Thomas: Rechnung für IT-Dienstleistung - was muß da rein?

Hallo,

ich muß für einen Auftrag im Webdesign, den ich als Privatperson geleistet habe, zwei Rechnungen stellen. Kann mir jemand eine Tip geben, was da auf jeden Fall drauf sollte, außer:

  • meine Daten (Adresse, Bankverbindung)
  • Daten des Rechnungsempfängers
  • Überschrift "Rechnung"

Beim Text dachte ich an einen Satz, das sollte schon reichen, aber wie schreibt man das? ;-)

Vielleicht hat auch jemand einen Link zu entsprechenden Vorlagen?

Vielen Dank,

Thomas

  1. Hallo,
    hierzu zunächst mal folgender Link:
    http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/recht-und-finanzen/tipps/finanzwesen/pflichtangaben-auf-rechnungen.html

    Du schreibst du hättest "als Privatperson geleistet". Du weisst ja hoffentlich, dass du eine gewerbliche Tätigkeit beim Gewerbeaufsichtsamt deiner Gemeinde anmelden musst. Eine freiberufliche Tätigkeit musst du direkt beim Finanzamt anmelden. Dann bekommst du von Finanzamt eine Steuernummer zugeteilt, unter der darfst du dann die Steuererklärungen abgeben und die muss auch auf die Rechnungen. Alles andere wäre Schwarzarbeit.

    Viele Grüsse Carrie

    1. Hallo Carrie,

      vielen Dank für den Link, das ist eine sehr gute Information.

      Deine darüber hinausgehenden Vorschläge werde ich sorgfältig in betracht ziehen, auch dafür danke.

      Viele Grüße

      Thomas

      http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/recht-und-finanzen/tipps/finanzwesen/pflichtangaben-auf-rechnungen.html

      Du schreibst du hättest "als Privatperson geleistet". Du weisst ja hoffentlich, dass du eine gewerbliche Tätigkeit beim Gewerbeaufsichtsamt deiner Gemeinde anmelden musst. Eine freiberufliche Tätigkeit musst du direkt beim Finanzamt anmelden. Dann bekommst du von Finanzamt eine Steuernummer zugeteilt, unter der darfst du dann die Steuererklärungen abgeben und die muss auch auf die Rechnungen. Alles andere wäre Schwarzarbeit.

      1. Ohne Anmeldung kannst du auch keine Rechnung ausstellen.

    2. Du schreibst du hättest "als Privatperson geleistet". Du weisst ja hoffentlich, dass du eine gewerbliche Tätigkeit beim Gewerbeaufsichtsamt deiner Gemeinde anmelden musst.

      Falsch.

      Eine freiberufliche Tätigkeit musst du direkt beim Finanzamt anmelden. Dann bekommst du von Finanzamt eine Steuernummer zugeteilt, unter der darfst du dann die Steuererklärungen abgeben und die muss auch auf die Rechnungen. Alles andere wäre Schwarzarbeit.

      Wieder Falsch. Ich verweise auf § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung).

      Wichtig zu erwähnen wäre noch eine durchgängige Rechnungsnumerierung.

      Besten Gruß
      Humbert

      1. Hi there,

        Wichtig zu erwähnen wäre noch eine durchgängige Rechnungsnumerierung.

        Naja, _damit_ dürfte er ja am wenigsten Schwierigkeiten haben, oder ?

        (scnr)

        1. Wohl wahr. ;-)

          Hatte es auch nur erwähnt weil Finanzämter sehr ungemütlich werden können, wenn man hier keine Stringenz walten lässt.

          Gruß
          Humbert

        2. Hallo,

          Wichtig zu erwähnen wäre noch eine durchgängige Rechnungsnumerierung.

          Naja, _damit_ dürfte er ja am wenigsten Schwierigkeiten haben, oder ?

          Danke für den Hinweis, aber da es auch in nächster Zeit erstmal bei diesen beiden Rechnungen bleiben dürfte, kann ich mir das wahrscheinlich sparen... ;-)

          Gruß

          Thomas

          1. Danke für den Hinweis, aber da es auch in nächster Zeit erstmal bei diesen beiden Rechnungen bleiben dürfte, kann ich mir das wahrscheinlich sparen... ;-)

            Um unnötigen Ärger in Form von Kontrollmitteilungen zu vermeiden solltest Du das aufnehmen (kostet ja keine Mühe). Allerdings vermute ich mal, dass Du Dich am Ende des Jahres sowieso unter der einkommenssteuerpflichtigen Grenze von 6.136 Euro befindest. Damit bist Du eh ein ganz undramatischer Fall für unsere lieben Finanzbeamten. ;-)

            Salut
            Humbert

            1. Hallo Humbert,

              Danke für den Hinweis, aber da es auch in nächster Zeit erstmal bei diesen beiden Rechnungen bleiben dürfte, kann ich mir das wahrscheinlich sparen... ;-)

              Um unnötigen Ärger in Form von Kontrollmitteilungen zu vermeiden solltest Du das aufnehmen (kostet ja keine Mühe).

