (z.B. der aktuelle Newsletter) vom Werbenden zum Download zur Verfügung gestellt werden.

    In welchem Format?

    Was ist der Unterschied ob sich der Anwender jetzt eine HTML-Datei herunterläd, oder irgendwas anderes (außer dass bei anderen Formaten die Gefahr besteht dass der Anwender diese nicht verarbeiten kann)?

    bb)
    Der interessierte User kann sich diese Datei auf seinen Rechner herunterladen.

    Ja, das ist bei HTTP so üblich. Passiert auch mit jeder Grafik, jeder HTML-Seite...

    (Hierbei erhält der Werbende automatisch dessen IP-Adresse, sodass er in Fällen von Manipulationen leichter den Störer ermitteln kann.)

    Schon mal was von JAP, Anonymizer, anonymen Proxies... gehört?

    cc)
    Die Datei könnte dann eine Funktion für eine Antwortmail an den Werbenden besitzen, mit deren Hilfe der User sie dann zurück mailt.  Hierbei wird, wie bei jeder anderen e-mail auch, die e-mail-Adresse des Users übermittelt.

    Und womit soll die Mail verschickt werden? Wer sagt dass der Anwender ein Email-Programm hat? Wer sagt dass der Anwender ein Email-Konto hat, auf das er anders als per Webmail zugreifen kann? Wer sagt dass der Anwender gerade an seinem eigenen PC sitzt wo das Programm konfiguriert ist? Wer sagt dass er überhaupt so ein Programm nutzt? Wer sagt, dass das System so konfiguriert ist bzw. sein kann, dass man aus einer "Datei" heraus ein Email-Programm öffnen kann, bzw. das Email-Programm das der Anwender verwendet?

    dd)
    Die Eintragung der e-mail-Adresse zur Bestellung/Anmeldung des Newsletter erfolgt somit nicht manuell in einer Eingabemaske, sondern wird automatisch mit der Antwortmail übermittelt.

    Was ist jetzt rechtlich gesehen genau der Vorteil der Übertragung der Email-Adresse per SMTP, gegenüber HTTP? Technisch gesehen ist es einfach nur sehr viel umständlicher und sehr viel unwahrscheinlicher dass es überhaupt möglich ist. Die Möglichkeit eine fremde Email-Adresse zu senden ist dieselbe.

    Die Anmeldung für Newsletter, e-cards etc. käme dann vom User mit seiner e-mail-Adresse.

    Wer sagt das? In Spam-Mails stimmt die Absender-Adresse auch eher selten.

    Grüße
    Andreas

    --
    SELFHTML Linkverzeichnis: http://aktuell.de.selfhtml.org/links/
    1. Hallo,

      Was ist jetzt rechtlich gesehen genau der Vorteil der Übertragung der Email-Adresse per SMTP, gegenüber HTTP? Technisch gesehen ist es einfach nur sehr viel umständlicher und sehr viel unwahrscheinlicher dass es überhaupt möglich ist. Die Möglichkeit eine fremde Email-Adresse zu senden ist dieselbe.

      Nein -- sie ist viel viel einfacher. Beim Opt-In hat man zumindest noch einen Hash-Wert, der eindeutig fuer eine E-Mail-Adresse generiert werden kann. Mit der Methode von Guenther hast du gar nichts in der Hand. Jeder koennte die "fragliche Datei" runterladen, von einer beliebigen E-Mail-Adresse antworten (Guenther: Die Absenderadresse ist ein optionaler Wert und kann in jedem Mail-Client frei konfiguriert werden) und schon wuerde das Opfer den Newsletter ungefragt bekommen.
      Ein Abrufen der E-Mail, in der ein Hash-Wert steht, mit dem NUR die Adresse freigeschaltet werden kann, die auch die E-Mail EMPFANGEN hat (Guenther, Bedenke: empfangen, nicht verschickt), ist weit schwieriger hinzubekommen.

