Sven Rautenberg: die Höhe einer Abmahnung?

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Moin!

Falls dieserEiner meiner bisher formlosen Verwarnung nicht nachkommen sollte, erwäge ich die Form einer Abmahnung.

Wie hoch könnte denn der einzuklagende Betrag sein, im Falle einer Abmahnung?

Die Abmahnung selbst enthält überhaupt keinen zu zahlenden Betrag. Die Abmahnung schildert in Fällen des gewerblichen Rechtsschutzes oder Urheberrechts lediglich das künftig zu unterlassende Verhalten des Gegners und enthält eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Kosten sind mit einer Abmahnung nur deshalb verbunden, weil für ihre Abfassung oft Rechtsanwälte eingesetzt werden, welche natürlich nicht kostenlos arbeiten. Die für ihre Tätigkeit aufzuwendenden Kosten werden im Zuge der "Geschäftsführung ohne Auftrag" immer dem Gegner aufgebrummt.

Mit anderen Worten: Wenn du selbst in der Sache tätig wirst, liegt dir als Nicht-Anwalt leider keine Gebührenordnung zugrunde, die du mithilfe eines fiktiven Streitwertes dann in ein zu zahlendes Honorar verwandeln kannst. Ich vermute einfach mal, dass die gängige Rechtssprechung, ähnlich wie bei Fällen, in denen die hauseigene Rechtsabteilung so eine Abmahnung bei einfachen Sachverhalten sehr günstig auch selbst hätte aufsetzen können, davon ausgeht, dass du bei so einer Eigenabmahnung dann lediglich deine geringen angefallenen Schreibkosten (Papier, Porto, vielleicht etwas Arbeitszeit) abrechnen kannst.

Das Vertragsstrafeversprechen für den Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsfall hingegen kannst du relativ frei formulieren - nach unten hin sind sowieso keine Grenzen gesetzt, nach oben hin darf man unter Abwägung der Schutzwürdigkeit der Sache aber auch nicht überreizen, im Zweifel wird das sowieso gerichtlich überprüft - und diese Summe kriegt man ja ohnehin nur, wenn der Gegner das tut, was er versprochen hat, zu unterlassen.

In Urhebersachen könnte dann noch die Zahlung einer nachträglichen Lizenz für die Nutzung in Frage kommen, welche wohl regelmäßig aus Strafgründen um einen Faktor > 1 höher liegt, als die reguläre, rechtzeitige Lizensierung. Das Problem dabei ist nur: Welche normalen Lizenzgebühren hättest du kassiert? Das multipliziert mit vielleicht 2 wäre dann die Straflizenz. Bei dem bißchen Text auf Werte über 200 Euro zu kommen wird wohl schwierig, aber ich kann das nicht einschätzen.

Überhaupt gilt: Bei Renitenz des Gegners kommst du um ein Gericht nicht herum. Solche anwaltslosen Abmahnungen kann man ja ganz prima ignorieren.

- Sven Rautenberg

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