              Ok, werde ich machen.

              Allerdings vermute ich mal, dass Du Dich am Ende des Jahres sowieso unter der einkommenssteuerpflichtigen Grenze von 6.136 Euro befindest.

              Damit wirst du leider mehr als recht haben ... ;-)

              Gruß

              Thomas

            2. Tag Humbert.

              Allerdings vermute ich mal, dass Du Dich am Ende des Jahres sowieso unter der einkommenssteuerpflichtigen Grenze von 6.136 Euro befindest.

              Woher stammt diese Grenze? Die kannte ich bis dato in diesem Zusammenhang noch gar nicht ...

              Siechfred

              1. Tag Humbert.

                Allerdings vermute ich mal, dass Du Dich am Ende des Jahres sowieso unter der einkommenssteuerpflichtigen Grenze von 6.136 Euro befindest.

                Woher stammt diese Grenze? Die kannte ich bis dato in diesem Zusammenhang noch gar nicht ...

                Siechfred

                Aus dem Einkommenssteuergesetz EStG. Kann man irgendwo auch online nachlesen. Sorry, aber hab jetzt keine Lust danach zu suchen...;-)

                Gruß
                Humbert

                1. Woher stammt diese Grenze? Die kannte ich bis dato in diesem Zusammenhang noch gar nicht ...
                  Aus dem Einkommenssteuergesetz EStG. Kann man irgendwo auch online nachlesen. Sorry, aber hab jetzt keine Lust danach zu suchen...;-)

                  Ich muss da nicht suchen, da ich weiß, dass es diese Grenze in dem von dir genannten Zusammenhang definitiv nicht gibt.

                  Siechfred

                  1. Ich muss da nicht suchen, da ich weiß, dass es diese Grenze in dem von dir genannten Zusammenhang definitiv nicht gibt.

                    Siechfred

                    http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__1.html

                    1. Ich muss da nicht suchen, da ich weiß, dass es diese Grenze in dem von dir genannten Zusammenhang definitiv nicht gibt.
                      http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__1.html

                      Aha, und was zum Henker hat die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag mit der hier diskutierten Frage zu tun?

                      Siechfred

                      1. Ich muss da nicht suchen, da ich weiß, dass es diese Grenze in dem von dir genannten Zusammenhang definitiv nicht gibt.
                        http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__1.html

                        Aha, und was zum Henker hat die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag mit der hier diskutierten Frage zu tun?

                        Es ging doch darum, ab welchem Einkommen versteuert werden muss. Wenn der Wert falsch ist, gib doch einfach den korrekten zum Besten mein  Bester...

                        HH

                        1. Es ging doch darum, ab welchem Einkommen versteuert werden muss. Wenn der Wert falsch ist, gib doch einfach den korrekten zum Besten mein  Bester...

                          Würde ich, wenn es ihn gäbe. Der einzige Betrag, der *annähernd* etwas mit der Ausgangsfrage zu tun hat, ist der Grundfreibetrag von derzeit 7.664 EUR.

                          Siechfred

                          1. Würde ich, wenn es ihn gäbe. Der einzige Betrag, der *annähernd* etwas mit der Ausgangsfrage zu tun hat, ist der Grundfreibetrag von derzeit 7.664 EUR.

                            Warst Du im vorigen Leben zufällig ein Orakel? Also anders gefragt: Wenn jemand Umsätze von 1000 Euro auf freiberuflicher Basis im Jahr macht, muss er davon dann etwas versteuern? Nein, oder? Bei 100000 sicher schon. Also muss es doch dazwischen ein Grenze geben, ab der Umsätze versteuert werden müssen. Entspricht selbige dem genannten Grundfreibetrag?

                            HH

                            1. Meine Güte...
                              Siechfred ist Steuerberater Du Pappnase!
                              TomIRL

                              1. Nee, sach bloß. Überarbeite mal lieber Deine Umgangsformen.

                                1. Nee, sach bloß. Überarbeite mal lieber Deine Umgangsformen.

                                  Sorry, ich habe selten jemanden in so kurzer Zeit so viel Müll produzieren sehen wie Dich! Sorry aber da fehlen einfach echt die Worte so wenig Ahnung wie Du hast, da solltest Du Dich besser zu solchen Themen gar nicht äußern!
                                  TomIRL

                                  1. Nee, sach bloß. Überarbeite mal lieber Deine Umgangsformen.
                                    Sorry, ich habe selten jemanden in so kurzer Zeit so viel Müll produzieren sehen wie Dich! Sorry aber da fehlen einfach echt die Worte so wenig Ahnung wie Du hast, da solltest Du Dich besser zu solchen Themen gar nicht äußern!
                                    TomIRL

