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Das UWG greift m.E. also auch dann, wenn du kein Gewerbe angemeldet hast, aber trotzdem eines betreibst.
Das bestreite ich ja gar nicht. Hier geht es aber um den umgekehrten Fall, in dem eine eindeutig nicht gewerbliche Tätigkeit als Gewerbe angemeldet werden soll -- eventuell um eine Handhabe nach UWG zu haben, da einem die Beweisführung, es handele sich um ein Gewerbe, ja bereits vom vermeitlich Gewerbetriebenden abgenommen worden ist.
Wenn derjenige, um den es geht, tatsächlich kein Unternehmer ist, kann auch das UWG mit seinen diesbezüglichen Regeln nicht gelten (es gibt ja noch ein paar mehr als nur für Unternehmer). Es ist dabei egal, ob er ein Gewerbe angemeldet hat oder nicht. Das UWG bezieht sich explizit auf das BGB, wer hiernach kein Unternehmer ist, muss die Restriktionen des UWG insoweit nicht gegen sich gelten lassen. Im Übrigen steht nirgendwo in der Gewerbeordnung, dass jemand, der ein Gewerbe angemeldet hat, automatisch Gewerbetreibender ist, und ich denke nicht, dass solche Regelungen wie § 5 HGB (Kaufmann kraft Eintragung) hier einfach so übertragbar sind. Letztendlich bleibt jedoch dem Nichtunternehmer wohl nichts anderes übrig, als auf gerichtlichem Wege Klarheit zu schaffen, da der Abmahner immer behaupten wird, der Abgemahnte sei Unternehmer im Sinne des BGB (sonst wäre seine Abmahnung ja sinnlos).
Siechfred
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