      Gruesse,
      Gero

  2. Hi.

    Amtsgericht München opt-in-mail ist auch Spamming

    Die Mail „Sie erhalten diese Mail weil Sie unseren Newsletter empfangen möchten. Bitte klicken Sie auf den Aktivierungslink damit Ihre Mailadresse für den Newsletterempfang freigeschalten wird.“ ist bereits eine unzulässige, da belästigende (Werbe-)Mail. Hiermit folgte in einem gestern ergangenem Beschuss das Amtsgericht München (Az.: 161 C 19597/05) ähnlichen Entscheidungen aus Mannheim und Berlin:

    Also, auf den ersten Blick klingt das für mich nach absoluter Weltfremdheit des AGs München. Aber aus vergangenen Fehlinterpretationen habe ich gelernt und erlaube mir erst dann eine Aussage, wenn ich das Urteil und die Begründung gelesen habe. Solcherart plakative Kurzzusammenfassungen wie hier sind selten hilfreich.

    Schönen Sonntag noch!
    O'Brien

    --
    Frank und Buster: "Heya, wir sind hier um zu helfen!"
  3. AG Mannheim „e-mail Werbung“ -  Opt-In-Verfahren (Az. 5 C 260/03)
    Selbst dann wenn dem Empfänger die Möglichkeit eingeräumt wird, sich durch Anklicken eines Links aus dem Verteiler auszutragen ist es ein unzulässige Belästigung.

    Das ist (zumindest nach dieser kurzen Zusammenfassung) kein Opt-In. Man ist schon auf dem Verteiler gelandet, kann sich höchstens noch austragen. Also ein Opt-Out.

    Was soll diese Urteilszusammenfassung also im Zusammenhang mit Opt-In?
    Nur weil da (ohne Zusammenhang mit dem kurzen Text) Opt-In drübersteht, hat das doch nichts mit Opt-In zu tun.

    1. Hallo,

      Das ist (zumindest nach dieser kurzen Zusammenfassung) kein Opt-In. Man ist schon auf dem Verteiler gelandet, kann sich höchstens noch austragen. Also ein Opt-Out.

      Ich gehe davon aus, dass die Mail- die beim Opt-In zum Eintragen verschickt wird, gemeint ist. Also, sozusagen die vorneweg-Bestaetigungsmail.
      Ich geh' aber auch davon aus, dass das AG das falsche verstanden hat. Und Guenther auch. Und ich erst recht.

      Drogen?

      Gruesse,
      Gero

  4. Hallo Günter,

    aus der Urteilsbegründung geht in keinster Weise hervor, dass es sich um eine Bestätigungsmail, wie sie bei einem Opt-In verfahren verschickt werden muss, handelt.
    Es wird auch nicht darauf eingegangen, wie die Beklagte an die besagte E-Maildresse gekommen ist und was sie bzw. das Softwaresystem, das sie verwendet, dazu veranlasste, die E-Mail zu versenden.
    Es wird allerdings angeführt, dass die Tatsache, dass daraus, dass die Klägerin Kundin der Beklagten war und über eine Kundennummer verfügte, kein Einverständnis zur zusendung von E-Mails abgeleitet werden kann.
    Daher vermute ich, dass die Beklagte registierten Kunden solche Werbemails schickt, ohne dass diese explizit zugestimmt haben.

    In der Urteilsbegründung wird auch darauf hingewiesen, dass die E-Mail werbenden Charakter hatte, dies muss und sollte bei einer Bestätigungsmail nicht der Fall sein.

    Grüße

    Daniel

  5. Hallo Günther,

    Amtsgericht München opt-in-mail ist auch Spamming

    SELFHTML-Forum zusammengeschnippselte Postings von dir sind auch ohne Aussagewert.

    Die Mail „Sie erhalten diese Mail weil Sie unseren Newsletter empfangen möchten. Bitte klicken Sie auf den Aktivierungslink damit Ihre Mailadresse für den Newsletterempfang freigeschalten wird.“ ist bereits eine unzulässige, da belästigende (Werbe-)Mail. Hiermit folgte in einem gestern ergangenem Beschuss das Amtsgericht München (Az.: 161 C 19597/05) ähnlichen Entscheidungen aus Mannheim und Berlin:

    AG Mannheim „e-mail Werbung“ -  Opt-In-Verfahren (Az. 5 C 260/03)
    Selbst dann wenn dem Empfänger die Möglichkeit eingeräumt wird, sich durch Anklicken eines Links aus dem Verteiler auszutragen ist es ein unzulässige Belästigung.
    Urteil vom  12. Dezember 2003
    Volltext bei: http://www.jurpc.de/rechtspr/20040095.pdf

    Schon wieder vollkommen sachfremde Sachen zusammengemischt!
    A) dein erstes Zitat sprach von einem "Double Opt-in-Verfahren"
    das ist wo:

    • sich jemand mit e-Mail-Adresse einträgt.
    • und damit es sichergestellt werden kann, dass er der tatsächliche empfänger sein wird, muss er nochmal dies bestätigen.