                                    Das entschuldigt zwar nicht Deine Umgangsformen, aber vielleicht geht das ja etwas präziser. Ich bin zwar kein Steuerexperte, habe aber dennoch versucht dem Kollegen zu helfen. Und so wahnsinnig weit daneben lag ich nun auch nicht. Gut, den Freibetrag etwas falsch bestimmt, aber der Rest passte schon. Ich spreche da eher aus der Praxis, wenngleich  ein kompetenter Beitrag wie der von Sigfried natürlich noch besser ist - das will ja keiner bestreiten.

                                    Im Gegensatz zu Dir bemühe ich mich wenigstens was Konstruktives beizutragen. Außer ein paar Unverschämtheiten hab ich von Dir jedenfalls nichts gelesen.

                                    Gruß
                                    HH

                                    1. Moin,

                                      Das ich Dich als Pappnase bezeichnet habe war aus meiner Sicht zwar nicht nett aber noch ausgesprochen höfflich!

                                      Was Du hier produziert hast läst sich in dem Thread nachlesen für Dich als Zusammenfassung, da lasse ich den größten Bucker mit der falschen Zahl mal komplett außen vor:

                                      1. Hier äußerst Du eine Meinung, die dem Fragesteller nichts nützt und obendrein juristisch gesehen falsch ist.

                                      "Wie gesagt: hier herrscht Verwirrung. Das Problem ist in diesem speziellen Fall, dass unser Fragesteller sich mit Anforderung einer Steuernummer (ich gehe davon aus dass er bis dato überhaupt keine hat) automatisch verpflichtet eine Steuererklärung, zumindest aber eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorzulegen. Bei den geringen Umsätzen ist das meines Erachtens unnötiger Aufwand."

                                      2. Zum Thema Freiberufler vs. Gewerbetreibender:
                                      "Um aber auf unseren konkreten Fall zurückzukommen. Eine gewisse Kreativität bei der eigenen Berufsbezeichnung kann da durchaus die Lösung sein. Was macht unser Fragesteller eigentlich genau?"

                                      Da bist Du wieder schlecht informiert.
                                      Es gibt da inzwischen einen recht ausgeschlafenen und anwendbare Rechtssprechung zu.

                                      3. Zum Thema Gewerbeanmeldung:
                                      "Was auch immer, es wäre schon ziemlich arg ne Steuererklärung abzugeben und ein Gewerbe anzumelden bloß um zwei kleine Rechnungen zu stellen. Bei aller Liebe, aber das ist selbst in Deutschland nicht notwendig."

                                      Komplette falsch siehe hierzu Siechfreds Beitrag (ganz oben den meine ich). Die Anzahl der Rechnungen ist bestenfalls ein Kriterium ob eine Steuererklärung erforderlich ist oder nicht.

                                      4. Zum Thema Steuernummer auf Rechnungen schriebst Du...
                                      "in diesem Punkt herrscht weit verbreitete Verwirrung, sogar bis in die Finanzämter selbst. Ich habs selbst zwei Jahre so praktiziert, wobei mein Steuerberater allerdings etwas Mühe hatte, die Beamten von der Abdingbarkeit der Steuernummer zu überzeugen."

                                      Wiederlegt durch Siechfred.

                                      Sorry, erspare mir bitte weitere Zusammenfassung deiner nächtlichen Aktion.
                                      Gar nicht auszumalen das dieser Kram ins Archiv soll, und späteren Usern zur Verfügung stehen soll.
                                      Der Versuch zu helfen ist zwar nett, aber was nützt das wenn Du Dich an einen Ertrinkenden hängst, weil Du nicht genug Kraft hast Ihn aus dem Wasser zu ziehen.
                                      Dann doch lieber Dieter Nuhr.
                                      TomIRL

                                      1. Noch eine Kleine Anmerkung zu Steuerberatern allgemein:
                                        Die Leidensfähigkeit der Mandanten ist ausgesprochen hoch.
                                        Selbst bei nachweislich falscher Beratung und schlechtem Service (wenn zum Beispiel das Ergebnis der gesetzlichen Prüfung durch einen WP erhebliche Mängel ausweist) tragen die Leute immer wieder Geld zum gleichen Steuerberater.
                                        In der Branche kursierter der Spruch:
                                        "Wechsle niemals Deinen Steuerberater!"
                                        Die Anspielung ist eher zynisch gemeint.
                                        Das große Erwachen kommt dann oft bei einer Betriebsprüfung.
                                        TomIRL

                            2. Moin!

                              Warst Du im vorigen Leben zufällig ein Orakel? Also anders gefragt: Wenn jemand Umsätze von 1000 Euro auf freiberuflicher Basis im Jahr macht, muss er davon dann etwas versteuern? Nein, oder?

