Hallo Günther,
Amtsgericht München opt-in-mail ist auch Spamming
SELFHTML-Forum zusammengeschnippselte Postings von dir sind auch ohne Aussagewert.
Die Mail „Sie erhalten diese Mail weil Sie unseren Newsletter empfangen möchten. Bitte klicken Sie auf den Aktivierungslink damit Ihre Mailadresse für den Newsletterempfang freigeschalten wird.“ ist bereits eine unzulässige, da belästigende (Werbe-)Mail. Hiermit folgte in einem gestern ergangenem Beschuss das Amtsgericht München (Az.: 161 C 19597/05) ähnlichen Entscheidungen aus Mannheim und Berlin:
AG Mannheim „e-mail Werbung“ - Opt-In-Verfahren (Az. 5 C 260/03)
Selbst dann wenn dem Empfänger die Möglichkeit eingeräumt wird, sich durch Anklicken eines Links aus dem Verteiler auszutragen ist es ein unzulässige Belästigung.
Urteil vom 12. Dezember 2003
Volltext bei: http://www.jurpc.de/rechtspr/20040095.pdf
Schon wieder vollkommen sachfremde Sachen zusammengemischt!
A) dein erstes Zitat sprach von einem "Double Opt-in-Verfahren"
das ist wo:
- sich jemand mit e-Mail-Adresse einträgt.
- und damit es sichergestellt werden kann, dass er der tatsächliche empfänger sein wird, muss er nochmal dies bestätigen.
B) dein zweites Zitat spricht von einem "Single-Opt-in" oder gar von einem Auto-Opt-in.
Für eine Newsletterversand wäre eine opt-in-mail auch gar nicht erforderlich. Hierzu müsste nur
aa)
Die fragliche Datei (z.B. der aktuelle Newsletter) vom Werbenden zum Download zur Verfügung gestellt werden.
bb)
Der interessierte User kann sich diese Datei auf seinen Rechner herunterladen. (Hierbei erhält der Werbende automatisch dessen IP-Adresse, sodass er in Fällen von Manipulationen leichter den Störer ermitteln kann.)
cc)
Die Datei könnte dann eine Funktion für eine Antwortmail an den Werbenden besitzen, mit deren Hilfe der User sie dann zurück mailt. Hierbei wird, wie bei jeder anderen e-mail auch, die e-mail-Adresse des Users übermittelt.
dd)
Die Eintragung der e-mail-Adresse zur Bestellung/Anmeldung des Newsletter erfolgt somit nicht manuell in einer Eingabemaske, sondern wird automatisch mit der Antwortmail übermittelt.
Die Anmeldung für Newsletter, e-cards etc. käme dann vom User mit seiner e-mail-Adresse.
*ROTFL*
Wenn die Vorschläge von dir sind, sind sie erheiternd. Wenn von einem Gericht, sind sie schreiende Hilferufe der Gerichte nach Sachverständiger in solchen Fragen.
Übrigens, was deine "LG Berlin „E-Mail Werbung“ (Az.: 16 O 515/02)" angeht. Das ist klarar Fall vom Realitätverweigerung.
Einerseits behaupten und fordern Gerichte und Juristen immer wieder, dass die reale Bedingungen des Geschäftslebens auch auf das Internet gelten müssen, so weit vielleicht so gut.
Dann weigern sie sich aber genau diese Forderungen tatsächlich auch nur in Erwägung zu ziehen.
Konkret: nimm die Werbung.
Es ist legitim an deine Wohnungstür Werbung anzubrignen. Es ist sogar so weit legitim, dass es nichtmal jemand unter dier Adresse zu wohnen braucht.
Das ist die 100%-ig und vollkommene Legitimation für Spam im Realen leben.
Das funktioniert via Auto-Opt-in und wirkt wie jeder Großflächenspam. Es wird nichht mal überprüft ob die Adresse tatsächlich existent ist, sondern großflächig an alle Addressen unter der selben Hausnummer verteilt.
Du kannst dich nur und ausschließlich dann währen, wenn du dir von der Post einen "bitte keine Werbung" aufkleber besorgt hast.
Jetzt erkläre mir bitte, warum du noch keine einzige Firma, dessen Werbung du auf diese Wesie erhalten hast und erhalten wirst, wegen Spamming verklagt hast?
Ebenso möchtest du bitte erklären, woran sich dieses Werbeverhalten, von dem in deinem "LG Berlin „E-Mail Werbung“ (Az.: 16 O 515/02)" zitierten Unterschiedet?
Weiters willst du mit dem Zitat sagen, dass es ab jetzt möglich ist, jede Firma, dessen Werbung ich unfaufgeforder erhalte zu verklagen, weil es möglich wäre, dass die Firmen in ihrem Büros Brochueren -in denen bereits ein Antwortumschlag liegen muss - auflegen, so dann sich der Interessiert dies mitnehmen kann.
Grüße
Thomas