    B) dein zweites Zitat spricht von einem "Single-Opt-in" oder gar von einem Auto-Opt-in.

    Für eine Newsletterversand wäre eine opt-in-mail auch gar nicht erforderlich. Hierzu müsste nur

    aa)
    Die fragliche Datei (z.B. der aktuelle Newsletter) vom Werbenden zum Download zur Verfügung gestellt werden.
    bb)
    Der interessierte User kann sich diese Datei auf seinen Rechner herunterladen. (Hierbei erhält der Werbende automatisch dessen IP-Adresse, sodass er in Fällen von Manipulationen leichter den Störer ermitteln kann.)
    cc)
    Die Datei könnte dann eine Funktion für eine Antwortmail an den Werbenden besitzen, mit deren Hilfe der User sie dann zurück mailt.  Hierbei wird, wie bei jeder anderen e-mail auch, die e-mail-Adresse des Users übermittelt.
    dd)
    Die Eintragung der e-mail-Adresse zur Bestellung/Anmeldung des Newsletter erfolgt somit nicht manuell in einer Eingabemaske, sondern wird automatisch mit der Antwortmail übermittelt.

    Die Anmeldung für Newsletter, e-cards etc. käme dann vom User mit seiner e-mail-Adresse.

    *ROTFL*
    Wenn die Vorschläge von dir sind, sind sie erheiternd. Wenn von einem Gericht, sind sie schreiende Hilferufe der Gerichte nach Sachverständiger in solchen Fragen.

    Übrigens, was deine "LG Berlin „E-Mail Werbung“ (Az.: 16 O 515/02)" angeht. Das ist klarar Fall vom Realitätverweigerung.
    Einerseits behaupten und fordern Gerichte und Juristen immer wieder, dass die reale Bedingungen des Geschäftslebens auch auf das Internet gelten müssen, so weit vielleicht so gut.
    Dann weigern sie sich aber genau diese Forderungen tatsächlich auch nur in Erwägung zu ziehen.

    Konkret: nimm die Werbung.
    Es ist legitim an deine Wohnungstür Werbung anzubrignen. Es ist sogar so weit  legitim, dass es nichtmal jemand unter dier Adresse zu wohnen braucht.
    Das ist die 100%-ig und vollkommene Legitimation für Spam im Realen leben.
    Das funktioniert via Auto-Opt-in und wirkt wie jeder Großflächenspam. Es wird nichht mal überprüft ob die Adresse tatsächlich existent ist, sondern großflächig an alle Addressen unter der selben Hausnummer verteilt.
    Du kannst dich nur und ausschließlich dann währen, wenn du dir von der Post  einen "bitte keine Werbung" aufkleber besorgt hast.

    Jetzt erkläre mir bitte, warum du noch keine einzige Firma, dessen Werbung du auf diese Wesie erhalten hast und erhalten wirst, wegen Spamming verklagt hast?

    Ebenso möchtest du bitte erklären, woran sich dieses Werbeverhalten, von dem in deinem "LG Berlin „E-Mail Werbung“ (Az.: 16 O 515/02)" zitierten Unterschiedet?

    Weiters willst du mit dem Zitat sagen, dass es ab jetzt möglich ist, jede Firma, dessen Werbung ich unfaufgeforder erhalte zu verklagen, weil es möglich wäre, dass die Firmen in ihrem Büros Brochueren -in denen bereits ein Antwortumschlag liegen muss -  auflegen, so dann sich der Interessiert dies mitnehmen kann.

    Grüße
    Thomas

    --
    Surftip: kennen Sie schon Pipolino's Clowntheater?
    http://www.clowntheater-pipolino.net/
  6. aloha,

    kreuztritter günther dörr reitet mal wieder aus, um das www auch für leute mit nicht unehrenhaften interessen unnutzbar zu machen.