                              Er muß diese 1000 Euro in seiner Einkommensteuererklärung mit angeben (Anlage GSE). Wobei dort der Gewinn anzugeben ist, man kann also Ausgaben, die mit dieser Tätigkeit zusammenhängen, selbstverständlich gegenrechnen. Alle Belege aufheben und ggf. auf Kritik vom FA gefaßt machen, denn kleine Umsätze rechtfertigen nicht unbedingt riesige Ausgaben.

                              Ebenso muß er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angeben (Anlage N). Und ggf. Einkünfte aus Kapitalanlagen (Anlage KAP). Und Vermietung und Verpachtung (Anlage V). Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht ja auch dann schon, wenn man verheiratet ist und unterschiedliche Steuerklassen hat. Und sie empfiehlt sich, wenn man im Jahr unterschiedliche Einkünfte bzw. teilweise gar keine Einkünfte hatte (Arbeitslosigkeit etc.).

                              Das Finanzamt rechtet alle Einkünfte zusammen und ermittelt damit dann deinen persönlichen Steuersatz, den du auf die Summe deiner Brutto-Einkünfte anwendest und demnach dann Steuern zu zahlen hast. Dein Arbeitgeber hat für dich die Einkommensteuer auf die nichtselbständige Arbeit schon abgeführt, ob die 1000 Euro Einnahmen noch zu einer nachzuzahlenden Steuer führen, oder ob im Gegenteil die Anwendung der diversen Pauschalen, Freibeträge etc. vielleicht sogar zu einer Rückzahlung führen (was andeutet, dass ein ehemals "Lohnsteuerjahresausgleich" genanntes Verfahren schon immer eine gute Idee gewesen wäre), kann man aus der Ferne absolut nicht beurteilen.

                              Deshalb ist deine Aussage, es gäbe irgendeine Grenze, bis zu der Einkünfte aus selbständiger Arbeit für sich betrachtet steuerfrei blieben, falsch.

                              - Sven Rautenberg

                              --
                              My sssignature, my preciousssss!
      2. Du schreibst du hättest "als Privatperson geleistet". Du weisst ja hoffentlich, dass du eine gewerbliche Tätigkeit beim Gewerbeaufsichtsamt deiner Gemeinde anmelden musst.

        Falsch.

        Nicht falsch.
        Nach § 14 Abs. 1 S. 1 GewO besteht Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde (hier bei uns ist es das Gewerbeamt der Gemeinde).

        Eine freiberufliche Tätigkeit musst du direkt beim Finanzamt anmelden. Dann bekommst du von Finanzamt eine Steuernummer zugeteilt, unter der darfst du dann die Steuererklärungen abgeben und die muss auch auf die Rechnungen. Alles andere wäre Schwarzarbeit.

        Wieder Falsch. Ich verweise auf § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung).

        Nicht falsch.
        § 19 Abs.1 UStG befreit nicht von der Pflicht, die normale Steuernummer in Rechnungen anzugeben. Nur die Umsatzsteueridentifikationsnummer, die nach § 14a UStG in bestimmten Fällen anzugeben ist, braucht danach nicht angegeben zu werden.

        1. Nicht falsch.
          Nach § 14 Abs. 1 S. 1 GewO besteht Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde (hier bei uns ist es das Gewerbeamt der Gemeinde).

          Gilt nicht für Freiberufler wie es unser Fragesteller einer ist. Lies besser noch mal nach...

          Nicht falsch.
          § 19 Abs.1 UStG befreit nicht von der Pflicht, die normale Steuernummer in Rechnungen anzugeben. Nur die Umsatzsteueridentifikationsnummer, die nach § 14a UStG in bestimmten Fällen anzugeben ist, braucht danach nicht angegeben zu werden.

          Trifft nicht zu. Zugegeben, in diesem Punkt herrscht weit verbreitete Verwirrung, sogar bis in die Finanzämter selbst. Ich habs selbst zwei Jahre so praktiziert, wobei mein Steuerberater allerdings etwas Mühe hatte, die Beamten von der Abdingbarkeit der Steuernummer zu überzeugen.

          Gruß
          Humbert

          1. Schau mal, hab ich just gefunden. Bin also nicht der einzige der über diese "Weisheit" verfügt ;-):

            http://www.klaus-bartram.de/steuer1.html

            (Absatz "Angabe der Steuernummer in der Rechnung")

            1. Tag Humbert.

              http://www.klaus-bartram.de/steuer1.html (Absatz "Angabe der Steuernummer in der Rechnung")

              Dieser Absatz ist wenigstens überholt, ob er überhaupt jemals zugetroffen hat, mag ich jetzt nicht recherchieren. Jedenfalls sollte der wertgute Herr Bartram mal einen Blick ins aktuelle UStG werfen. Für dich rausgesucht: § 19 UStG.

