AG Mannheim „e-mail Werbung“ - Opt-In-Verfahren (Az. 5 C 260/03)
Selbst dann wenn dem Empfänger die Möglichkeit eingeräumt wird, sich durch Anklicken eines Links aus dem Verteiler auszutragen ist es ein unzulässige Belästigung.
Das ist (zumindest nach dieser kurzen Zusammenfassung) kein Opt-In. Man ist schon auf dem Verteiler gelandet, kann sich höchstens noch austragen. Also ein Opt-Out.
Was soll diese Urteilszusammenfassung also im Zusammenhang mit Opt-In?
Nur weil da (ohne Zusammenhang mit dem kurzen Text) Opt-In drübersteht, hat das doch nichts mit Opt-In zu tun.