    (btw: was hat dir das internet eigentlich getan, dass du einen so hartnäckigen kreuzzug gegen es führst?)

    Für eine Newsletterversand wäre eine opt-in-mail auch gar nicht erforderlich. Hierzu müsste nur
    [...]
    cc)
    Die Datei könnte dann eine Funktion für eine Antwortmail an den Werbenden besitzen, mit deren Hilfe der User sie dann zurück mailt.  Hierbei wird, wie bei jeder anderen e-mail auch, die e-mail-Adresse des Users übermittelt.
    dd)
    Die Eintragung der e-mail-Adresse zur Bestellung/Anmeldung des Newsletter erfolgt somit nicht manuell in einer Eingabemaske, sondern wird automatisch mit der Antwortmail übermittelt.

    Die Anmeldung für Newsletter, e-cards etc. käme dann vom User mit seiner e-mail-Adresse.

    oder von _irgendjemandem_, der seinen mailclient so einstellt, dass er emails mit einer absenderadresse wie bspw. mail@gravenreuth.de versendet.
    oder von jemandem, der diese mail gar nicht per herkömmlichem desktop-mailclient, sondern per script versendet.
    o.ä. etc. pp.
    (nein, ich möchte hier niemanden anstiften, etwas derartiges zu tun.
    denn darauf wartet der nicht verehrte herr rechtsanwalt ja vermutlich nur, um dann einen weiteren kleinen webseitenbetreiber als "mitstörer" abmahnen oder verklagen zu können.)

    dein vermeintlicher ansatz ist also vollkommen für die katz', so lange es kein emailverfahren gibt, welches die authentizität und echtheit des absenders absolut sicher feststellt.
    und er zeigt mal wieder, wie wenig ahnung von den realen gegenheiten im internet du doch hast.

    gruß,
    wahsaga

    --
    /voodoo.css:
    #GeorgeWBush { position:absolute; bottom:-6ft; }
  7. Moin!

    aa)
    Die fragliche Datei (z.B. der aktuelle Newsletter) vom Werbenden zum Download zur Verfügung gestellt werden.
    bb)
    Der interessierte User kann sich diese Datei auf seinen Rechner herunterladen. (Hierbei erhält der Werbende automatisch dessen IP-Adresse, sodass er in Fällen von Manipulationen leichter den Störer ermitteln kann.)
    cc)
    Die Datei könnte dann eine Funktion für eine Antwortmail an den Werbenden besitzen, mit deren Hilfe der User sie dann zurück mailt.  Hierbei wird, wie bei jeder anderen e-mail auch, die e-mail-Adresse des Users übermittelt.
    dd)
    Die Eintragung der e-mail-Adresse zur Bestellung/Anmeldung des Newsletter erfolgt somit nicht manuell in einer Eingabemaske, sondern wird automatisch mit der Antwortmail übermittelt.

    Die Anmeldung für Newsletter, e-cards etc. käme dann vom User mit seiner e-mail-Adresse.

    Oh Gott! Nein! So wird das nie was...

    Das liest sich so, als bräuchten Sie eine Beratung, wie ein Double-Opt-In technisch auszusehen hat. Ich höre mir dann auch gerne Ihre zustimmenden Ausführungen an.

    € 2500 pro Arbeitstag + Anreise (550km) +16% USt, da es ein Geschäft unter Kaufleuten ist ist diese Preisangabe rechtens.
    Mindestabnahme: 1 Arbeitstag (8h)
    Zahlungsweise: Bar oder Überweisung im Voraus

    MFFG (Mit freundlich- friedfertigem Grinsen)

    fastix®

    --
    Als Freiberufler bin ich immer auf der Suche nach Aufträgen: Schulungen, Development. Auch  für seriöse Agenturen.
  8. Hallo.
    In deinem Beitrag vermisse ich eine opt-out-Funktion.
    MfG, at

  9. Amtsgericht München opt-in-mail ist auch Spamming

    Üben wir jetzt gemeinsam Doppelpunkte oder verklagen wir das Amtsgericht für seinen Spam?

    Viele Grüße!
    _ds