              Siechfred

              1. Dieser Absatz ist wenigstens überholt, ob er überhaupt jemals zugetroffen hat, mag ich jetzt nicht recherchieren. Jedenfalls sollte der wertgute Herr Bartram mal einen Blick ins aktuelle UStG werfen. Für dich rausgesucht: § 19 UStG.

                Jau, da hast Du Recht. Allerdings könnte ich Dir problemlos 20 weitere Links mit dem selben Inhalt anbieten. Google einfach mal nach "Kleinunternehmer", "Rechnung" und "Steuernummer". Allerdings gibts auch genügend Seiten wo genau das Gegenteil steht - eben die totale Verwirrung.

                Ich berufe mich allerdings in erster Linie auf eigene Erfahrungen, d.h. ich hab das 2 Jahre exakt so gemacht - wohl gemerkt mit dem Placet des Finanzamtes.

                Gruß
                Humbert

                1. Google einfach mal nach "Kleinunternehmer", "Rechnung" und "Steuernummer".

                  Muss ich nicht, ich *weiß*, dass dieser Teil des von dir verlinkten Artikels falsch ist.

                  Ich berufe mich allerdings in erster Linie auf eigene Erfahrungen, d.h. ich hab das 2 Jahre exakt so gemacht - wohl gemerkt mit dem Placet des Finanzamtes.

                  Dann kennen die Beamten ihre eigenen Dienstanweisungen nicht, siehe Randziffer 39 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 29.01.2004. Bei Zweifeln befrage Google mal nach dem "Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung". Allerdings ist die Nichtangabe der Steuernummer auf Rechnungen von Kleinunternehmern (noch) nicht sanktioniert, insofern - who cares ;-)

                  Siechfred

                  1. Dann kennen die Beamten ihre eigenen Dienstanweisungen nicht, siehe Randziffer 39 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 29.01.2004. Bei Zweifeln befrage Google mal nach dem "Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung". Allerdings ist die Nichtangabe der Steuernummer auf Rechnungen von Kleinunternehmern (noch) nicht sanktioniert, insofern - who cares ;-)

                    Det is ja ´n Dingen. Danke für den hilfreichen Link, damit wär das wohl geklärt.

                    HH

          2. Gilt nicht für Freiberufler wie es unser Fragesteller einer ist. Lies besser noch mal nach...

            Ich hatte oben geschrieben, dass Freiberufler ihre Tätigkeit direkt beim Finanzamt anmelden müssen. http://www.ratgeber-e-lancer.de/0301.html

            Nicht falsch.
            § 19 Abs.1 UStG befreit nicht von der Pflicht, die normale Steuernummer in Rechnungen anzugeben. Nur die Umsatzsteueridentifikationsnummer, die nach § 14a UStG in bestimmten Fällen anzugeben ist, braucht danach nicht angegeben zu werden.

            Trifft nicht zu. Zugegeben, in diesem Punkt herrscht weit verbreitete Verwirrung, sogar bis in die Finanzämter selbst. Ich habs selbst zwei Jahre so praktiziert, wobei mein Steuerberater allerdings etwas Mühe hatte, die Beamten von der Abdingbarkeit der Steuernummer zu überzeugen.

            Hier habe ich im Netz auch andere Auffassungen gefunden z.B. http://www.coburg.ihk.de/downloads/Merkblatt_Rechnungserstellung.pdf
            Ich persönlich würde auch als Kleinunternehmer sicherhaltshalber meine Steuernummer auf Rechnungen angeben, solange es dazu kein Urteil eines Finanzgerichtes gibt. Der Wortlaut des § 19 Abs. 1 UStG ("über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4)")lässt nämlich beide Meinungen zu, da man sich darüber streiten oder jetzt auf den ganzen Absatz 4 verwiesen wird oder nur auf den Teil mit dem gesonderten Ausweis der Steuer. Es kommt wohl darauf an, wie das letzten Ende die Gerichte sehen.

            1. da man sich darüber streiten oder jetzt
              sollte heißen: da sich man sich darüber streiten kann ob jetzt

              Schönen Abend noch, ich mach jetzt die Kiste zu.

              Viele Grüße Carrie

              1. da man sich darüber streiten oder jetzt
                sollte heißen: da sich man sich darüber streiten kann ob jetzt

                Hä?

                Schönen Abend noch, ich mach jetzt die Kiste zu.

                Is wohl besser. ;-)

            2. Ich hatte oben geschrieben, dass Freiberufler ihre Tätigkeit direkt beim Finanzamt anmelden müssen. http://www.ratgeber-e-lancer.de/0301.html

              Jau, hast aber auch von ner Gewerbeanmeldung gesprochen. Wie auch immer, Selbige ist nicht notwendig.

