Hallo,
nun zum zweiten Teil.
... das Winmodem. ...
Beschreibst du hier von dir vermutete Tatsachen oder einen Vorschlag wie es sein soll?
Wie auch immer, dein Statement hängt in der Luft, weil du nicht beschreibst, worin in deinem Beispiel _die_Erfindung_ besteht, und darauf beruhen wohl einige Missverständnisse.
Es sind z.Zt. sicher einige Dutzend Patente in Kraft, die ein solches Winmodem betreffen. Jedes beschreibt eine andere Erfindung, hat also eine andere technische Lehre zum Inhalt, die gegenüber allen älteren Erfindungen neu sein muss. Allein zu jeder Steckbuchse an dem Modem wird es schon ein paar Patente geben, wenn sie nicht schon abgelaufen sind. (Insbesondere für Handys erfindet jeder Hersteller laufend neue Steckverbindungen, damit er die Ersatz-Netzgeräte sündhaft teuer verkaufen kann!)
Sicher hast du schon mal eine Patentschrift angeschaut: Da stehen Patentansprüche drin; entscheidend ist normalerweise aber nur der Patentanspruch 1: Der beschreibt die Erfindung, also eine Anweisung zum technischen Handel. Dafür gibt's zwei Möglichkeiten: entweder steht da, wie ein technischer Gegenstand beschaffen ist, oder aber, welche Schritte bei einem technischen Verfahren durchzuführen sind. Die im Patentanspruch 1 beschiebene Erfindung muss neu und erfinderisch sein (und noch noch ein paar andere Forderungen erfüllen). Der Anspruch ist zu behandeln wie ein Gesetzestext, es gilt nur, was da wirklich steht; der Rest der Patentschrift dient nur zur Auslegung, falls der Anspruch 1 irgendwie unklar ist. (Bei einem richtigen Gesetz wäre das die "amtliche Begründung".)
Das (erlaubte oder unerlaubte) Benutzen der Erfindung ist so definiert, dass _alles_, was in dem Patentanspruch steht, verwirklicht wird. Fehlt beim Konkurrenzprodukt ein Merkmal, so ist das Patent "umgangen"; hat dieses Produkt noch weitere Merkmale (und es hat tausende davon!) so ist das unerheblich.
Wenn also "Drehzahlregelung mit Fliehkraftregler"
in einem Patentanspruch steht, dann ist eine elektronische Drehzahlregelung, aber auch eine mittels Software und Schrittmotor _keine_ Realisierung dieses Merkmals. Steht da aber nur einfach "Drehzahlregelung", dann ist es das sehr wohl. Für eine Patentverletzung genügt das aber nicht, dafür müssen wirklich _alle_ Merkmale aus dem Anspruch erfüllt werden, weil sie zur Erfindung gehören, nicht nur die Drehzahlregelung.
Dasselbe gilt übrigens bei der Neuheitsprüfung:
Wenn es vor dem Tag der Anmeldung einen Gegenstand gab, der _ausnahmslos_alle_ im Patentanspruch 1 aufgezählten Merkmale aufweist, dann ist soetwas nicht mehr neu und das Patent darf nicht erteilt werden.
Es wird also nicht einfach ein Modem patentiert, sondern eine Erfindung, bei der mehrere Merkmale neuartig zusammenwirken. (Wenn jemand in seinen Patentanspruch einfach nur "Modem" schreiben würde, ohne weitere Merkmale, so würde die Patentanmeldung sofort an der Neuheitsfrage scheitern, denn Modems gibt es schon.)
Problematisch war der Fall - da kommen wir zum Anfang zurück - wo sich herausstellt, dass _alle_ Merkmale aus dem Anspruch 1 sich als Software realisieren lassen: Ist das vielleicht schon ein "Programm als solches"? Antwort des BGH (die in Deutschland nach wie vor gilt): Nein. Es kommt immer darauf an, ob die Erfindung (d.h. das, was im Patentanspruch 1 steht) ein technisches Problem löst. Wenn das der Fall ist, kann ein Patent erteilt werden, sonst nicht.
Dass das in anderen Ländern - trotz identischem Patentgesetz - anders gesehen wird, war das Problem, das die "Richtlinie" aus der Welt schaffen sollte.
Man bewegte sich jedoch immer mehr vom Kompromiss weg: Zum Schluss wollten die einen, dass in einem solchen Fall keinesfalls ein Patent erteilt wird, während die anderen meinten, wenn ein Computer beteiligt ist, ist genug Technik dabei, um das Patentegesetz für anwendbar zu halten. Die Gemüter sollten sich jetzt wieder beruhigen.
Gruß
Hans35