"(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen." (UrhG)
http://http://www.techwriter.de/thema/urheberr.htm:
"Ein geistiges Werk unterliegt genau dann dem Urheberrecht, wenn es die dafür nötige Schöpfungshöhe hat, also eine eigenständige geistige Schöpfung des Autors ist."
vs.
"Ein geistiges Werk hat die nötige Schöpfungshöhe nicht, wenn es eine mehr oder weniger zwingende Folge von anderweitigen Vorgaben ist."
Oder spitz formuliert: Wer sich an HTML 4.01 strict hält, dessen HTML-Code kann gar nicht urheberrechtlich geschützt sein.
Ich gehöre nicht zu dieser vorschriftentreuen Spezies ... >;->
Träum ich oder bestätigt das genau meine These? Jo schon, oder? :-)
Tut mir Leid für Dich aber zu Deiner Beruhigung sei angemerkt, dass auch die Freunde der textlichen Zunft selten besagte Schöpfungshöhe erreichen...jedenfalls nach Ansicht einiger unwissender Richter. Diese fehlerhaften Urteile sollen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass wir die wahren Schöpfer sind. :-)
Cheers
Barbara