              Hier habe ich im Netz auch andere Auffassungen gefunden z.B. http://www.coburg.ihk.de/downloads/Merkblatt_Rechnungserstellung.pdf
              Ich persönlich würde auch als Kleinunternehmer sicherhaltshalber meine Steuernummer auf Rechnungen angeben, solange es dazu kein Urteil eines Finanzgerichtes gibt. Der Wortlaut des § 19 Abs. 1 UStG ("über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4)")lässt nämlich beide Meinungen zu, da man sich darüber streiten oder jetzt auf den ganzen Absatz 4 verwiesen wird oder nur auf den Teil mit dem gesonderten Ausweis der Steuer. Es kommt wohl darauf an, wie das letzten Ende die Gerichte sehen.

              Wie gesagt: hier herrscht Verwirrung. Das Problem ist in diesem speziellen Fall, dass unser Fragesteller sich mit Anforderung einer Steuernummer (ich gehe davon aus dass er bis dato überhaupt keine hat) automatisch verpflichtet eine Steuererklärung, zumindest aber eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorzulegen. Bei den geringen Umsätzen ist das meines Erachtens unnötiger Aufwand.

              Gruß
              Humbert

              1. Und was Webdesigner und der freiberufliche Status angeht, dazu folgendes Zitat:

                "Web- und Screen-Designer, die kommerzielle Web-Sites oder Programme einfach nur gut (aber ohne künstlerischen Anspruch) gestalten, werden von den Finanzämtern durchweg als Gewerbetreibende behandelt."

                Stammt hierher:
                http://www.ratgeber-e-lancer.de/020103.html#02010301
                (die website ist von ver.di und durchaus fundiert)

                1. Und was Webdesigner und der freiberufliche Status angeht, dazu folgendes Zitat:

                  "Web- und Screen-Designer, die kommerzielle Web-Sites oder Programme einfach nur gut (aber ohne künstlerischen Anspruch) gestalten, werden von den Finanzämtern durchweg als Gewerbetreibende behandelt."

                  Stammt hierher:
                  http://www.ratgeber-e-lancer.de/020103.html#02010301
                  (die website ist von ver.di und durchaus fundiert)

                  Interessante Info, aber es ist doch noch gar nicht lange her, dass eine Screen-Designerin ihren Künstlerstatus erfolgreich erklagt hat. Der angegebene Satz ist natürlich mehr als schwammig. Möchte gern mal wissen wer das im Zweifel beurteilt.

                  Um aber auf unseren konkreten Fall zurückzukommen. Eine gewisse Kreativität bei der eigenen Berufsbezeichnung kann da durchaus die Lösung sein. Was macht unser Fragesteller eigentlich genau?

                  Was auch immer, es wäre schon ziemlich arg ne Steuererklärung abzugeben und ein Gewerbe anzumelden bloß um zwei kleine Rechnungen zu stellen. Bei aller Liebe, aber das ist selbst in Deutschland nicht notwendig.

                  Salut
                  Humbert

                  1. Interessante Info, aber es ist doch noch gar nicht lange her, dass eine Screen-Designerin ihren Künstlerstatus erfolgreich erklagt hat. Der angegebene Satz ist natürlich mehr als schwammig. Möchte gern mal wissen wer das im Zweifel beurteilt.

                    In letzter Instanz der Bundesfinanzhof.

                    Was auch immer, es wäre schon ziemlich arg ne Steuererklärung abzugeben und ein Gewerbe anzumelden bloß um zwei kleine Rechnungen zu stellen. Bei aller Liebe, aber das ist selbst in Deutschland nicht notwendig.

                    Mit derart absoluten Auskünften wäre ich vorsichtig.

                    Siechfred

                    1. Was auch immer, es wäre schon ziemlich arg ne Steuererklärung abzugeben und ein Gewerbe anzumelden bloß um zwei kleine Rechnungen zu stellen. Bei aller Liebe, aber das ist selbst in Deutschland nicht notwendig.

                      Mit derart absoluten Auskünften wäre ich vorsichtig.

                      Als Steuerberater wäre ich das auch ;-).

                      Aber Klartext: soll Deiner Meinung nach der Gute jetzt tatsächlich für zwei kleine Rechnungen ein Gewerbe anmelden, eine Steuernummer beantragen und als Krönung noch ne Steuererklärung vorlegen (idealerweise mit Hilfe eines Steuerberaters ;-)?

                      Kanns doch wohl nicht sein, oder?

                      Gruß
                      HH

                      1. Aber Klartext: soll Deiner Meinung nach der Gute jetzt tatsächlich für zwei kleine Rechnungen ein Gewerbe anmelden, eine Steuernummer beantragen und als Krönung noch ne Steuererklärung vorlegen

                        Ich weiß es nicht, dazu sind seine Angaben zu dürftig.

                        (idealerweise mit Hilfe eines Steuerberaters ;-)?

                        Er kann sich auch an sein zuständiges Finanzamt wenden, die helfen bei so grundsätzlichen Fragen auch.

                        Siechfred

                  2. Hi,

                    Um aber auf unseren konkreten Fall zurückzukommen. Eine gewisse Kreativität bei der eigenen Berufsbezeichnung kann da durchaus die Lösung sein. Was macht unser Fragesteller eigentlich genau?

                    ist nicht leicht, sich hier bei den Experten noch einzuklinken. ;-)
                    Konkret habe ich eine bestehende, ziemlich unprofessionell erstellte Website überarbeitet, d.h. Quellcode fast völlig ausgetauscht, Design überarbeitet und an den Grafiken etwas gefeilt.

                    Was auch immer, es wäre schon ziemlich arg ne Steuererklärung abzugeben und ein Gewerbe anzumelden bloß um zwei kleine Rechnungen zu stellen. Bei aller Liebe, aber das ist selbst in Deutschland nicht notwendig.

                    Das wäre auch nicht unbedingt in meinem Sinne. ;-)

                    Gruß

                    Thomas

                    1. Moin!

                      Um aber auf unseren konkreten Fall zurückzukommen. Eine gewisse Kreativität bei der eigenen Berufsbezeichnung kann da durchaus die Lösung sein. Was macht unser Fragesteller eigentlich genau?

                      ist nicht leicht, sich hier bei den Experten noch einzuklinken. ;-)
                      Konkret habe ich eine bestehende, ziemlich unprofessionell erstellte Website überarbeitet, d.h. Quellcode fast völlig ausgetauscht, Design überarbeitet und an den Grafiken etwas gefeilt.

                      Klingt definitiv nach gewerblich einzustufender Tätigkeit, nicht freiberuflicher.

                      Das bedeutet: Für den Fall, das dauerhaft und regelmäßig machen zu wollen, wird eine Gewerbeanmeldung sicherlich notwendig sein. Für den Einzelfall aber eher nicht.

                      Auf die abzugebende Steuererklärung hat das keinen Einfluß.

                      - Sven Rautenberg

                      --
                      My sssignature, my preciousssss!
                      1. Hallo Sven,

                        Das bedeutet: Für den Fall, das dauerhaft und regelmäßig machen zu wollen, wird eine Gewerbeanmeldung sicherlich notwendig sein. Für den Einzelfall aber eher nicht.

                        Ok, das beruhigt mich, danke.

                        Gruß

                        Thomas

          3. Moin!

            Gilt nicht für Freiberufler wie es unser Fragesteller einer ist. Lies besser noch mal nach...

            Die Frage, ob die geleisteten Dienste tatsächlich freiberuflich erbracht werden, würde ich nicht so optimistisch betrachten wollen.

            An die Freiberuflichkeit werden doch einige Hürden geknüpft. Um mal ein paar Anhaltspunkte zu nennen: Die klassischen freien Berufe "Künstler", "Arzt", "Anwalt", "Steuerberater" sowie weitere überwiegend beratenden Berufe sind "freiberufliche Tätigkeiten".

            Alles andere, vor allem Handwerk, ist Dienstleistung. Selbst Programmieren ist, wenn es um Anwendungsprogrammierung geht, gewerblich. Und gewerbliche Tätigkeit ist gegenüber der freiberuflichen schädlich, da im Zweifel die gewerbliche Tätigkeit eine freiberufliche ausschließt, es sei denn, der gewerbliche Anteil ist wirklich so gering, dass man ihn gegenüber dem Finanzamt kleinreden kann, sollten mal Nachfragen kommen.

            Die Konsequenz aus dem Unterschied gewerblich/freiberuflich ist, dass man als Gewerbetreibender natürlich Gewerbesteuer zahlt. Dieser bestimmt sich je nach Sitz des Unternehmens durch den Hebesatz der jeweiligen Gemeinde, der sich regional durchaus unterscheidet. In der Einkommensteuererklärung gibt man die Gewerbesteuer als Gegenposten zum erzielten Gewinn wieder an - dort wird aber leider nur ein "Einheits-Hebesatz" genommen, der von einzelnen Orten durchaus übertroffen wird. Dann macht man als Gewerbetreibender steuerlichen "Verlust".

            - Sven Rautenberg

            --
            My sssignature, my preciousssss!
  2. Tag Thomas.

    Ich gehe mal davon aus, dass wir uns im deutschen Rechtsraum bewegen.

    ich muß für einen Auftrag im Webdesign, den ich als Privatperson geleistet habe, zwei Rechnungen stellen.

    Der Kunde verlangt von dir eine Abrechnung über die von dir geleistete Arbeit, das ist sein gutes Recht. Ob diese Abrechnung eine Rechnung im steuerlichen Sinne darstellt, hängt davon ab, ob du als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen bist. Dazu gehört u.a., dass du beabsichtigst, des Öfteren solche Leistungen zu erbringen und dich zu diesem Zweck wie ein selbständiger Unternehmer am Marktgeschehen beteiligst (z.B. in Form von Werbung). Bist du hiernach Unternehmer, dann besteht Rechnungslegungspflicht, sinnvoll kann hier die Anwendung der bereits genannten Kleinunternehmerregelung sein. Ich habe das mal etwas kompakter dargestellt: Wann muss ich Umsatzsteuer bezahlen? und Muss ich Rechnungen schreiben und wie müssen die aussehen?. Falls du kein Unternehmer sein solltest, dann ist es deiner Fantasie überlassen, wie du die Abrechnung gestaltest, du solltest aber kein Wort zum Thema Umsatzsteuer verlieren (also weder ausweisen noch drauf hinweisen, dass du keine auszuweisen berechtigt bist).

    Ob das Ganze einkommensteuerlich relevant ist, hängt von deinen persönlichen Einkommensverhältnissen ab, denn steuerpflichtig sind diese Einnahmen auf jeden Fall. Ob sie eine Steuererklärungspflicht begründen und so eine Steuer nach sich ziehen, hängt von mehreren Faktoren ab. Bist du bspw. Arbeitnehmer, so musst du eine Erklärung abgeben, wenn die beiden Rechnungen abzgl. angefallener Kosten mehr als 410 EUR betragen haben. Solltest du kein Arbeitnehmer sein, so musst du dann eine Steuererklärung abgeben, wenn dein gesamtes Einkommen des Jahres über dem Grundfreibetrag von derzeit 7.664 EUR (Ledige, Verheiratete das Doppelte) gelegen hat. Es gibt noch andere Varianten, aber die zwei genannten dürften m.E. die häufigsten Fälle sein. Letztlich kann die Frage Steuererklärung oder nicht sowieso erst nach Ende des Kalenderjahres abschließend beantwortet werden.

    Siechfred

    1. Hallo Siechfred,

      Der Kunde verlangt von dir eine Abrechnung über die von dir geleistete Arbeit, das ist sein gutes Recht. Ob diese Abrechnung eine Rechnung im steuerlichen Sinne darstellt, hängt davon ab, ob du als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen bist. Dazu gehört u.a., dass du beabsichtigst, des Öfteren solche Leistungen zu erbringen und dich zu diesem Zweck wie ein selbständiger Unternehmer am Marktgeschehen beteiligst (z.B. in Form von Werbung). Bist du hiernach Unternehmer, dann besteht Rechnungslegungspflicht, sinnvoll kann hier die Anwendung der bereits genannten Kleinunternehmerregelung sein. Ich habe das mal etwas kompakter dargestellt: Wann muss ich Umsatzsteuer bezahlen? und Muss ich Rechnungen schreiben und wie müssen die aussehen?. Falls du kein Unternehmer sein solltest, dann ist es deiner Fantasie überlassen, wie du die Abrechnung gestaltest, du solltest aber kein Wort zum Thema Umsatzsteuer verlieren (also weder ausweisen noch drauf hinweisen, dass du keine auszuweisen berechtigt bist).

      Ok, in diesem Sinne bin ich kein Unternehmer, denn das war, zumindest für dieses Jahr, eine einmalige Sache, die ich für eine Bekannte durchgeführt habe.

      Ob das Ganze einkommensteuerlich relevant ist, hängt von deinen persönlichen Einkommensverhältnissen ab, denn steuerpflichtig sind diese Einnahmen auf jeden Fall. Ob sie eine Steuererklärungspflicht begründen und so eine Steuer nach sich ziehen, hängt von mehreren Faktoren ab. Bist du bspw. Arbeitnehmer, so musst du eine Erklärung abgeben, wenn die beiden Rechnungen abzgl. angefallener Kosten mehr als 410 EUR betragen haben. Solltest du kein Arbeitnehmer sein, so musst du dann eine Steuererklärung abgeben, wenn dein gesamtes Einkommen des Jahres über dem Grundfreibetrag von derzeit 7.664 EUR (Ledige, Verheiratete das Doppelte) gelegen hat. Es gibt noch andere Varianten, aber die zwei genannten dürften m.E. die häufigsten Fälle sein. Letztlich kann die Frage Steuererklärung oder nicht sowieso erst nach Ende des Kalenderjahres abschließend beantwortet werden.

      Gut, das werde ich dann Ende des Jahres sehen.

      Vielen Dank für die sehr ausführlichen Informationen,

      viele Grüße

      Thomas